Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. 4 StR 306/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4340

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 306/11

vom
27. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2011 einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die [X.] hat zu Recht die im Ur-teil vom 1. Dezember 2009 verhängte, dort zur Bewährung ausgesetzte Frei-heitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogen. Sie hat dabei -
die Richtigkeit und Vollständigkeit des [X.]s unterstellt -
ebenfalls zu Recht keine Entscheidung über die Anrechnung der Leistungen des Angeklagten zur Erfüllung von Weisungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB getroffen. Denn nach dem [X.] war die in der einbezogenen Sache gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bereits mit Beschluss vom 27.
Oktober 2010, also etwa vier Monate vor dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil,
widerrufen und dabei bestimmt worden, dass die vom Ange-klagten erbrachte Teilleistung auf die ihm in dem Bewährungsbeschluss aufer-legte Geldbuße mit zwei Monaten auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. [X.] eigenen Entscheidung der [X.] über die Anrechnung der vom [X.] erbrachten Leistungen bedurfte es daher nicht; die Anrechnungsbe--
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stimmung in dem Beschluss vom 27. Oktober 2010 ist nach § 51
Abs. 2 StGB vielmehr bei der Vollstreckung der im vorliegenden Verfahren verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe zu beachten.
[X.] Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer

Bender

Meta

4 StR 306/11

27.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. 4 StR 306/11 (REWIS RS 2011, 4340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4340

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