Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 6 B 43/10, 6 B 43/10 (6 C 8/11)

6. Senat | REWIS RS 2011, 8602

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Gegenstand

Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Anfechtbarkeit von Prüfungsbescheiden


Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Anfechtbarkeit von [X.] im Hinblick auf die Bewertung von Prüfungsteilen weiter zu klären.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 43/10, 6 B 43/10 (6 C 8/11)

15.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 29. April 2010, Az: 8 A 3247/09, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 6 B 43/10, 6 B 43/10 (6 C 8/11) (REWIS RS 2011, 8602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8602

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