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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:131020BXIZR122.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 122/20
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Ettl
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückge-wiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
März 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht er-fordern (§ 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaus-sichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19, juris), vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19, juris) und vom 21.
Juli 2020 ([X.], juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.10.2019 -
22 O 10938/19 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.03.2020 -
17 [X.] -
Meta
13.10.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. XI ZR 122/20 (REWIS RS 2020, 8222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 8222
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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