Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. VI ZR 143/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 689

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[X.] ZR 143/03vom18. November [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. November 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], Wellner, [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Die Nichtzulassungsbeschwerde legt keine durchgreifenden Bedenkengegen die tatrichterliche ergänzende Auslegung derindividualvertraglichen Vereinbarung vom 6./20. März 1963 dar, [X.] Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oderzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 46.588,19 Müller[X.]Wellner[X.]Stöhr

Meta

VI ZR 143/03

18.11.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. VI ZR 143/03 (REWIS RS 2003, 689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 689

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