Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. IV ZR 201/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7129

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270618UIVZR201.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 201/17
Verkündet am:

27. Juni 2018

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R:
ja

[X.] § 153 Abs. 3 Satz 3

Die Bestimmung zum Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Regelungen bei der Ermittlung der [X.]n in § 153 Abs. 3 Satz 3 [X.] in der Fassung des [X.] vom 1.
August 2014 ([X.] I S.
1330) ist nicht verfas-sungswidrig.

[X.], Urteil vom 27. Juni 2018 -
IV ZR 201/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr.
Karczewski, die Richterinnen Dr.
Brockmöller, Dr.
Bußmann und den Richter Dr. Götz
auf die mündli-che Verhandlung vom 13. Juni 2018

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird
das Urteil der 9.
Zivil-kammer des
[X.]s [X.] vom 13.
Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Auszahlung von [X.]n aus abgetretenem Recht nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversiche-rung.

Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der Beklagten seit dem 1.
September 1999 eine zum 1.
September 2014 planmäßig beendete kapitalbildende Lebensversicherung. Als Versicherungsleistung wurde ein garantiertes [X.] in Höhe von 46.585

Schreiben vom 1.
Juli 2014 kündigte die Beklagte dem Versicherungs-nehmer
zum Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in Höhe von 50.274,17

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46.585

den [X.]n 2.821,35

ielen. Hinsichtlich
der [X.] an den [X.]n wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststünden und [X.] auch niedriger ausfallen könnten. Am 22.
August 2014 teilte die [X.] dem Versicherungsnehmer
die endgültige Versicherungsleistung in Höhe von 47.601,77

weiteres Schreiben vom 5.
Dezem-ber 2014 erläuterte sie ihm dies dahin, dass auf die [X.] ein Betrag von 148,95

alle.

Am 9.
Februar 2016 trat der Versicherungsnehmer
seine sämtli-chen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen [X.] in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Klä-ger ab. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen der im Schreiben der
Beklagten vom 1.
Juli 2014 angegebenen sowie der tatsächlich zur
Auszahlung gelangten [X.]. Hilfsweise begehrt er Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Zedenten entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den [X.]n einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen
sowie anschließend Auszahlung der ihm zu-stehenden Überschussbeteiligung.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen,
das [X.] die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter.
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4
-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die
Revision hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris veröffent-licht ist,
hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf
Zahlung weiterer 2.672,40

s-versicherungsreformgesetzes gemäß §
153 Abs.
3 [X.] sowie §
56a Abs.
3 und Abs.
4 [X.] seien verfassungskonform und verstießen nicht gegen den in Art.
2 Abs.
1 und Art.
14 Abs.
1 GG enthaltenen objektiven Schutzauftrag des Gesetzgebers. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Ge-setzgeber bei der Ausübung des ihm zukommenden [X.] ein Abwägungsfehler unterlaufen, der [X.] nicht mehr eingehalten oder die Grenze der Zumutbarkeit über-schritten worden sei. Auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot komme bei der hier vorliegenden "unechten Rück-wirkung" nicht in Betracht. Als Folge der Niedrigzinsphase habe die [X.] Gefahr bestanden, dass einige der Lebensversicherer die von ihnen vertraglich zugesagten [X.] nicht mehr erwirtschaften könnten.
Dem
Kläger stehe auch der mit dem Hilfsantrag verfolgte [X.] nicht zu. Der Antrag gestalte sich so, dass dieser auf ei-ne im Rahmen von §
242 BGB nicht geschuldete Rechnungslegung ge-richtet sei.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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-
5
-

1. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht dem Kläger den von ihm mit dem Hauptantrag gel-tend gemachten
Zahlungsanspruch nicht versa-gen.

a) Gemäß §
153 Abs. 1 [X.] in der seit dem 1.
Januar 2008 gel-tenden Fassung steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den [X.]n zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist -
wie hier nicht
-
durch ausdrückliche [X.] ausgeschlossen. Nach
§ 153 Abs.
3 Satz
1 [X.] hat der [X.] die [X.]n jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§
153 Abs. 3 Satz
2 Halbsatz
1 [X.]). Ferner hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für [X.] (Lebensversicherungsreformgesetz, im Folgenden: [X.]) vom 1.
August 2014, in [X.] getreten am 7.
August 2014 ([X.] I S.
1330)
eine Änderung von §
153 Abs. 3 Satz
3 [X.] vorgenommen. Hiernach bleiben aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere §
53c, §
54 Abs.
1 und 2, §
56a Abs.
3 und 4 sowie §
81c Abs.
1 und 3 [X.] unberührt (ab 1.
Januar 2016
lautet die Regelung: "insbesondere die §§
89, 124 Abs.
1, § 139 Abs.
3 und 4 und die §§
140 sowie 214 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
bleiben unberührt.").
Gemäß §
56a Abs.
3 [X.] in der Fassung
vom 1.
August 2014 (gültig bis 31.
Dezember 2015; im Folgenden: § 56a [X.] a.F.) sind [X.] aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehalte-nen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der 8
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6
-

Beteiligung der Versicherungsnehmer an den [X.]n ge-mäß §
153 [X.] nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ge-mäß Absatz
4 überschreiten. Gemäß §
56a Abs.
4 [X.] a.F. ist der [X.] aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maß-geblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen [X.] zum Zeitpunkt der Ermittlung der [X.]n ([X.]) liegt.

Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des [X.] ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel-
bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BT-Drucks. 18/1772 S.
1). Die gesetzlichen Vorgaben für Lebensversiche-rungen seien zu ändern, um ökonomisch ungerechtfertigte [X.] zu verhindern. Die Regelungen zur Beteiligung an den Bewertungsreser-ven seien dahingehend anzupassen, dass die Ausschüttung von Bewer-tungsreserven an die ausscheidenden Versicherten begrenzt werde, so-weit dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich sei. Es bestehe ansonsten die Gefahr, dass Vermögen, wel-ches mittel-
und langfristig für die Erfüllung der Garantien der Versicher-ten benötigt werde, kurzfristig abfließe. Solche [X.] könnten sich insbesondere durch zu hohe Ausschüttungen an Aktionäre, durch hohe Kosten in den Versicherungsunternehmen oder durch eine ökono-misch inadäquate
Bemessung der Überschussbeteiligung zugunsten ei-nes kleinen Teils der ausscheidenden Versicherungsnehmer, aber zu Lasten der Mehrheit der verbleibenden Versicherungsnehmer
ergeben (BT-Drucks. [X.]O S.
1
f., 19). Die bestehende Regelung bevorzuge ein-seitig die Interessen der aktuell aus einem Versicherungsverhältnis [X.]
-
7
-

scheidenden gegenüber den Interessen derjenigen, deren Versiche-rungsverträge erst in Zukunft endeten (BT-Drucks. [X.]O S.
22, 26).

Gestützt auf diese gesetzliche Neuregelung
hat die Beklagte
mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 22.
August 2014, erläutert durch das Schreiben vom 5.
Dezember 2014, die [X.] hier mit 148,95

ohne die gesetzliche Neuregelung

bei den im Schreiben vom 1.
Juli 2014 genannten 2.821,35

gelegen hätte.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist §
153 Abs. 3 Satz
3 [X.] in der Fassung
des [X.] nicht verfassungswidrig.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] (NJW 2005, 2376, 2378
= [X.] 114, 73, 89
ff.; [X.], 255 Rn.
22) ist der Gesetzgeber durch die
in Art.
2 Abs.
1 und Art.
14 Abs.
1 GG ent-haltenen objektiv rechtlichen Schutzaufträge verpflichtet, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensver-sicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüber-schusses angemessen beteiligt werden. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rah-men der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaf-fenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteili-gung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositio-nen, etwa für die Verrechnung mit Abschluss-
und laufenden Verwal-tungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistun-gen,
verbraucht worden sind. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes fordert hierbei Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen [X.] daraufhin, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berech-11
12
13
-
8
-

nung des [X.] angemessen berücksichtigt worden sind. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen
verlan-gen auch Vorgaben dafür, ob und wie
weit stille Reserven bei der Be-rechnung des [X.] zu berücksichtigen sind und Querver-rechnungen
den Schlussüberschuss verringern dürfen ([X.] NJW 2005, 2376, 2378
= [X.] 114, 73, 91
f.; [X.], 255 Rn.
23). Bei der Erfüllung dieser Aufgabe kommt dem Gesetzgeber allerdings ein wei-ter
Einschätzungs-, Wertungs-
und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Von Verfassungs
wegen kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur im Falle der Evidenz in Betracht kommen, wenn also Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen worden sind, die getroffe-nen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben ([X.] [X.], 255
Rn.
25).

bb) Auf dieser Grundlage ist §
153 Abs. 3 Satz
3 [X.] in der Fas-sung
durch das [X.] nicht verfassungswidrig
(so auch [X.],
Beschluss vom 13.
Januar 2017

25
U 4117/16,
juris Rn.
9-17; [X.] in [X.]/[X.],
[X.] 30. Aufl. §
153 Rn.
28, 28 a-c; [X.]. [X.]
2014, 198, 200
f.; HK-[X.]/[X.], 3.
Aufl. §
153 Rn.
84 f.; [X.] in Looschel-[X.]-Pohlmann, [X.] 3.
Aufl. §
153 Rn.
74; a.[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]
3.
Aufl. §
153 [X.] Rn.
102).

(1) Zunächst enthält §
153 Abs. 3 Satz
3 [X.] unter dem Gesichts-punkt der Normenbestimmtheit und -klarheit gegenüber der Vorgänger-vorschrift des §
153 Abs. 3 Satz
3 [X.] a.F., die lediglich bestimmte, dass aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt 14
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-
9
-

bleiben eine
präzisere Regelung. Nunmehr wird im Gesetz im Einzelnen geregelt, welche aufsichtsrechtlichen Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen un-berührt bleiben. Insbesondere wird auf den hier maßgebenden §
56a Abs. 3 und 4 [X.] a.F. (ab 1. Januar 2016:
§
139 Abs. 3 und 4 [X.]) verwiesen.
Gerichte sind anhand der konkreten Vorgaben der in §
153 Abs.
3 Satz
3 [X.] in Bezug genommenen Vorschriften des Versiche-rungsaufsichtsgesetzes in der Lage, gegebenenfalls
mittels sachverstän-diger Hilfe die angemessene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den [X.]n anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren
(vgl. [X.] in Looschel[X.]/Pohlmann,
[X.] 3.
Aufl. §
153 Rn.
74; a.[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 3.
Aufl. §
153 [X.] Rn.
102; vgl. auch [X.], Urteil
vom 20. Dezember 2017

16
O 157/17,
juris Rn.
17
ff. zur Verneinung eines Sicherungsbedarfs des Versicherers, wenn dieser Gewinne an seine Muttergesellschaft ab-führt).

(2)
§
153 Abs.
3 Satz
3 [X.] stellt
auch keine unzulässige Rück-wirkung dar (so
auch [X.], Beschluss
vom 13.
Januar 2017

25
U 4117/16,
juris Rn.
12). Die Norm findet auf alle Lebensversiche-rungsverträge Anwendung, die -
wie im vorliegenden Fall -
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht beendet waren. Eine
sol-che unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des [X.] der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Ge-setzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr ver-tretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung 16
-
10
-

lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den St[X.]tsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Der Gesetzgeber muss allerdings, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zu-rückliegende Sachverhalte anknüpft, dem
verfassungsrechtlich gebote-nen Vertrauensschutz in hinreichendem Maße Rechnung tragen. Die In-teressen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden,
und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind ab-zuwägen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsst[X.]tlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszweckes geeignet
und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsände-rung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt ([X.] NJW 2010, 3629,
3630 f. =
[X.] 127, 1 [juris Rn.
57
f. m.w.N.]).

(3) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hält die gesetzli-che Neuregelung stand. Sie ist Reaktion auf die seit Jahren infolge der Finanzmarkt-
und St[X.]tsschuldenkrise andauernde Niedrigzinsphase, die mittel-
bis langfristig die Fähigkeit privater Lebensversicherer bedrohen kann, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S.
1, 19, 22; [X.],
[X.] 2014, 198, 200). So bestand nach Auffassung der [X.] ([X.]) sowie Modellrechnungen der [X.] die Gefahr, dass zahl-reiche Versicherer in Zukunft nicht einmal die vertraglichen Garantieleis-tungen würden auszahlen können (vgl. [X.] [X.]O). Um diesen Gefahren zu begegnen,
hat der Gesetzgeber an verschiedenen Stellen angesetzt (vgl. BT-Drucks.
18/1772 S.
1 f.; [X.] in [X.]/[X.],
[X.] 17
-
11
-

30.
Aufl.
§
153 Rn.
28
b;
[X.].
[X.] 2014, 198, 199 f.). So wurde §
4 Abs.
4 der [X.] in der Fassung vom 1. August 2014 (gültig bis 31. Dezember 2015) dahingehend geändert, dass die Versicherungsnehmer mit mindestens 90
% statt wie bislang 75
% an den [X.] zu beteiligen sind.
Mit Wirkung zum 1.
Januar 2015 wurde ferner der Höchstzinssatz gemäß §
2 Abs. 1 Deckungsrück-stellungsverordnung
von 1,75
% auf nunmehr 1,25
% gesenkt. Ebenfalls zum 1.
Januar 2015 wurde gemäß §
4 Abs. 1 Deckungsrückstellungsver-ordnung
der Höchstsatz für die bilanzielle Anrechnung von [X.] von 4
% auf 2,5
% herabgesetzt, um die Vertriebskosten zu sen-ken. Ferner wurde die Kostentransparenz erhöht, indem der seit 1.
Ja-nuar 2015 geltende §
2 Abs.
1 Nr.
9 [X.]-InfoV bestimmt, dass bei [X.]n, die Versicherungsschutz für ein Risiko bie-ten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten ([X.]) bis zum Beginn der Auszahlungsphase anzugeben ist. Wei-ter
wurde §
56a Abs.
2 Satz
3 [X.] a.F. dahin gefasst, dass ein Bilanz-gewinn nur ausgeschüttet werden darf, soweit er einen etwaigen Siche-rungsbedarf nach §
56a Abs.
4 [X.] a.F. übersteigt. Schließlich
erfolgte die Neuregelung zu den [X.]n in §
56a Abs.
3 und 4 [X.]
a.F.. Diese bezieht sich lediglich auf festverzinsliche Anlagen und Zins-absicherungsgeschäfte, während es bei den übrigen Bewertungsreser-ven, etwa auf Aktien und Immobilien, bei der hälftigen Beteiligung des Versicherungsnehmers gemäß §
153 Abs.
3 Satz
2 [X.] verbleibt (vgl. BT-Drucks. 18/1772 S.
22). Auch die Überschussbeteiligung der [X.] aus realisierten Kapitalerträgen bleibt unberührt (BT-Drucks. [X.]O).

-
12
-

(4) Der Gesetzgeber hat damit insgesamt für eine ausgewogene Regelung
Sorge getragen, die sowohl die Interessen der ausscheiden-den Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigt. Hierbei sind die dem Gesetzgeber zukommenden Einschätzungs-
und Gestaltungsspielräume zu beachten
(vgl. [X.] 114, 73
[juris Rn.
95]). Anhaltspunkte dafür, dass Vorkehrungen gegen eine Verlet-zung der den Gesetzgeber treffenden Schutzpflicht überhaupt nicht ge-troffen wurden, die Regelungen und Maßnahmen offensichtlich [X.] oder völlig unzulänglich sind, das gebotene
Schutzziel nicht errei-chen oder sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. [X.] [X.], 255 Rn.
25), bestehen nicht.

Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, den Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer an der ungeschmälerten [X.] an den [X.]n gemäß §
153 Abs. 3 Satz
1 und 2 [X.] den Vorrang vor den Interessen der Versicherungsnehmer zu ge-ben, deren Verträge erst in Zukunft enden (BT-Drucks. 18/1772 S.
22; [X.],
[X.] 2014, 198, 200 f.). Bereits das
[X.] hat entschieden, der Gesetzgeber sei gehindert, die Feststellung des [X.]

respektive hier der Beteiligung an den Bewer-tungsreserven

ausschließlich am Interesse der oder eines einzelnen Versicherten oder gar an dem Interesse eines aus dem [X.] an der Optimierung der an ihn auszukehren-den Leistung auszurichten. Dies wi[X.]präche dem für das [X.] typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft und [X.] des Ausgleichs
der verschiedenen, weder im Zeitablauf noch hin-sichtlich des Gegenstands stets identischen Interessen der Beteiligten
(NJW 2005, 2376, 2381
= [X.] 114, 73 [juris Rn.
95]).
Von einer ein-18
19
-
13
-

seitigen Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch die [X.] kann hier -
wie oben im Einzelnen ausgeführt -
jedenfalls nicht ge-sprochen werden.

Sich für den einzelnen Versicherungsnehmer ergebende Härten, wie sie hier beim Versicherungsnehmer
angesichts einer ausgezahlten [X.] von 148,95

tt der zunächst in Aussicht gestell-entstehen, führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der [X.]. Diese ist vielmehr zur Sicherstellung der dauerhaften Erfüllbar-keit der die Versicherer auch in Zukunft treffenden Verpflichtungen aus Verträgen mit zugesagten [X.] erforderlich (vgl. auch [X.], Beschluss
vom 13.
Januar 2017

25
U 4117/16,
juris Rn.
17; [X.] [X.]O).

Entgegen der Auffassung der Revision musste der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Neuregelung des § 153 Abs.
3 Satz
3 [X.] i.V.m. §
56a [X.] a.F. auch nicht deshalb Abstand nehmen, weil die von den Versicherern versprochenen Zinsgarantien Teil ihres wirtschaftlichen Risikos wären. Hierbei wird übersehen, dass [X.] üblicherweise auf längere Zeit, häufig [X.], angelegt sind. Kommt es aus im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht absehbaren Umständen, wie hier der langanhaltenden Niedrigzins-phase, die in den Risikobereich keiner der beiden Vertragsparteien fällt, zu nachhaltigen Störungen der Geschäftsgrundlage der Verträge, so ist der Gesetzgeber nicht gehindert, hierauf durch eine gesetzliche Rege-lung zu reagieren, deren Ziel es ist, den Versicherern auch mittel-
und langfristig die Erfüllung der von ihnen den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu ermöglichen.

20
21
-
14
-

Auch eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung der Versicherungsnehmer gegenüber den Aktionären/Gesellschaftern
der Versicherer liegt nicht vor. Wie schon oben ausgeführt,
darf ein Bilanz-gewinn nach der Regelung in §
56a Abs.
2 Satz
3 [X.] a.F. nur ausge-schüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Ab-satz
4 überschreitet. Dies ist erst dann der Fall, wenn der [X.] der Versicherungsverträge mit Zinsgarantie unter dem maßgeblichen [X.] liegt. Eine Ausschüttung des Bilanzgewinns wird mithin erst im Falle einer -
derzeit nicht konkret absehbaren -
nachhaltigen Änderung des bisherigen Nied-rigzinsumfelds in Betracht kommen.

(5) Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner auf das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 ([X.], [X.], 1208). In dieser Entschei-dung hat der Senat ausgeführt, der Versicherer dürfe, wenn in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmal-betrages neben einer Garantierente vereinbart sei, dass aus den Über-schussanteilen während der [X.] eine zusätzliche Rente gebil-det werde, die während der [X.] erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garan-tierente aufzufüllen ([X.]O Rn. 15, 17). Der Senat hat in jenem Fall ent-scheidend darauf abgestellt, angesichts der vertraglichen Trennung zwi-schen der Garantierente einerseits und der Zusatzrente andererseits sei der Versicherer nicht berechtigt, bei der Garantierente entstehende
Lücken, die auf einer unzureichenden Kalkulation mit einer Sterbetafel schon bei Vertragsschluss beruhten, in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor
(vgl. insoweit zur Berechnung der [X.] bereits Senatsbe-schluss vom 1. Juni 2016 -
IV ZR 507/15, [X.] Rn. 11
f.). 22
23
-
15
-

Die Beklagte hat
vorgetragen, auf der Grundlage der Neuregelung des §
153 Abs. 3 Satz 3 [X.] wegen des bei ihr bestehenden Sicherungsbe-darfes im Hinblick auf die bei Vertragsabschluss nicht absehbare lang-andauernde Niedrigzinsphase zu einer Kürzung der ursprünglich mit Schreiben vom 1. Juli 2014 in Aussicht gestellten Höhe der Beteiligung an den [X.]n berechtigt gewesen zu sein.

c) Zu Unrecht
rügt die Revision ferner die Praxis der Beklagten hinsichtlich der Finanzierung der [X.] aus den [X.] für Beitragsrückerstattung. Hierzu
hat der Senat bereits mit Urteil vom 11.
Februar 2015 entschieden
und im Einzelnen begründet, dass aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrück-erstattung (§
56a und b [X.] a.F.) sowohl die Beteiligung an dem Über-schuss gemäß §
153 Abs.
2 [X.] als auch die [X.]n ge-mäß §
153 Abs.
3 [X.] zu bilden
sind. Hat
der Versicherer die Bewer-tungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren ermittelt, sind
diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuzahlen (Urteil vom 11. Februar 2015 -
IV
ZR 213/14, [X.]Z
204, 172 Rn.
14-16). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbrin-gens fest. Die gegen das genannte Urteil des Senats gerichtete Verfas-sungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg ([X.] [X.], 255 Rn.
31-36). Das [X.] hat ausgeführt, die [X.] an den [X.]n führe im Ergebnis zu einer Verringe-rung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, nach der sich die Schlussüberschussanteile des Versicherungsnehmers bemäßen ([X.]O Rn.
36). Die Verfassungsbeschwerde habe hierzu die Möglichkeit einer evidenten Schutzpflichtverletzung nicht aufgezeigt ([X.]O Rn.
31).

24
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16
-

2.
Erfolg hat die Revision indessen, soweit sie rügt, das [X.] habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob tatsächlich ein Sicherungsbedarf der Beklagten gemäß §
153 Abs.
3 Satz
3 [X.] i.V.m. §
56a Abs.
3 und 4 [X.] a.F.
bestanden habe.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision unbe-schränkt zugelassen. Das [X.] hat sie im Tenor unbeschränkt zugelassen
und in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt, die Rechtssache habe
grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Verfas-sungswidrigkeit der durch das [X.] eingeführten Regelungen -
insbe-sondere hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückwirkung -
und die
Frage, ob der Auskunftsanspruch in der gestellten Formulierung zulässig ist, ei-ne Vielzahl von Versicherungsnehmern betreffe. Nach ständiger Recht-sprechung des [X.] kann sich eine Beschränkung der Revision zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senatsbe-schluss vom 26. September 2012 -
IV ZR 208/11, [X.], 875 Rn. 9; [X.], Urteil vom 12.
März 2015 -
VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn.
20, jeweils m.w.N.).
Im Streitfall liegt
aber eine solche Beschränkung der Zu-lassung der Revision nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] die Zulassung der Revision nicht zugleich auf die Frage be-ziehen wollte, ob sich die Beklagte im
konkreten Fall
auf einen Siche-rungsbedarf berufen kann, bestehen schon deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 153 Abs. 3 Satz 3 [X.] im konkreten
Fall überhaupt nicht befasst hat (dazu nachfolgend unter b).

b) Die Revision ist insoweit auch begründet. Das Berufungsgericht
hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die einfach-rechtlichen Vo-raussetzungen für eine Herabsetzung der [X.] unter den 25
26
27
-
17
-

gemäß §
153 Abs. 3 Satz
1 und 2 [X.] geschuldeten hälftigen Betrag vorliegen. Die Beklagte hatte unter Beweisantritt vorgetragen, bei ihr ha-be im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Versi-cherungsnehmer
ein Sicherungsbedarf gemäß §
139 Abs. 3 und 4 [X.]
(§ 56a Abs. 3 und 4 [X.] a.F.) bestanden. In einer E-Mail an den Versi-cherungsnehmer
aus Oktober 2014 hat die Beklagte hierzu ausgeführt, der maßgebliche [X.] betrage derzeit ca. 1,1
%. Eine [X.] berechnete Rückstellung falle größer aus als eine solche mit einem höheren Rechnungszins (von z.B. 4
%). Insofern bestehe derzeit ein [X.]. Hierauf hat sich
die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 5.
Dezember 2014 an die [X.] berufen. Demgegenüber hat der Kläger behauptet, die Geschäftsentwicklung bei der Beklagten habe sich nach den vorliegenden Geschäftsberichten in den letzten Jahren vor Be-endigung seines Vertrages positiv dargestellt und eine Kürzung der [X.]n sei nicht gerechtfertigt.

Der Versicherungsnehmer ist darlegungs-
und beweispflichtig für seine Behauptung, die ihm
vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahl-te [X.] sei zu gering und er habe Anspruch auf einen
hö-heren
Betrag (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 -
IV ZR 507/15, [X.], 1236 Rn. 7; Senatsurteil vom 2.
Dezember 2015

IV
ZR 28/15, [X.], 173 Rn.
15 m.w.N.). Der Kläger trägt vor, ihm stehe die [X.] in Höhe von 2.821,35

Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 1.
Juli 2014 angekündigt hatte. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann von ihm mangels weiterer zu-mutbarer Erkenntnismöglichkeit kein zusätzlicher Sachvortrag verlangt werden, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten ihr Vorbringen auch nicht als unstreitig zu behandeln ist. Wenn die Beklagte geltend macht, nach dem Inkrafttreten des [X.] bestehe bei ihr gemäß §
153 28
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18
-

Abs. 3 [X.] i.V.m. §
56a Abs. 3 und 4 [X.] a.F. ein Sicherungsbedarf, der eine Herabsetzung der [X.] auf 148,95

so trifft sie hierfür eine sekundäre Darlegungslast. Sie muss im [X.] darlegen, dass bei ihr ein entsprechender [X.] hat.

Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass dies in einem zi-vilrechtlichen Verfahren zwischen ihm und der Beklagten geklärt wird. Der Umstand, dass die [X.] dem Versicherungsnehmer
mit Schreiben vom 12.
Dezember 2014 mitteilte, die Prüfung habe
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Versicherer im Rahmen seiner versicherungs-technischen Berechnungen zu einem falschen Ergebnis gekommen sei, steht einem Anspruch des [X.] auf Überprüfung in einem zivilrechtli-chen Verfahren nicht entgegen. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes erfordert Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung [X.], ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des [X.] sowie der [X.]n angemessen [X.] worden sind. Im Versicherungsaufsichtsrecht besteht nach wie vor eine bloße Missstands-
und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht (vgl. [X.] [X.], 255 Rn.
40). Ob sich die Beklagte

wie im Schreiben der [X.] vom 12.
Dezember 2014 angedeutet

im Rahmen der versi-cherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen auf ein
Geschäftsge-heimnis wird berufen können, wird sich erst nach ggfs. ergänzendem Vortrag der Beklagten feststellen lassen.

29
-
19
-

3. Da der Rechtsstreit bereits wegen des noch nicht entschei-dungsreifen Hauptantrages auf Zahlung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen ist, ist über die hilfsweise im Wege der Stufenklage verfolg-ten Anträge derzeit nicht zu befinden.

[X.] Prof. [X.] Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2016 -
50 C 35/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.07.2017 -
9 [X.]/16 -

30

Meta

IV ZR 201/17

27.06.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. IV ZR 201/17 (REWIS RS 2018, 7129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7129

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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