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PDF anzeigen[X.] 21/00vom31. August 2001in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 31. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] -beschlossen:Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 27. April 2001 wird da-hin berichtigt, daß Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellersund Rechtsbeschwerdegegners nicht Rechtsbeistand [X.],sondern Rechtsanwalt [X.], [X.] ist (§ 319 ZPO ana-log).[X.][X.]Klein
Meta
31.08.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2001, Az. BLw 21/00 (REWIS RS 2001, 1493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1493
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