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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 344/08 vom 2. Dezember 2008 in der Strafsa[X.]he gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Re[X.]htsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, für Re[X.]ht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwalts[X.]haft wird das [X.]eil des [X.] vom 19. Dezember 2007 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte im Fall [X.] der [X.]eilsgründe ver-urteilt worden ist und b) im gesamten Strafausspru[X.]h. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. Von Re[X.]hts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung in 14 Fällen und zur versu[X.]hten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu [X.] verurteilt, deren Vollstre[X.]kung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die mit der Sa[X.]hrüge begründete Revision der Staatsanwalts[X.]haft hat zur Verurteilung im Fall [X.] der [X.]eilsgründe und zum gesamten Strafausspru[X.]h Erfolg. 1 - 4 - [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 1. Die Angeklagte wurde ab dem [X.] von ihrem damaligen [X.] [X.], der in [X.]das Bordell —Club C. fi betrieb, als [X.]in vorges[X.]hoben. Tatsä[X.]hli[X.]h arbeitete die Angeklagte ledigli[X.]h an der Theke mit und übernahm für [X.], dem die Gaststättenkonzession entzogen worden war, die erforderli[X.]hen Ab-re[X.]hnungen und andere organisatoris[X.]he Tätigkeiten. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde die Angeklagte mit [X.]eil des [X.] vom 20. September 2002 re[X.]htskräftig für Taten, die vor dem [X.] beendet waren, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 16 Fällen und wegen Steuer-hinterziehung in zwei Fällen betreffend ein von ihr selbst betriebenes Bordell zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. 3 2. In den Jahren 2000 bis 2003 unterstützte die Angeklagte ihren [X.] [X.]weiterhin beim Betrieb des Bordells und bei der Vers[X.]hleierung der damit erzielten Einkünfte. Sie befolgte dessen auf Steu-erverkürzung geri[X.]htete Anweisungen, indem sie auf sein Geheiß [X.] von Lieferanten in bar begli[X.]h und [X.]die Tagesein-nahmen des Bordells überbra[X.]hte. Zudem hielt sie Kontakt zu den angestellten Thekenkräften, die sie anwies, die Einnahmen aus der Prostitution und dem Verkauf von Getränken nur für die Abre[X.]hnung mit den Prostituierten aufzu-zei[X.]hnen und dana[X.]h zu verni[X.]hten. Dabei war ihr bekannt, dass die von B.
S. jeweils eingesetzten [X.] ni[X.]ht die tatsä[X.]hli[X.]h erzielten Einnahmen aus dem Bordell, sondern nur fingierte Umsätze und [X.] - 5 - winne von ni[X.]ht existierenden Gewerben der Zimmervermietung bzw. des [X.] einer —Bar mit [X.] gegenüber den Steuerbehörden erklärten. 3. [X.] gab bei den Finanzbehörden hinsi[X.]htli[X.]h des von ihm geführten Bordells und der hierbei erzielten Umsätze und Gewinne für die [X.] bis 2003 keine Steuererklärungen ab. Zur Vers[X.]hleierung des wah-ren Sa[X.]hverhalts veranlasste er - was die Angeklagte wusste - jeweils Strohleu-te, darunter seinen [X.], den Mitangeklagten M.
S. , für fingierte Einzelunternehmen der gewerbli[X.]hen Zimmervermietung und einer S[X.]hankwirt-s[X.]haft Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen ab-zugeben. Diese Steuererklärungen enthielten erfundene Angaben zu Umsätzen und Gewinnen, die plangemäß jeweils erhebli[X.]h unter den tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] und Gewinnen des von B. S. betriebenen Bordells lagen. 5 a) Für die [X.] und 2001 gab [X.]am 4. Juni 2002 in Abspra[X.]he mit [X.]
im eigenen Namen jeweils [X.], Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen mit fingierten Angaben ab (Fall [X.] der [X.]eilsgründe). Hierdur[X.]h wurden zugunsten von [X.]Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 328.600 Euro hinterzogen. 6 b) [X.] meldeten die Eheleute [X.]zur Vers[X.]hleierung des [X.]S.
s S[X.]heingewerbe für Zimmervermietung und S[X.]hankwirts[X.]haft an. Auf Veranlassung [X.] s gaben sie für die Monate März bis Dezember 2002 unri[X.]htige Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Da [X.] au[X.]h weiterhin keine Steuererklärungen einrei[X.]hte, verkürzte er für das [X.] dur[X.]h Unterlassen Umsatzsteuer in Höhe von 85.600 Euro und unternahm den Versu[X.]h der Verkürzung von Gewerbesteuer 7 - 6 - im Umfang von 23.400 Euro sowie von Einkommensteuer von 81.400 Euro (Fälle I[X.] B. 2. bis 4. der [X.]eilsgründe). [X.]) In den Monaten Februar bis Juni und August 2003 unterstützte M.
K. , der zum S[X.]hein eine S[X.]hankwirts[X.]haft und einen Animierbetrieb angemeldet hatte, B. S. dur[X.]h die Abgabe von [X.], die jeweils fiktive Umsätze enthielten. [X.] selbst gab au[X.]h für das [X.] keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und [X.] hierdur[X.]h monatli[X.]h Umsatzsteuer in Höhe von jeweils annähernd 6.000 Euro (Fälle I[X.] B. 5. bis 16. der [X.]eilsgründe). 8 d) Im Januar bzw. Februar 2004 wurden gegen [X.] und die Angeklagte steuerstrafre[X.]htli[X.]he Ermittlungsverfahren eingeleitet. 9 4. Im Fall der am 4. Juni 2002 von [X.]eingerei[X.]hten Steuererklärungen (Fall [X.] der [X.]eilsgründe) hat das [X.] B.
S. als (Mit-)Täter einer Steuerhinterziehung dur[X.]h [X.] (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und die Angeklagte als seine Gehilfin (§ 27 StGB) an-gesehen. In den übrigen Fällen hat die [X.] das Verhalten der Ange-klagten jeweils tatmehrheitli[X.]h als Beihilfe zu von [X.] begange-nen Steuerhinterziehungen gewertet. 10 I[X.] Die Revision der Staatsanwalts[X.]haft erfasst nur im Fall [X.] der Ur-teilsgründe au[X.]h den S[X.]huldspru[X.]h; im Übrigen ist sie wirksam auf den Straf-ausspru[X.]h bes[X.]hränkt. 11 - 7 - Die Staatsanwalts[X.]haft beanstandet zwar allgemein die Verletzung mate-riellen Re[X.]hts. Aus der ledigli[X.]h zum Strafausspru[X.]h ausgeführten Sa[X.]hrüge ergibt si[X.]h jedo[X.]h, dass der S[X.]huldspru[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht angegriffen wird (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; [X.], 112, 113; [X.], [X.]. vom 16. Juni 2005 - 5 [X.]; vgl. au[X.]h Nr. 156 Abs. 2 [X.]). Dies gilt indes ni[X.]ht für den Fall [X.] der [X.]eilsgründe. Zwar wendet si[X.]h die Staatsanwalts[X.]haft insoweit vordergründig nur gegen die Gesamtstrafenbil-dung; denn sie ma[X.]ht geltend, die [X.] hätte statt einer zwei Gesamt-strafen bilden müssen, weil die Umsatzsteuerhinterziehung [X.] S.
s für die [X.] und 2001, zu der die Angeklagte Beihilfe geleistet habe, bereits vor der Vorverurteilung der Angeklagten dur[X.]h das [X.] Bielefeld vom 20. September 2002 beendet gewesen sei. Deshalb sei die hierfür zu ver-hängende Einzelstrafe mit den Strafen aus der Vorverurteilung gesamtstrafen-fähig gewesen. Zu diesem Ergebnis gelangt die Staatsanwalts[X.]haft aber nur deshalb, weil sie si[X.]h zuglei[X.]h gegen den S[X.]huldspru[X.]h wendet, indem sie gel-tend ma[X.]ht, die [X.]s bezügli[X.]h der [X.] und 2001 seien bereits beendet gewesen, als [X.]
am 4. Juni 2002 mit weiteren Steuererklärungen au[X.]h unri[X.]htige [X.] für die [X.] und 2001 beim Finanzamt einge-rei[X.]ht hat. Sie rügt damit, dass die Angeklagte ni[X.]ht (bereits) wegen Beihilfe zu bereits im Mai 2001 bzw. Mai 2002 beendeten Steuerhinterziehungen dur[X.]h Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) [X.]s, sondern (erst) zu einer von [X.]am 4. Juni 2002 gemeins[X.]haftli[X.]h mit [X.]begangenen Steuerhinterziehung dur[X.]h [X.] (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) in se[X.]hs tateinheitli[X.]hen Fällen verurteilt worden ist. Damit beanstan-det die Staatsanwalts[X.]haft au[X.]h das vom [X.] angenommene konkur-renzre[X.]htli[X.]he Verhältnis der im Fall [X.] der [X.]eilsgründe abgeurteilten Ta-ten. 12 - 8 - II[X.] Der S[X.]huldspru[X.]h im Fall [X.] der [X.]eilsgründe hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 13 Entgegen der Auffassung der [X.] waren die von [X.]begangenen Steuerhinterziehungen dur[X.]h Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) für die [X.] und 2001 jeweils bereits mit Ablauf des Monats Mai des Folgejahres vollendet und beendet. Damit war zu diesen Zeitpunkten jeweils au[X.]h die Beihilfe der Angeklagten zu diesen Taten beendet (vgl. [X.]St 20, 227, 228; [X.], StGB 55. Aufl. § 78a [X.]. 4). 14 1. [X.]S. war als Betreiber des Bordells verpfli[X.]htet, für die in den Jahren 2000 und 2001 getätigten Umsätze jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 [X.]) eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab-zugeben (§ 18 Abs. 3 UStG). Indem er dies unterließ, ließ er die [X.] pfli[X.]htwidrig über steuerli[X.]h erhebli[X.]he Tatsa[X.]hen in Unkenntnis. Mit Ablauf der Abgabefrist war die entspre[X.]hende Umsatzsteuer jeweils verkürzt (§ 370 Abs. 4 Satz 1 [X.]) und der Tatbestand der Steuerhinterziehung dur[X.]h [X.] (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) vollendet, da die Umsatzsteuererklärung als Steu-eranmeldung (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG, § 150 Abs. 1 Satz 3 [X.]) einer Steuer-festsetzung unter Vorbehalt der Na[X.]hprüfung glei[X.]hsteht (§ 168 Satz 1 [X.]). Zuglei[X.]h war die Tat jeweils beendet (st. Rspr.; vgl. [X.]St 38, 165, 170; [X.] wistra 1991, 215, 216). Diese Taten stehen damit ni[X.]ht in Tateinheit mit den gemeins[X.]haftli[X.]h von [X.]und [X.] am 4. Juni 2002 dur[X.]h Einrei[X.]hung unri[X.]htiger Steuererklärungen begangenen Steuerhinterziehungen in der Form aktiven Tuns (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). 15 - 9 - 2. In der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung dur[X.]h [X.] auf Veranlassung [X.]S. s am 4. Juni 2002 lag entgegen der [X.] des [X.]s au[X.]h keine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 [X.]) mit Wirkung für die Angeklagte. Zwar ist für die Selbstanzeige eine bestimmte Form ni[X.]ht vorges[X.]hrieben (vgl. Joe[X.]ks in [X.]/Gast/Joe[X.]ks, Steuerstraf-re[X.]ht 6. Aufl. § 371 [X.] [X.]. 65); daher kann au[X.]h in der Abgabe einer Steuer-erklärung eine Selbstanzeige liegen. Bei der strafbefreienden Selbstanzeige handelt es si[X.]h aber um einen persönli[X.]hen Strafaufhebungsgrund (vgl. Joe[X.]ks aaO [X.]. 32 m.w.N.), der grundsätzli[X.]h nur dem Täter oder Teilnehmer zugute kommt, der die Selbstanzeige abgibt (vgl. Joe[X.]ks aaO [X.]. 33). Die Angeklagte hat weder eine Selbstanzeige no[X.]h eine Steuererklärung abgegeben. Zudem setzt eine wirksame Selbstanzeige die Na[X.]hholung unterlassener oder die Be-ri[X.]htigung unri[X.]htiger Angaben voraus. Jede Beri[X.]htigungserklärung erfordert aber wahrheitsgemäße Angaben über steuerli[X.]h erhebli[X.]he Tatsa[X.]hen ([X.]St 3, 373, 375 f.). Daran fehlt es hier. Die von dem Mitangeklagten [X.] eingerei[X.]hten Steuererklärungen enthielten auss[X.]hließli[X.]h fiktive und damit unri[X.]htige Angaben zu einem erfundenen Sa[X.]hverhalt, mit dem die Tätigkeit [X.]S.
s als Bordellbetreiber verde[X.]kt werden sollte. Damit liegt au[X.]h keine wirksame Teilselbstanzeige vor (vgl. dazu [X.] wistra 1999, 27, 28; Joe[X.]ks aaO [X.]. 75). 16 IV. Au[X.]h der Strafausspru[X.]h hat keinen Bestand. 17 Aufgrund der Aufhebung des S[X.]huldspru[X.]hs im Fall [X.] der [X.]eils-gründe kann au[X.]h die für diesen Tatkomplex verhängte [X.] von einem Jahr und se[X.]hs Monaten Freiheitsstrafe ni[X.]ht bestehen bleiben. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspru[X.]hs na[X.]h si[X.]h. Der Senat hebt au[X.]h die 18 - 10 - übrigen - an si[X.]h fehlerfrei festgesetzten - Einzelstrafen zwis[X.]hen vier Monaten Freiheitsstrafe und 20 Tagessätzen auf, um dem neuen Tatgeri[X.]ht eine stimmi-ge Abstufung der Strafen zu ermögli[X.]hen. Damit kommt es auf die vom Gene-ralbundesanwalt beanstandete, ni[X.]ht der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des Bun-desgeri[X.]htshofs (vgl. [X.] GS NJW 2008, 860) entspre[X.]hende Form der Kom-pensation einer festgestellten re[X.]htsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ni[X.]ht mehr an. [X.] Wahl [X.] [X.] [X.]
Meta
02.12.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 1 StR 344/08 (REWIS RS 2008, 519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 519
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Steuerhinterziehung sowie Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in einem Bordellbetrieb