Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2004, Az. XII ZB 94/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 52

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[X.][X.]/04
vom 22. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 103; [X.] §§ 32, 118 Wird in einen gerichtlichen Vergleich eine bisher nicht rechtshängige Forderung [X.], so können gemäß § 118 [X.] aufgrund außergerichtlicher Vergleichs-verhandlungen erwachsene Gebühren in der Regel nicht gemäß § 103 f. ZPO fest-gesetzt werden. [X.], Beschluß vom 22. Dezember 2004 - [X.]/04 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der [X.] wird auf 378,20 • festgesetzt.

Gründe: [X.] In einem Rechtsstreit über Gewerbemiete haben die Parteien im Beru-fungsverfahren vor dem [X.] am 12. August 2003 folgenden Vergleich geschlossen: "1. Zur Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - verpflichtet sich die Beklagte an die Klägerin 6.080 • zu bezahlen. Der Betrag ist ab 15.9.2003 mit 7 % zu verzinsen. 2. Der Kläger behält die [X.] auf sich. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. –" In den Vergleich sind nicht rechtshängige Forderungen einbezogen [X.], die das [X.] mit 3.000 • bewertet hat. Für diesen Vergleichsmehr-wert haben die Kläger die Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe von - 3 - 9,75/10 (184,28 • netto) sowie eine Besprechungsgebühr in Höhe von 7,5/10 (141,75 • netto) zuzüglich [X.] geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Festsetzung dieser Gebühren abgelehnt, statt dessen aber eine (halbe) Pro-zeßgebühr gemäß § 32 Abs. 2 [X.] festgesetzt. Das [X.] hat die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen und auf die [X.] der Beklagten die Festsetzung der Gebühr nach § 32 Abs. 2 [X.] aufgehoben. Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] 1. Das [X.] ist der Auffassung, eine halbe Prozeßgebühr gemäß § 32 Abs. 2 [X.] könne nicht festgesetzt werden, da die [X.] der Kläger versichert hätten, hinsichtlich der Forderung, die den [X.] ausgemacht habe, keinen [X.] gehabt zu haben. § 32 [X.] komme nur zur Anwendung, wenn der Prozeßbevollmächtigte nach dem ihm erteilten Auftrag die Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte ha-be bringen sollen. Zwar stehe den Prozeßbevollmächtigten der Kläger wegen der außergerichtlichen Befassung mit den nicht rechtshängig gemachten, aber in den gerichtlichen Vergleich einbezogenen Forderungen ggf. eine Geschäfts-gebühr bzw. eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 [X.] zu. Diese Gebühren könnten die Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren aber aus zwei Gründen nicht geltend machen. Zum einen dürften nach ganz über-wiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO durch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen nach § 118 [X.] erwachsene Gebühren nicht festgesetzt werden. Der Umstand, daß die [X.] hinsichtlich nicht rechtshängig gemachter Ansprüche einen Prozeßvergleich - 4 - schließen, bewirke nicht, daß die dadurch angefallene Geschäfts- bzw. Erörte-rungsgebühr durch die Einbeziehung der nicht rechtshängigen Ansprüche in einen Vergleich zu Prozeßkosten würde. Das folge gerade auch aus der Recht-sprechung zu § 32 [X.], wonach diese Gebühr nicht anfalle, wenn insoweit kein [X.] vorgelegen habe. In einem solchen Falle könnten die Ge-bühren nach § 118 [X.] gerade keine Prozeßkosten sein. Es fehle an der erforderlichen Prozeßbezogenheit, da die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht unmittelbar auf die konkrete Prozeßführung gerichtet sei. Zum anderen könnten die Kläger auch nicht nach dem Inhalt des [X.] ihnen abgeschlossenen Vergleichs die vorgerichtlich gemäß § 118 [X.] entstandenen Gebühren verlangen. In dem Vergleich hätten die [X.] neben der Regelung hinsichtlich der [X.] lediglich die Tra-gung der Kosten des Rechtsstreits, d.h. die Prozeßkosten, regeln wollen. Dies entspreche auch der Üblichkeit. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehöre nur, was zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-wendig sei. Das außergerichtliche Betreiben des Geschäfts oder eine Bespre-chung mit Mandanten hinsichtlich nicht rechtshängig gemachter Ansprüche falle nicht darunter. 2. Diese Ausführungen des [X.]s halten der rechtlichen Nachprü-fung stand. a) [X.] hat das [X.] die Festsetzung einer Ge-bühr nach § 32 Abs. 2 [X.] abgelehnt. Ohne Erfolg beruft sich die Rechts-beschwerde darauf, die Prozeßbevollmächtigten der Kläger hätten nicht erklärt, daß sie nicht beauftragt gewesen seien, die Protokollierung einer entsprechen-den Einigung durch das Gericht zu beantragen; dies sei aber nach der Ent-scheidung des [X.] vom 17. September 2002 (- [X.] - - 5 - NJW 2002, 3712 f.) Voraussetzung, um das Entstehen der halben Prozeßge-bühr gemäß § 32 [X.] zu verneinen. Es kann dahinstehen, ob die Gebühr aus § 32 Abs. 2 [X.] nur dann entsteht, wenn dem Rechtsanwalt ein [X.] erteilt ist, oder ob es [X.], daß er einen Auftrag erhalten hat, die Protokollierung einer Einigung durch das Gericht herbeizuführen (vgl. dazu [X.] in [X.] 2002, 170). Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger haben ausdrücklich erklärt, hin-sichtlich der in den Vergleich einbezogenen nicht rechtshängigen Forderungen keinen [X.] erhalten zu haben. Nach dem Gang des Verfahrens muß-te das [X.] auch nicht davon ausgehen, daß die Prozeßbevollmächtig-ten der Kläger den Auftrag erhalten hatten, einen solchen Vergleich herbeizu-führen; denn sie haben sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen. Das Vorbrin-gen der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren und dessen Ablauf sprechen gegen einen solchen Auftrag. Die Prozeßbevollmächtigten haben mit der [X.], keinen Klageauftrag für die den Vergleichsmehrwert bildenden [X.] gehabt zu haben, davon abgesehen, eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 [X.] zu beantragen. Nachdem das Amtsgericht entgegen ihrem Antrag die Gebühr gleichwohl festgesetzt hatte, haben sie im Rahmen der Anschlußbe-schwerde der Beklagten erneut geltend gemacht, keinen [X.] erhal-ten zu haben, und sich deshalb erneut gegen die Festsetzung dieser Gebühr ausgesprochen. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren behaupten sie nicht, ei-nen Auftrag zur Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs erhalten zu ha-ben. Wenn sie statt dessen - lediglich mit der Begründung, nicht gesagt zu ha-ben, daß sie keinen Auftrag zur Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleiches gehabt haben - erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren die Gebühr aus § 32 Abs. 2 [X.] geltend machen, setzen sie sich mit ihrem eigenen Verhalten in den Tatsacheninstanzen in Widerspruch, ohne einen Rechtsfehler des Landge-richts aufzuzeigen. - 6 - b) Zu Recht hat es das [X.] abgelehnt, gemäß § 118 [X.] aufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen erwachsene Gebühren gemäß §§ 103 f. ZPO festzusetzen. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Festsetzung solcher Gebühren nicht mög-lich ([X.] [X.] 1981, 1187 f. mit Anmerkung Mümmler; [X.] Anwaltsblatt 1987, 53 f.; OLG Rostock [X.] 1998, 199; [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 104 Rdn. 8; [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 "vorprozes-suale Kosten"; Musielak/[X.] ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 73; [X.]/[X.] ZPO § 103 Rdn. 24). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Festsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO ist nur für "Prozeßko-sten" vorgesehen (§ 103 Abs. 1 ZPO). Anwaltsgebühren sind nur insoweit Pro-zeßkosten, als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vergüten. Die hier geltend gemachten Gebühren sind außerhalb des Prozesses angefallen, da die in den Vergleich einbezogenen Forderungen vor dem [X.] des Vergleichs nicht rechtshängig waren. Solche Gebühren eignen sich nicht für eine Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren. Dieses ist nach seiner Ausgestaltung auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozeßakten vorzu-nehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten. Tätigkeiten des Rechtsanwalts aber, die außerhalb des [X.] - gleichgültig ob vor oder während des Rechtsstreits - vorgenom-men werden, sind aus den Prozeßakten nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in dem Maße, daß sie eine Überprüfung (wie sie die Rahmengebühr des § 118 Abs. 1 [X.] erfordert) ermöglichen. Noch viel weniger läßt sich im Kostenfestset-zungsverfahren klären, inwieweit solche außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung seines [X.] notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO) gewesen sind ([X.] aaO). - 7 - Soweit in der Rechtsprechung die Festsetzung solcher Gebühren für zu-lässig erachtet wird, handelt es sich meist um Fälle, in denen im Vergleich aus-drücklich bestimmt ist, daß auch die Gebühren des Rechtsanwalts für seine außergerichtliche Tätigkeit erstattet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf [X.] 1975, 632; KG [X.] 1975, 188; [X.] NJW 1963, 1018). Dabei werden für die Zulässigkeit der Festsetzung in solchen Fällen prozeßökonomische Gründe angeführt. Verlangt wird aber in aller Regel, daß die Pflicht zur [X.] im Vergleich ausdrücklich bestimmt ist und die zur Erstattung bestimmten Gebühren des § 118 [X.] ihrer Höhe nach im Vergleich eindeutig beziffert werden, so daß keinerlei Raum zu Auslegungsfragen bleibt (Mümmler aaO S. 1188). Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, daß diese [X.] hier nicht erfüllt sind. Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-den Auslegung des [X.]s wollten die Parteien lediglich die Frage der Prozeßkosten, nicht aber die der vorgerichtlich entstandenen Gebühren nach § 118 [X.] für die nicht rechtshängig gemachten Ansprüche regeln. Davon abgesehen würde eine Festsetzung auch daran scheitern, daß es sich bei den - 8 - geltend gemachten Gebühren um Rahmengebühren handelt, deren Höhe im Vergleich nicht bestimmt ist und deshalb mit den im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO vorgesehenen Mitteln nicht geklärt werden kann. Hahne [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

XII ZB 94/04

22.12.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2004, Az. XII ZB 94/04 (REWIS RS 2004, 52)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 52

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