Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. XI ZR 198/20

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 8229

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[X.]:[X.]:BGH:2020:131020B[X.]198.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 198/20
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Ettl

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des
5.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
April 2020 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision ge-prüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19, juris), vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19, juris) und vom 21.
Juli 2020 (XI
ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgese-hen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 45.000

Ellenberger
Grüneberg
Menges

Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2019 -
40 O 11749/19 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.04.2020 -
5 [X.] -

Meta

XI ZR 198/20

13.10.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. XI ZR 198/20 (REWIS RS 2020, 8229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 8229

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XI ZR 198/20

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