Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. 1 StR 580/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10290

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
580/11

vom
10. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Betruges u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Januar 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Nack

und [X.] am [X.]
Dr. Wahl,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

die Angeklagte in Person,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Juni 2011 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
1. Das [X.] hat festgestellt:

Die Angeklagte war Lebenspartnerin eines wohlhabenden [X.] Geschäftsmannes. Im Zusammenhang mit Immobilienerwerb und sonstigen Geschäften in [X.] hatten sich ein Ehepaar und dessen [X.] auf Kos-ten dieses Geschäftsmannes in erheblichem Umfang betrügerisch bereichert. Sie wurden deshalb in mehreren Verfahren rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Angeklagte trennte sich von dem Geschäftsmann und heiratete den [X.] des Ehepaares. Um (weiter) auf Kosten des Geschäftsmannes komforta-bel leben zu können, klagte die Angeklagte in engem Zusammenwirken mit [X.] in
einem Zivilprozess gegen den Geschäftsmann mehr als zwei
Milli-onen US-$ ein, bei denen es sich um den Rest eines angeblichen Schenkungs-versprechens des Geschäftsmannes gegenüber der Angeklagten über 5
Millionen US-$ handeln sollte. Tatsächlich war, wie die Angeklagte wusste, 1
2
3
-
4
-
ein solches Schenkungsversprechen nie abgegeben worden. Die Klage wurde abgewiesen, auch die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Im Rah-men dieses Prozesses wurden mehrere gefälschte Urkunden vorgelegt.

Zwei der gefälschten Urkunden wurden auf Grund neuen Entschlusses auch einem anderen Gericht im Rahmen eines Arrestverfahrens vorgelegt, das der Geschäftsmann zur Sicherung seiner (später geltend gemachten und nach Jahren letztlich mit einem umfassenden Vergleich erledigten) Forderung auf Rückübertragung früherer Leistungen an die Angeklagte angestrengt hatte.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagte und [X.] nach 15 Hauptverhandlungstagen wegen versuchten Betruges in [X.] mit Urkundenfälschung (Klage) in [X.] mit einer weiteren Urkun-denfälschung (Arrestverfahren) verurteilt, [X.] unter Einbeziehung mehre-rer anderweitiger Verurteilungen zu einer (nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und acht Monaten, die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr, zehn Monaten und drei Wochen.

Sie ist aus einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für den versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und einer Geldstra-fe von 40 Tagessätzen für die weitere Urkundenfälschung gebildet.

3. Der Senat
hat die Revision des Mannes durch Beschluss gemäß §
349 Abs. 2 StPO am 14.
Dezember 2011 verworfen.

4. Auch die Revision der Angeklagten bleibt erfolglos.
4
5
6
7
8
-
5
-
a) Schuldspruch und Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei, wie dies der Ge-neralbundesanwalt, auch
schon in seinem Antrag vom 15. November 2011,
zutreffend dargelegt hat.

b) Die Gesamtfreiheitsstrafe wäre gemäß § 39 StGB in vollen (Jahren und) Monaten zu bilden gewesen. Anders wäre es nur, wenn sonst den Regeln der Gesamtstrafenbildung (§ 54 StGB) nicht entsprochen werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Mona-ten wäre möglich gewesen, ohne dass damit die Summe der Einzelstrafen er-reicht worden wäre. Dieser auch vom [X.] zutreffend näher ausgeführte und belegte Rechtsfehler hat sich aber -
in freilich begrenztem Um-fang -
nur zu Gunsten der Angeklagten ausgewirkt.

c) Auch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtli-cher Überprüfung stand.

Die [X.] hat alle wesentlichen Gesichtspunkte, wie etwa auch die familiäre Situation der Angeklagten (minderjährige Kinder) gesehen und abgewogen und hat letztlich der zu Tage getretenen ungewöhnlich hohen kri-minellen Energie maßgebliches Gewicht beigemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei die dem Tatrichter gezogenen Grenzen überschritten hätte.

Dies wird auch nicht durch folgende Erwägung der [X.] in Frage
gestellt:

besonderen Umstände erkennen, die dieses Tatbild hätten in den Hintergrund treten lassen. Insbesondere kommt ihr mangels eines teilweisen oder gar umfassenden Geständnisses nicht die im Rah-9
10
11
12
13
-
6
-
men der Beurteilung der Persönlichkeit eines Täters günstige Wir-kung eines solchen zugute."

Hätte die [X.] damit besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB deshalb verneint, weil die Angeklagte nicht geständig war, [X.] hiergegen, wie auch der [X.] zutreffend ausgeführt und belegt hat, allerdings
rechtliche Bedenken.

So verhält es sich jedoch nicht. Die [X.] hat vielmehr auf das Fehlen eines Geständnisses hingewiesen, um darzutun, dass damit ein Ge-sichtspunkt nicht vorliegt, der gegebenenfalls als besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hätte wirken, also die für die Versagung der Strafausset-
verletzt, auch nicht ihr Recht, sich
nicht selbst belasten zu müssen ([X.], [[X.] vom 24. November 2000 -
2 BvR 2025/00).

5. Der Senat bemerkt, dass dennoch hypothetische Überlegungen dazu, wie es sich auswirken könnte, wenn etwas, was nicht vorliegt, doch vorläge
oder umgekehrt, überflüssig sind. Sie können die Klarheit von Feststellungen 14
15
16
-
7
-
oder (hier) Wertungen beeinträchtigen, zu Missdeutungen Anlass geben, letzt-lich sogar den Bestand eines Urteils gefährden und sollten unterbleiben (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2006 -
1 [X.]; Urteil vom 31. Mai 2005 -
1 [X.], [X.], 264, 265 mwN).
[X.]Wahl Graf

Jäger

[X.]

Meta

1 StR 580/11

10.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. 1 StR 580/11 (REWIS RS 2012, 10290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10290

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 580/11 (Bundesgerichtshof)

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung: Nichtannahme besonderer Umstände bei fehlendem Geständnis; hypothetische Erwägungen in den …


5 StR 46/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 590/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 590/12 (Bundesgerichtshof)

Gewerbsmäßige Urkundenfälschung und Computerbetrug: Kontoeröffnung mittels Postidentverfahren unter Einsatz eines gefälschten Personalausweises zur Abwicklung von …


4 StR 385/18 (Bundesgerichtshof)

Urkundenfälschung: Urkundeneigenschaft der Brief- und Paketmarken der Deutschen Post


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.