Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. III ZR 18/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 550

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. November 2000F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.]. 14 (Ea); [X.] §§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 1a)§ 8 Abs. 3 [X.] ist dahin auszulegen, daß bei der Beurtei-lung der Frage, ob eine Ausdehnung der Enteignung auf den [X.] geboten ist, - ebenso wie nach § 92 Abs. 3 BauGB - nichtnur auf die bisherige Bestimmung, etwa in Gestalt der ausgeübtenNutzung, sondern auch auf die nach der "Situation" des Grund-stücks objektiv sich anbietende zulässige Nutzbarkeit abgestelltwerden kann.b)Zur Frage der - von der nach § 14 [X.] zu gewährendenEntschädigung "für andere Vermögensnachteile" umfaßten - Wert-minderung des [X.], wenn ein Teil eines Grundstücks oder- 2 -eines wirtschaftlich zusammenhängenden [X.] enteignetwird.[X.], Urteil vom 9. November 2000 - [X.] -OLG Oldenburg [X.]3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision des Beteiligten zu 1 wird das Urteil des [X.] ([X.]) des [X.] vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Beteiligte zu 1 ist Eigentümer der insgesamt 3608 m² großen [X.] und 167/2 der Flur 10 der Gemarkung [X.] Von diesem Grundbe-sitz, auf dem früher eine Tankstelle und Kfz-Werkstatt, in letzter Zeit eine [X.], betrieben wurden und das auch mit einem Wohnhaus bebautist, nimmt die Bundesstraßenverwaltung auf der Grundlage eines entsprechen-den (bestandskräftigen) Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Oktober 1993- 4 -eine Teilfläche von ca. 960 m² für den Bau der [X.] in [X.]. Sie setzte sich aufgrund vorzeitiger Besitzeinweisungsbeschlüsse vom5. Dezember 1996 und 30. Mai 1997 in deren Besitz und nahm das Bauvorha-ben in Angriff. Ursprünglich hatte sich die Beteiligte zu 2 - nach einer [X.] Anregung im [X.] - bereit erklärt, den [X.] insgesamt zu übernehmen. Die freihändige Übertra-gung der Flurstücke 167/1 und 167/2 durch den Beteiligten zu 1 auf die [X.] zu 2 scheiterte jedoch im wesentlichen daran, daß keine Einigkeit überden Kaufpreis erzielt werden konnte und der Beteiligte zu 1 zur lastenfreienÜbertragung des überschuldeten [X.] nicht in der Lage war.Durch [X.] vom 11. September 1998 hat die Enteig-nungsbehörde (Beteiligte zu 3) dem Beteiligten zu 1 das Eigentum an den fürden Autobahnbau benötigten Teilflächen entzogen und auf die Beteiligte zu [X.], wobei sie zugleich die von dem Beteiligten zu 1 beantragte Aus-dehnung der Enteignung auf den Rest des [X.] abgelehnt hat. [X.] der Beteiligten zu 2 zu zahlende [X.] hat die [X.] zu 3 auf vorläufig 124.110 DM festgesetzt. Hiergegen hat der [X.] 1 rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Seinen auf [X.] gerichteten Antrag hat er damit begrün-det, daß die Enteignungsbehörde zu Unrecht die Ausdehnung der Enteignungauf seinen [X.] abgelehnt habe und im übrigen die festgesetzte Enteig-nungsentschädigung zu niedrig sei. Landgericht (Kammer für [X.])und [X.] ([X.]) haben den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.] zu 1 seinen Antrag [X.] 5 -EntscheidungsgründeDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn esläßt sich nach dem im Revisionsverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltnicht ausschließen, daß der [X.] der Beteiligten zu 3 vom 11.September 1998, was die Beschränkung der Eigentumsentziehung auf eineTeilfläche des [X.] des Beteiligten zu 1 und die Höhe der festge-setzten Entschädigung angeht, rechtswidrig ist.[X.] ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine Grundlagedafür gesehen hat, einen Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Übernahme seinesgesamten [X.] durch die Straßenbauverwaltung - unabhängig vonden einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des [X.] - schonunter dem Gesichtspunkt einer dahingehenden Vereinbarung oder einer ent-sprechenden Zusage der Beteiligten zu 2 zu bejahen. Wie auch immer mandas Schreiben der Beteiligten zu 2 vom 25. Juli 1994 und die weiteren hieraufbezogenen Vorgänge rechtlich einordnet, läßt sich hieraus schon deshalb fürden Beteiligten zu 1 nichts herleiten, weil die freihändige Übernahme der Rest-flächen durch die Beteiligte zu 2 sich wegen der Überschuldung des Grundbe-sitzes nicht realisieren ließ und eine Einigung im übrigen auch an einer Über-einkunft der Beteiligten über den zu zahlenden Preis scheiterte. Das [X.] hat insoweit auf jeden Fall den Gesichtspunkt des Wegfalls [X.] (vgl. auch § 38 Abs. 3 VwVfG) mit Recht als durchgreifenderachtet. Hiergegen bringt auch die Revision des Beteiligten zu 1 nichts vor.[X.] bedenklich ist dagegen die Art und Weise, wie das Berufungs-gericht den gesetzlichen Anspruch des Eigentümers auf Ausdehnung der [X.] seines Grundstücks geprüft und verneint hat. Auch [X.] zur Höhe der [X.] sind nicht frei vonRechtsfehlern.1.Nach § 8 Abs. 3 des hier gemäß §§ 19 Abs. 1, 5 [X.] anwendbarenNiedersächsischen Enteignungsgesetzes ([X.]) kann dann, wenn ein Grund-stück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitznur zu einem Teil enteignet werden soll, der Eigentümer die Ausdehnung derEnteignung auf den Rest des Grundstücks oder des [X.] [X.], als dieser nicht mehr in angemessenem Umfang nach seiner bishe-rigen Bestimmung genutzt werden kann. Das Berufungsgericht verneint einendahingehenden Anspruch des Beteiligten zu 1 mit folgender Begründung: [X.] setze voraus, daß die Teilenteignung die Ursache dafürsei, daß der Rest nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung ver-wendet oder genutzt werden könne. Für die Frage, welche Nutzung die [X.] sei, komme es auf den Zustand der betroffenen Flächen amTage des "Eingriffs" an. Vorliegend habe jedoch die Teilenteignung auf den"Niedergang des vom Antragsteller betriebenen Kfz-Reparatur- und Tankstel-- 7 -lenbetriebs" keinerlei Einfluß gehabt. Der [X.] sei seit dem25. Oktober 1982 geschlossen. Insgesamt handele es sich bei dem Gewerbe-betrieb des Antragstellers um einen "Verlustbetrieb", der sich unabhängig vonder Enteignungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll habe [X.]. Davon sei nach dem gegebenen Anschein schon deshalb auszugehen,weil der Beteiligte zu 1 keinerlei betriebswirtschaftliche Unterlagen eingereichthabe, andererseits über den Grundbesitz des Beteiligten zu 1 schon im Zeit-punkt der vorzeitigen Besitzeinweisung die Zwangsverwaltung angeordnet ge-wesen sei.Nach diesen Ausführungen ist zu bezweifeln, daß das Berufungsgerichtden Gegenstand der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung [X.] auf § 8 Abs. 3 [X.] in jeder Hinsicht richtig erfaßt hat.a) Für die Frage, ob im Falle der Enteignung nur eines Teils eines - hiernach dem Sachstand im Revisionsverfahren ohne weiteres anzunehmenden -wirtschaftlich zusammenhängenden [X.] der Rest desselben nichtmehr in angemessenem Umfang genutzt werden kann, ist nicht entscheidendauf die persönliche Lage des Grundstückseigentümers, sondern auf die [X.] "Situation" des betroffenen [X.] abzustellen. Für den unmittelba-ren Anwendungsbereich des § 92 BauGB, dem § 8 [X.] ähnelt (vgl. Begr. zu§ 8 [X.], [X.]. [X.]. 7/979, S. 29; Senat [X.]Z 76, 1, 4) ist anerkannt,daß die objektive wirtschaftliche Nutzbarkeit maßgebend ist ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] BauGB § 92 Rn. 78 f; [X.], in Berl-Komm BauGB 2. Aufl. § 92 Rn. 35, 37; [X.], in: [X.] Rn. 42; vgl. auch [X.], in: [X.] BauGB 6. Aufl. § 92 Rn. 9; [X.],in: [X.]/[X.]/[X.] BauGB 7. Aufl. § 92 Rn. 3 f); es wird lediglich in- 8 -Betracht gezogen, ob und inwieweit neben einer objektiven Betrachtungsweise- gemeint ist ersichtlich: zugunsten des betroffenen Eigentümers - auch subjek-tive Elemente bei der Bestimmung angemessener Nutzungsmöglichkeiten [X.] werden müssen, wobei eine zu starke Subjektivierung jedoch ab-gelehnt wird ([X.] aaO). § 8 Abs. 3 [X.] ist nicht anders auszulegen.Diese Vorschrift stellt zwar nach ihrem insoweit von § 92 Abs. 3 BauGB abwei-chenden Wortlaut - ersichtlich nach dem Muster des früheren § 9 Abs. 1PrEnteigG - auf die Nutzung des [X.] in angemessenem Umfang"nach seiner bisherigen Bestimmung" ab. Darin liegt aber bezogen auf den hierin Rede stehenden [X.] keine inhaltliche Abweichung. Vielmehr istauch § 8 Abs. 3 [X.] im Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.] auszulegen, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausdehnung derEnteignung auf den [X.] geboten ist, nicht nur auf die bisherige Bestim-mung - etwa in Gestalt der ausgeübten Nutzung -, sondern auch auf die nachder "Situation" des Grundstücks objektiv sich anbietende zulässige Nutzbarkeitabgestellt werden kann.Aus dieser Sicht ist ein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Ausdehnungder Enteignung auf seinen [X.] nicht schon dadurch ausgeschlossen,daß das von ihm auf seinem Grundbesitz vor der Inanspruchnahme eines Teilsdesselben für den Autobahnbau betriebene Unternehmen ein "Verlustbetrieb"war. Es kommt vielmehr auf die (jetzt genommenen) verwirklichten oder nahe-liegenden baulichen und sonstigen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten an.Insoweit ist nach dem im Revisionsverfahren vorliegenden Verfahrensstoff [X.] einmal zugrunde zu legen, daß es sich vor der Inanspruchnahme [X.] für den Autobahnbau bei dem gesamten Gelände des Beteiligten zu 1- wenn auch mit gewissen "[X.] bzw. wirtschaftlich nur stark- 9 -eingeschränkt verwendbaren Flächen - um ein mit einem Wohnhaus und ge-werblich nutzbaren Gebäuden bebautes einheitliches "Wohn- und Gewerbe-grundstück" mit einer Frontlänge von etwa 50 m an der B.-Straße handelte(s. das Gutachten des [X.] des [X.] vom 12. Februar 1997, [X.]), das danach wesentli-che Flächen - insbesondere einen Großteil der bisherigen Straßenfront - füreine gewerbliche Nutzung verloren hat. Die Höhe der Belastung des Grundbe-sitzes mit Grundpfandrechten, auf die die Beteiligte zu 3 zu Lasten des [X.]n zu 1 abgestellt hat, besagt über die objektive wirtschaftliche [X.] [X.] für sich genommen nichts, ebensowenig wie über den [X.] (vgl. §§ 13 Abs. 1 [X.], 95 Abs. 1, 194 BauGB) der zu enteignendenFlächen. Der Beteiligte zu 1 hat im weiteren Verlauf des Verfahrens Gelegen-heit, sein Vorbringen zur Nutzbarkeit des [X.] zu ergänzen.b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Hinblick auf § 8 Abs. 3 [X.]ist auch in bezug auf den Zeitpunkt, auf den sie abstellt, bedenklich, [X.] hinreichend klar. Nach allgemeinen enteignungsrechtlichen [X.] es nur auf den sog. Qualitätsstichtag ankommen (vgl. dazu etwa [X.]aaO § 93 Rn. 8). Das sieht auch das Berufungsgericht im Ansatz wohl [X.], indem es nämlich im vorliegenden Zusammenhang auf den Tag des"Eingriffs" abstellt. Den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts läßt [X.] nicht entnehmen, daß es auch eine Vorverlegung des Qualitätsstichtagsunter dem Gesichtspunkt der sog. Vorwirkung der Enteignung (vgl. [X.] aaO)in Betracht gezogen hat, wie sie hier wohl bereits durch das dem [X.] Planfeststellungsverfahren eingetreten ist, so daß als Qua-litätsstichtag - also auch für die Beurteilung nach § 8 Abs. 3 [X.] - die Situati-- 10 -on vor der Planfeststellung maßgebend sein dürfte (s. in diesem Sinne auchdas bereits erwähnte Gutachten des [X.], S. 5).2.Selbst wenn man aber unterstellt, der Rest des [X.] des [X.] zu 1 könnte trotz der Teilenteignung für den Autobahnbau unter Be-rücksichtigung der bisherigen Bestimmung der verbleibenden Flächen in [X.] Umfang weiter genutzt werden (wegen der hierfür maßgeblichenKriterien vgl. [X.] aaO Rn. 79; [X.] aaO Rn. 35 ff; [X.] aaO Rn. 4;[X.] aaO Rn. 9; [X.] aaO Rn. 42) und das Verlangen des Beteiligtenzu 1 nach einer Ausdehnung der Enteignung wäre infolgedessen unbegründet,könnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Revision rügt näm-lich mit Recht, daß das Berufungsgericht - wie auch bereits die Enteignungs-behörde im [X.] - bei der Prüfung der Angemessenheit der[X.] für die dem Beteiligten zu 1 genommenen Flächenden Gesichtspunkt einer Restwertminderung des ihm belassenen Grundbesit-zes unberücksichtigt gelassen hat.Die nach § 14 [X.] (auch) zu gewährende Entschädigung "für andereVermögensnachteile" umfaßt gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 a einen [X.] die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils beidem Rest des Grundstücks entsteht (Näheres zu diesem Anspruch [X.]/[X.], die [X.] 4. Aufl. S. 272 ff; aus der Senats-rechtsprechung vgl. zuletzt Urteil vom 10. April 1997 - [X.] - NJW1997, 2119). Ein solcher Anspruch kommt insbesondere dann in Betracht,wenn im Zusammenhang mit der Enteignung eines Grundstücksteils dem [X.] des Eigentümers auf Übernahme des gesamten [X.] nicht statt-gegeben wurde ([X.]/[X.] aaO). Ob die Beteiligte zu 3 bzw. die [X.] 11 -instanzen im gerichtlichen Verfahren diesen Gesichtspunkt im Streitfall vonAmts wegen hätten aufgreifen müssen (für das gerichtliche Verfahren vgl.§ 221 Abs. 2 BauGB), kann letztlich dahinstehen. Immerhin lagen auf den [X.] Blick solche Überlegungen nicht fern, weil es sich bei den beiden Flur-stücken des Beteiligten zu 1, so wie sie sich vor der Enteignung - einschließlichderen "Vorwirkungen" - darstellten, um ein jedenfalls auch für einen Gewerbe-betrieb geeignetes Gelände gehandelt haben dürfte und diese Eignung mit derEnteignung der Teilflächen möglicherweise entfallen ist. Das Gutachten des[X.] für Grundstückswerte für den Bereich des [X.] vom 12. Februar 1997 befaßt sich mit dieser Frage ersichtlich schon des-halb nicht, weil es in der Annahme erstellt worden ist, der Grundbesitz [X.] zu 1 (Flurstücke 167/1, 167/2) würde "komplett von der [X.] übernommen" (S. 5). Jedenfalls hat der Beteiligte zu 1 späte-stens im gerichtlichen Verfahren den Gesichtspunkt einer Restwertminderungder Sache nach geltend gemacht (Schriftsatz vom 19. August 1999, [X.] ff).II[X.] bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Würdigung, die nicht oh-ne die Einholung eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens möglichsein dürfte.Der Senat weist noch auf folgendes hin: Sowohl bei der Prüfung, ob [X.] auf Ausdehnung der Enteignung besteht, als auch bei derjenigen, obder [X.] durch die Teilenteignung eine in Geld auszugleichende [X.] 12 -minderung erleidet, sind nicht nur die Nachteile, die durch die erzwungene Ab-tretung des [X.] unmittelbar herbeigeführt werden, sondern auchdie nachteiligen Folgen, die durch das ganze [X.] entste-hen, zu berücksichtigen (vgl. nur [X.]Z 76, 1, 4; [X.]/[X.] aaO S. 167 ff,168). Neben dauerhaften Einwirkungen auf den [X.] des Beteiligten zu 1kommen als Folge der Enteignung auch erhebliche vorübergehende Beein-trächtigungen, etwa durch Baulärm im Zusammenhang mit der Herstellung derStraßenanlage, in Betracht. Sollte dieser, wie der Beteiligte zu 1 vorbringt, [X.] der Mieter aus dem Wohnhaus geführt haben, so kann auch in [X.] verbundenen Mieteinbußen ein durch die Enteignung eingetretener Ver-mögensnachteil im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 [X.] liegen, wenn es sich [X.] handelt, die der Eigentümer - auch unter dem Gesichts-punkt der sog. Parallelverschiebung (vgl. [X.]Z 76, 1, 7) - nicht ohne Aus-gleich hätte dulden müssen.RinneStreck[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 18/00

09.11.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. III ZR 18/00 (REWIS RS 2000, 550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 550

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