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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517B5STR152.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/17
vom
30. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der Vorsitzende des 5. Strafsenats
des Bundesgerichtshofs hat am
30. Mai 2017
beschlossen:
Der Antrag des [X.]
E.
vom 23. April 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon allein deswegen nicht in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen auch [X.], Beschluss vom 23. Juli 2015
1 StR 52/15 mwN).
Im Übrigen ist Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert zu ge-währen (§
397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in
jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich
insoweit grundsätzlich des vorge-schriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 1983
IV b ZB 73/82, NJW
1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der 1
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Nebenkläger unterlassen. Prozesskostenhilfe kann aber nicht über den Zeit-punkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom
13. März 2014
4 StR 57/14).
Mutzbauer
Meta
30.05.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. 5 StR 152/17 (REWIS RS 2017, 10246)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10246
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