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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 29/15
vom
17. September 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
am 17. September 2015
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 24.
April 2015 an [X.] statt zugestellte Urteil des I.
Senats des Anwaltsgerichtshofes in der [X.] wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit dem 22.
Dezember 1978 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit dem Kläger am 20.
September 2013 zugestelltem Bescheid vom 17.
September 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Den Widerspruch des [X.] gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit [X.]
-
3
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scheid vom 11.
Juli 2014, dem Kläger zugestellt am 16.
Juli 2014, zurück. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat der [X.]. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund ernst-licher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO ist nicht gegeben.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.
September 2009 erfolg-ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchs-bescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist
-
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu-stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wieder-zulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff. und vom 10.
März 2014 -
AnwZ
([X.])
77/13, juris Rn.
3 m.w.[X.]).
Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchs-bescheides vom 11.
Juli 2014 in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermö-gen ist durch Beschluss des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht
-
H.
vom
31.
Oktober 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, mit der Folge, dass der Eintritt des [X.] vermutet wird (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]).
2
3
4
-
4
-
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die [X.] erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner nach dem hier maßgeb-lichen Insolvenzrecht durch Beschluss des Insolvenzgerichts die [X.] angekündigt wurde (§
291 [X.] bzw. §
287a [X.] n.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§
248 [X.]) oder [X.] (§
308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 9.
Juni 2015 -
AnwZ
([X.])
16/15, juris Rn.
10; vom 3.
Juni 2015 -
AnwZ
([X.])
11/15, juris Rn.
4; vom 16.
März 2015 -
AnwZ
([X.])
47/14, juris Rn.
4; jeweils m.w.[X.]). Daran fehlte es [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11.
Juli 2014.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass es nach Freigabe
seiner
selbständigen Tätigkeit durch die Insolvenzverwalterin (§
35 Abs.
2 Satz
1 [X.]) an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fehle, weil seine Gläubiger nicht auf im Rahmen dieser Tätigkeit erzieltes Vermögen und auf von ihm vereinnahmte [X.] zugreifen könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. vom 3.
Juni 2015
-
AnwZ
([X.])
11/15, juris Rn.
8; vom 16.
März 2015
-
AnwZ
([X.])
47/14, juris Rn.
7; jeweils m.w.[X.]).
5
6
-
5
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser
Roggenbuck
[X.]
Martini
Kau
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2015 -
AGH I ZU 3/14 -
7
Meta
17.09.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. AnwZ (Brfg) 29/15 (REWIS RS 2015, 5242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5242
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (Brfg) 29/15 (Bundesgerichtshof)
Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Wegfall des Widerrufsgrunds bei Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse im Insolvenzverfahren
AnwZ (Brfg) 46/17 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 47/14 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 41/17 (Bundesgerichtshof)
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls im Falle eines Insolvenzverfahrens; …
AnwZ (Brfg) 72/17 (Bundesgerichtshof)
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