Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. 5 StR 520/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2000

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung eines auf Vernehmung der Mutter des [X.] gerichteten Beweisantrages beanstandet, ist bereits unzulässig. Der [X.] erfüllt nicht die Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird weder mitgeteilt, dass die [X.] von einer medizinischen Sachverständigen exploriert wurde, noch was diese hierzu in der Hauptverhandlung berichtete. Die Vorlage des Sitzungsprotokolls allein kann den notwendigen Vortrag nicht ersetzen; es ist nicht Aufgabe des Senats, den [X.] aus beigefügten Unterlagen passend zu ergänzen.

[X.]     

      

Köhler     

      

Resch

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 520/23

09.04.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lübeck, 3. Juli 2023, Az: 7 KLs 747 Js 8375/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. 5 StR 520/23 (REWIS RS 2024, 2000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2000

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