Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. III ZR 237/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2138

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 21. Oktober 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja GG Art. 14 Ea; [X.] § 19a; [X.] § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 Zur Entschädigung wegen [X.] bei enteignungsbedingtem Neuerwerb von [X.]. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beteiligten zu 2 wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats - [X.] für [X.] - des [X.] vom 19. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung für [X.], weil vom Beteiligten zu 2 erworbenes [X.] von seiner Hofstelle weiter entfernt [X.] ist als die von ihm für den Straßenbau zur Verfügung gestellten Flächen. 1 Der Beteiligte zu 2 war Eigentümer verschiedener landwirt[X.] ge-nutzter Grundstücke in den Gemarkungen B. und [X.]im Bereich des von der Beteiligten zu 1 geplanten und zwischenzeitlich fertig ge-stellten Neubaus der Tank- und Rastanlage S. an der [X.] - 3 - A 7. Wegen der zu erwartenden Enteignung erwarb der Beteiligte zu 2 aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 15. Februar 2005 [X.] für die Flächen, die für den erwarteten Bau der Tank- und Rastanlage benötigt wurden. Am [X.]/10. November 2005 schloss die Beteiligte zu 1 hinsichtlich der benötigten Flächen mit dem Beteiligten zu 2 einen "Vorabvertrag". In diesem Vertrag war in den Vorbemerkungen darauf hingewiesen, dass die Kaufverhandlungen zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens nicht zu einem vollständigen [X.] hätten gebracht werden können. Es solle daher im folgenden Vorab-vertrag eine teilweise Regelung getroffen werden. Die notwendigen Ergän-zungen blieben dem Entschädigungsverfahren vorbehalten, das von dem [X.] alsbald nach Beurkundung bei der Enteignungsbehörde - der Betei-ligten zu 7 - beantragt werde. In § 4 wurde der Grund und Boden mit 144.265,08 • bewertet. Des Weiteren wurde die Erstattung der [X.] bis zur Höhe der steuerlichen Gegenleistung von 144.265,08 • für den vom Eigentümer beabsichtigten [X.]kauf vereinbart. Mit Erfüllung dieser Verpflichtung erklärte sich der Beteiligte zu 2 insoweit für vollständig [X.]. Nach § 5 des Vorabvertrags war bezüglich der Entschädigung von [X.] zu dem [X.] keine Einigung erzielt worden. Insoweit sollten den Beteiligten zu 1 und 2 alle Rechte im Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben. Auf der Grundlage des Vorabvertrags schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 am 16. November 2005 einen notariellen Grundstückskaufvertrag. 3 Der Beteiligte zu 2 macht eine Entschädigung wegen der [X.] in Höhe von 85.000 • geltend. Zur Begründung dieses Anspruchs führt er an, die erworbenen Neuflächen seien 4,6 km von seiner Hofstelle entfernt, wobei auf dieser Strecke teilweise beträchtliche Steigungen zu überwinden seien; demge-4 - 4 - [X.] wären die für das Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen ohne nennenswerte Steigungen zu erreichen gewesen und nur 1,5 km vom Hof des Beteiligten zu 2 entfernt gelegen. Sein Antrag auf entsprechende Festsetzung durch die Beteiligte zu 7 ist erfolglos geblieben, ebenso wie sein Antrag auf ge-richtliche Entscheidung vor dem [X.]. Das Berufungsgericht hat die da-gegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt er seinen Entschädi-gungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgründe Die Revision des Beteiligten zu 2 hat Erfolg. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Beteiligten zu 2 weder aus dem Vorabvertrag noch aus allgemeinem Entschädigungsrecht ein [X.] zustehe. Bei den zur Verfügung gestellten Flächen und der Hofstelle des Beteiligten zu 2 habe es sich nicht um arrondierte Flächen gehandelt. Das sei jedoch für eine Entschädigung von [X.] Voraussetzung. Ein Anspruch auf [X.]tschädigung könne des Weiteren auch begründet sein, wenn dem Enteigneten durch die Enteignungsbehörde [X.] zur Verfügung ge-stellt worden sei. Daran fehle es hier. Vielmehr habe der Beteiligte zu 2 bereits vor der Zahlung der Entschädigung selbst neue Flächen angekauft. 7 - 5 - I[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können derzeit Entschädi-gungsansprüche des Beteiligten zu 2 nicht ausgeschlossen werden. 8 1. Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich aus dem "Vorabvertrag" der Beteiligten zu 1 und 2 kein Anspruch auf eine [X.]t-schädigung ergibt. Einen derartigen vertraglichen Anspruch macht der Beteiligte zu 2 auch nicht geltend. 9 Dieser Vertrag schließt aber auch nicht aus, dass dem Beteiligten zu 2 eine Entschädigung für die [X.] zu dem von ihm erworbenen [X.] zustehen kann. Die insoweit erhobene Gegenrüge der Beteiligten zu 1 ist unbe-gründet. Aus den Vorbemerkungen des Vorabvertrags ergibt sich ausdrücklich, dass nur teilweise Regelungen getroffen wurden und die notwendigen Ergän-zungen dem Entschädigungsverfahren vorbehalten werden sollten. Über die Frage von [X.]tschädigungen ist keine Einigung erzielt worden. Zwar ist im Vertrag das [X.] als zukünftig noch zu [X.] genannt. Daraus haben aber weder die Beteiligten noch die Vorinstanzen den Schluss gezogen, im Falle eines bereits vor Abschluss des Vorabvertrags erfolgten Kaufs von [X.] würden [X.]tschädigungen nicht geschuldet. Abschließend [X.] ist vielmehr allein die Entschädigung für Grund und Boden. Diese sollte nach dem Willen der Vertragsparteien eine etwaige Entschädigung für [X.] gerade nicht erfassen. 10 2. Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen Entschädigungsan-spruch des Beteiligten zu 2 für [X.] unter dem Blickwinkel einer [X.] - 6 - [X.] von arrondierten Flächen. Bei einer Arrondierung handelt es sich um die bestehende Abgeschlossenheit eines Grundbesitzes, eine räumli-che Einheit mit einem regelmäßigen Grenzverlauf, die durch im Wesentlichen eigene Wege erschlossen ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Enteignungsent-schädigung, 6. Aufl., Rn. 36). Die Durchschneidung einer arrondierten Eigen-tumsfläche lässt in der Regel Nachteile entstehen, wie die Unterbre[X.] eige-ner kurzer, bequemer Wegeverbindungen mit der Folge, dass [X.] und [X.] bei der Bewirtschaftung durch unwirt[X.]e Winkel und verkürzte [X.] etc. entstehen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 37). Im vorliegenden Fall bildete die vom Beteiligten zu 2 abgetretene Grundstücksfläche mit seiner Betriebsstelle keine arrondierte Einheit, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine Enteignungsentschädigung ausscheidet. 3. Den Angriffen der Revision nicht stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, neben einem Arrondierungsschaden komme im Hinblick auf die [X.] infolge größerer Entfernung des [X.] zur Hofstelle keine Enteignungsentschädigung in Betracht, und zwar auch unter dem Blickwinkel eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des [X.] zu 2. [X.]tschädigungen könnten allenfalls in Betracht kommen, wenn [X.] durch die Enteignungsbehörde gestellt werde. 12 Im vorliegenden Fall kann dem Beteiligten zu 2 eine Entschädigung nach § 19a Halbsatz 2 [X.] i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] für andere durch die Enteignung eingetretene Vermögensnachteile zustehen. 13 a) Nach der Rechtspre[X.] des [X.]s kann bei einer Enteignung von Grundbesitz neben dem Entzug des konkreten Eigentums auch in die durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsposition eines eingerichteten und ausgeübten, 14 - 7 - auch landwirt[X.]en Gewerbebetriebs eingegriffen werden (vgl. [X.]sur-teile vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.] 175, 35, Rn. 26; vom 30. September 1976 - [X.], [X.] 67, 190, 192). Als Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs kommen auch die sich aus einer enteignungsbedingten Mehrentfernung ergebenden Nachteile in Betracht, die sich durch zusätzliche Wegekosten (Arbeitszeitverluste, Schlepper- und Gespannkosten) auf den Er-trag des landwirt[X.]en Betriebs auswirken ([X.]surteile aaO [X.] 175, 35 Rn. 27 f; 67, 190, 194). Die Ursache dieser Nachteile liegt bei den Umweg-schäden ([X.]) in der durch den [X.] bedingten Lösung des Grundstückszusammenhangs. Dieser Nachteil, der sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Betriebsbestandteil ergibt, ist daher Ausdruck einer enteignungsbedingten objektiven Betriebsverschlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des landwirt[X.]en Betriebs als des Zugriffsobjekts. Er entspricht in der Höhe den betriebswirt[X.]en Vorteilen, die das entzogene Grundstück als [X.] und Wirt-schaftsobjekt über den allgemeinen Verkehrswert im landwirt[X.]en Grundstücksverkehr hinaus für den konkreten landwirt[X.]en Betrieb [X.]. Der besondere betriebliche Wert (Nutzen) des Grundstücks für den landwirt-[X.]en Betrieb wird durch den Aufwand an Arbeit und Kapital bestimmt, der nötig ist, um die dargestellten Betriebsnachteile beim Verlust dieses Grund-stücks auszugleichen (vgl. [X.]surteile aaO [X.] 175, 35, Rn. 29; [X.] 67, 190, 194 f). Diese Nachteile im eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werden durch die Substanzentschädigung wegen des entzogenen Grundstücks grundsätzlich nicht ausgeglichen (vgl. [X.]surteile aaO). b) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts kommt eine Ent-eignungsentschädigung wegen [X.] auch nicht nur in Betracht für [X.], die als von der Enteignung nicht betroffene Restflächen von ehemals 15 - 8 - größeren Grundstücken verbleiben und für deren Bewirtschaftung sich [X.] ergeben. Der [X.] hat vielmehr eine [X.]tschädigung auch dann anerkannt, wenn wegen einer Teilflächenenteignung eine [X.] erforderlich war und daraus folgend längere betriebliche Wege infolge größerer Entfernung des neu hinzu erworbenen Grundstücks zurückzulegen waren (vgl. [X.]surteile vom 7. Oktober 1976 - [X.], [X.] 67, 200, 202 f = [X.], 83, 84 f; vom 29. März 1971 - [X.], Umdruck S. 14 f, n.v.; [X.]/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rz. 483). Eine Entschädigung ist auch für die Vermögensnachteile zu gewäh-ren, die einem Enteigneten deshalb erwachsen, weil sein Betrieb durch die un-günstigere Lage der als Ersatz für das Enteignungsgrundstück erworbenen [X.] dauernd höhere Aufwendungen (z.B. Transportkosten) erfordert, als ohne die Wegnahme des Enteignungsgrundstücks angefallen wären (vgl. [X.]surteil vom 29. März 1971 aaO). Art. 14 Abs. 1 GG schützt den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit. Die Einbeziehung der Grundstücke in den Betrieb und ihre unter Berücksichtigung der [X.] sich ergebende Werthaltigkeit wird nicht nur dann von der [X.] erfasst, wenn nur eine teilweise Enteignung der Flächen stattfin-det, sondern auch dann, wenn das Grundstück vollständig enteignet wird. c) Die Rechtspre[X.] des [X.]s steht auch in Übereinstimmung mit den Richtlinien für die Ermittlungen des Verkehrswertes landwirt[X.]er Grundstücke und Betriebe, anderer Substanzverluste (Wertminderung) und sonstiger Vermögensnachteile ([X.] Landwirtschaft - [X.]; abgedruckt bei [X.]/[X.]/[X.] aaO S. 468ff). Nach Nr. 3.3 der Richtlinien kommt eine Entschädigung für [X.] in Betracht, wenn sol-che erforderlich werden als Folge der Durchschneidung einer bislang räumlich zusammenhängenden Fläche eines Eigentümers, oder als Folge der Unterbre-16 - 9 - [X.] eines [X.]. Für die Ermittlung ist nach den Richtlinien von be-stimmten Richtwerten auszugehen. Diese umfassen jedoch nicht betriebsbezo-gene Nachteile, die sich infolge Wegfalls der besonders günstigen Lage einer Entzugsfläche zur Hofstelle ergeben. Diese Nachteile sind nach Nr. 3.3 [X.] gesondert zu ermitteln und zu entschädigen, soweit sie nicht bereits mit dem Verkehrswert (z.B. Lagezuschlag) ausgeglichen worden sind. Um solche durch die Lage des [X.] hervorgerufene Nachteile geht es im vorliegenden Fall. d) Den bisherigen Grundsätzen der [X.]srechtspre[X.] steht auch nicht die [X.]sentscheidung vom 13. März 1975 ([X.], [X.], 834) entgegen. Der [X.] hatte hier eine Enteignungsentschädigung wegen erschwerter Zuwege zum Betriebsgrundstück nicht grundsätzlich ausgeschlos-sen. Im konkreten Fall lag jedoch kein Eingriff in eine eigentumsrechtliche Posi-tion vor, weil die Grundstücke des Betroffenen nicht entzogen worden waren, sondern sich die Lageverschlechterung allein daraus ergab, dass das öffentli-che Straßennetz nicht im bisherigen Umfang aufrecht erhalten worden war. [X.] ist der vorliegende Fall jedoch abzugrenzen, da hier nicht etwa lediglich die öffentliche Zufahrt zum Grundstück erschwert, sondern ein Betriebsbestandteil - ein Grundstück - entzogen wurde. 17 e) Der rechtlichen Nachprüfung hält auch nicht die Auffassung des [X.] stand, eine Entschädigung scheide aus, weil das [X.] nicht von der Behörde gestellt (vgl. § 18 [X.]), sondern vom Beteiligten zu 2 selbst - und zwar schon vor der Einigung über den Verkauf zur Vermei-dung der Entziehung des Grundstücks - gekauft worden war. Ohne den Erwerb eines [X.]s kommt eine Entschädigung wegen der erschwerten Zuwegung zum Betriebsgrundstück von vornherein nicht in Betracht. Wenn der 18 - 10 - von der Enteignung Betroffene sich entschließt, kein [X.] zu erwerben, sondern die Entschädigung anzulegen oder in andere Vermögenswerte zu in-vestieren, so erlangt er die daraus erfolgenden Vorteile, die den Erträgnissen aus der Substanz des Genommenen entsprechen und die nicht durch besonde-re Kosten für die Bewirtschaftung des Enteigneten oder eines fiktiven Ersatz-grundstücks gemindert sind. Eine Entschädigung wegen erforderlich geworde-ner [X.] kann nur verlangt werden, wenn [X.] tatsächlich ange-schafft wird. Dabei ist es ohne Belang, ob das [X.] von der [X.] zur Verfügung gestellt oder vom Betreffenden selbst freihändig erworben wird. Dass der eigene Erwerb von [X.] nicht entschädigungshinderlich ist, entspricht schon bisher der Rechtspre[X.] des [X.]s (vgl. Urteile aaO [X.] 67, 190, 195 f; sowie [X.], 83, insoweit in [X.] 67, 200 nicht ab-gedruckt). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch dem ge-nauen Zeitpunkt des Erwerbs des [X.] keine entscheidende Bedeu-tung beizumessen. Insoweit kommt es allein darauf an, dass sich dieser Erwerb als durch die - bevorstehende oder bereits erfolgte - Enteignung veranlasst er-weist. f) Bezüglich der Höhe einer möglichen Entschädigung für die [X.] ist aber im Blick zu behalten, dass der von der Enteignung betroffene Eigentü-mer, hier der Inhaber des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - der Beteiligte zu 2 Œ nicht durch eigene Dispositionen nach Belieben über die Entschädigungshöhe befinden kann. Anzuwenden ist deshalb ein objektiver Maßstab. Daher kann nicht jeder als [X.]beschaffung vorgenommener Grundstückserwerb zu einer [X.]tschädigung führen. Eine solche ist nur zu gewähren, wenn in der konkreten Situation des von der Maßnahme beein-trächtigten Betriebs einmal der Zuerwerb von [X.] überhaupt und zum anderen der Ankauf gerade des ausgesuchten Grundbesitzes betriebswirt-19 - 11 - [X.] angezeigt war. Mit anderen Worten: die neu erworbene Grundfläche muss sich auch entschädigungsrechtlich als "geeigneter Ersatz" für das ge-nommene Grundstück darstellen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn das erworbene Grundstück wegen seiner Entfernung zum landwirtschaft-lichen Betrieb unter wirt[X.]en Gesichtspunkten ohne die Enteignungsent-schädigung nicht erworben würde, weil es sich infolge der durch die größere Entfernung erforderlichen Bewirtschaftungskosten nicht als taugliches Betriebs-grundstück darstellt. In einem solchen Fall würde die Eignung als "[X.]" für das genommene Grundstück nur dadurch hergestellt, dass eine Enteig-nungsentschädigung wegen des Eingriffs in den landwirt[X.]en Betrieb auch für [X.] gezahlt würde. Dem von der Enteignung Betroffenen steht es aber nicht frei, durch eigene Dispositionen die Enteignungsentschädigung in die Höhe zu treiben und so Kosten zu verursachen, die er ohne die Enteig-nungsentschädigung unter rein wirt[X.]en Gesichtspunkten nicht auf sich genommen hätte. Damit ist zugleich gewährleistet, dass die [X.]tschä-digung mit dem Wert des Grundstücks als Bestandteil des eingerichteten und ausgeübten landwirt[X.]en Betriebs korreliert und nicht unabhängig hier-von und von dem Wert der Flächen selbst unangemessene Höhen erreicht. Ist das selbst angeschaffte [X.] nach diesen Maßstäben - für sich genommen - als geeigneter Ersatz anzusehen, so kann eine [X.]tschä-digung gleichwohl zu versagen bzw. zu kürzen sein, wenn es nämlich dem Be-troffenen im Zeitpunkt des Erwerbs des [X.] unschwer möglich gewe-sen wäre, andere ebenfalls geeignete Grundstücke zu erwerben, die (noch) näher an seiner Betriebsstätte liegen als der angeschaffte Grundbesitz. 20 Zu diesen Fragen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. 21 - 12 - Nach dem derzeitigen Stand kann deshalb ein Anspruch des Beteiligten zu 2 auf eine [X.]tschädigung nicht ausgeschlossen werden. Das ange-fochtene Urteil war daher aufzuheben und mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). 22 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2008 - 43 O 11/07 - [X.], Entscheidung vom 19.08.2009 - 4 U 174/08 ([X.]) -

Meta

III ZR 237/09

21.10.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. III ZR 237/09 (REWIS RS 2010, 2138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2138

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