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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Anfechtbarkeit von Prüfungsbescheiden
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Anfechtbarkeit von [X.] im Hinblick auf die Bewertung von Prüfungsteilen weiter zu klären.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
6 B 43/10, 6 B 43/10 (6 C 8/11)
15.03.2011
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 29. April 2010, Az: 8 A 3247/09, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 6 B 43/10, 6 B 43/10 (6 C 8/11) (REWIS RS 2011, 8602)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8602
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 B 55/18, 2 B 55/18 (2 C 35/18) (Bundesverwaltungsgericht)
Selbstständige Anfechtbarkeit der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen des Bundesrichterwahlverfahrens; Revisionszulassung
6 B 1/19 (Bundesverwaltungsgericht)
Darlegungsanforderungen für den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
6 B 69/10, 6 B 69/10 (6 C 11/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Sanitätsdienst der Bundeswehr ein waffenloser Dienst?
6 B 45/10, 6 B 45/10 (6 C 2/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Nichtzulassungsbeschwerde; Rundfunkgebühr
6 B 36/10, 6 B 36/10 (6 C 45/10) (Bundesverwaltungsgericht)
Rundfunkgebühr; im häuslichen Arbeitszimmer beruflich genutzter internetfähiger Computer
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