Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2012, Az. 3 StR 42/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8304

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Gegenstand

Jugendstrafverfahren: Fehlerhaftes Unterbleiben der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen und des Vorrangs der Maßregelanordnung bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. September 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch;

b) soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten, trotz des umfassenden [X.] ausweislich der Begründung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

"Bedenken gegen den Strafausspruch bestehen aber, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das [X.] geprüft hat, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vorliegen. Aufgrund der Feststellungen des [X.]s - Einweisung in eine Suchtklinik von 2008 bis 2009, regelmäßiger Cannabiskonsum seit Jahren, vermehrter Alkoholkonsum seit einem halben Jahr, nicht unerhebliche Alkoholisierung einen Tag vor der Tat und während der Tat, Geldbeschaffung für Alkohol als Motiv der Tat, Diebstahl von Alkohol am 21. September 2011 - hätte sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB aufgedrängt. Dementsprechend fehlt auch eine Prüfung, ob gemäß § 5 Abs. 3 [X.] von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte Unterbringungsanordnung entbehrlich ist.

Wegen des durch § 5 Abs. 3 [X.] vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGHR [X.] § 5 Abs. 3 Absehen 1 für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; [X.]/[X.] aaO [[X.], 12. Aufl.], § 5 [X.]. 2a) wäre auch eine (unterstellte) Beschränkung der Revision auf das Strafmaß unzulässig und ist auch der Strafausspruch aufzuheben."

3

Dem schließt sich der Senat an.

[X.]                                                  Hubert

                          Schäfer                                                       Menges

Meta

3 StR 42/12

12.03.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rostock, 30. September 2011, Az: 12 KLs 103/11 - 1

§ 5 Abs 3 JGG, § 64 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2012, Az. 3 StR 42/12 (REWIS RS 2012, 8304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8304

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 220/23

1 StR 261/18

2 StR 250/22

1 StR 108/22

4 StR 334/15

5 StR 442/12

3 StR 42/12

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