Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2023, Az. 7 AZR 266/22

7. Senat | REWIS RS 2023, 2290

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Gegenstand

Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Urlaub


Leitsatz

Wird einem Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, ist der Tatbestand des § 15 Abs. 5 TzBfG in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung (seit dem 1. August 2022 § 15 Abs. 6 TzBfG) nicht erfüllt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2022 - 3 Sa 19/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob ihr bis zum 30. September 2020 befristet vereinbartes Arbeitsverhältnis über diesen [X.]punkt hinaus unbefristet fortbesteht.

2

Der Kläger war Beamter der [X.]. Seit deren Privatisierung wurde er bei der [X.] - einem Postnachfolgeunternehmen - nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren [X.] (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) als Bundesbeamter auf [X.]ebenszeit, konkret in der [X.]aufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1999 ist er aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Aufgaben in einem Arbeitsverhältnis bei der [X.] beschäftigt und wurde jeweils zeitraumidentisch für die Dauer des Arbeitsvertrags nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostPersRG als Beamter beurlaubt.

3

Zuletzt schlossen die Parteien am 17. April 2019 einen Arbeitsvertrag für die [X.] vom 1. August 2019 bis zum 30. April 2020, nach welchem der Kläger unter gleichzeitiger Beurlaubung als Beamter „als außertariflicher nichtleitender Angestellter“ die Aufgabe „[X.] Experte/Referent (nltd.) 8000-1“ wahrnahm. Dieser Vertrag wurde - unter jeweiliger Verlängerung der Beurlaubung im Beamtenverhältnis - zweimal, zuletzt bis zum 30. September 2020 verlängert.

4

Dem Kläger war im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Mit E-Mail vom 30. September 2020 teilte [X.], Mitarbeiter der [X.] im Bereich Personal/Service, dem Kläger unter dem Betreff „WG: Mobiles Arbeiten; Versteuerung geldwerter Vorteil Firmenwagen“ auszugsweise Folgendes mit:

        

„… heute endet Ihre Abordnung vom [X.] zur [X.] Ich hatte die Versteuerung des geldwerten Vorteils Firmenwagen für die [X.]recke Wohnung - erste Arbeitsstätte für den [X.]raum [X.] - [X.] einstellen lassen, da Sie … im Homeoffice gearbeitet haben. Ab dem [X.] würden wieder 6 km zur Versteuerung gelten. Wenn dies nicht korrekt ist, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer [X.]amm-Personalabteilung im [X.]ertrieb auf.“

5

Am 9. September 2020 wurde dem Kläger über das [X.] „myTime“ Erholungsurlaub für die [X.] vom 1. bis zum 3. Oktober 2020, vom 5. bis zum 9. Oktober 2020, vom 12. bis zum 16. Oktober 2020, vom 19. bis zum 23. Oktober 2020 sowie vom 26. bis zum 31. Oktober 2020 gewährt.

6

Unter dem Datum 30. September 2020 erhielt der Kläger von der Abteilungsleiterin Personal, Frau [X.], auf seinen Wunsch ein Zwischenzeugnis für seine Tätigkeit vom 1. August 2019 bis zum 30. September 2020. In einem Telefonat am 1. Oktober 2020 besprach die zu diesem [X.]punkt mit der [X.]eitung der Personalabteilung betraute Frau [X.] mit dem Kläger, dass er in der [X.] vom 1. bis zum 31. Oktober 2020 seinen Erholungsurlaub abwickele, während die Personalabteilung und der Kläger selbst sich um den weiteren Einsatz ab November 2020 bemühen würden.

7

Seit dem 1. Oktober 2020 wird der Kläger von der [X.] wieder als Bundesbeamter geführt. Organisatorisch ist das Beamtenverhältnis dem Geschäftsbereich Vertrieb P zugeordnet, dessen Personal bundesweit an mehreren [X.]andorten tätig ist.

8

Mit seiner am 5. November 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 20. November 2020 zugestellten Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geltend gemacht. Ein mit dieser Klage auch angebrachter und gegen die Befristung zum 30. September 2020 gerichteter Befristungskontrollantrag ist vom [X.]andesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen worden.

9

Zu dem im Revisionsverfahren streitgegenständlichen Antrag hat der Kläger vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei mit Wissen der [X.] über den 30. September 2020 hinaus fortgesetzt worden, weshalb es nach § 15 Abs. 5 [X.] in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung ([X.] aF; seit dem 1. August 2022 inhaltsgleich geregelt in § 15 Abs. 6 [X.]) über den 30. September 2020 hinaus als auf unbestimmte [X.] verlängert gelte. Die Beklagte habe durch die von Frau [X.] bestätigte Gewährung von Urlaub ab dem 1. Oktober 2020 das Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 5 [X.] aF fortgesetzt. Das folge auch aus Begleitumständen wie der Erteilung des [X.] und der Mitteilung zur steuerlichen Behandlung des Firmenwagens. § 15 Abs. 5 [X.] aF verlange für das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - im Gegensatz zu § 625 BGB - gerade nicht dessen Fortsetzung „durch den Verpflichteten“ und setze die tatsächliche Erbringung der vertragsgemäßen Dienste nach dem Ablauf der Vertragszeit nicht zwingend voraus. Im Übrigen sei die Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Kläger der Fortführung seiner Tätigkeit gleichzusetzen.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den [X.]andpunkt eingenommen, die Urlaubsgewährung stelle keine ausreichende Fortsetzungshandlung iSv. § 15 Abs. 5 [X.] aF dar, weil der Kläger dadurch nicht unmittelbar über das Befristungsende hinaus Arbeitsleistung erbracht habe. Ungeachtet dessen sei der Urlaub im Beamtenverhältnis gewährt worden.

Das Arbeitsgericht hat den im Revisionsverfahren noch anhängigen Feststellungsantrag abgewiesen. Das [X.]andesarbeitsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger diesen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen die den streitgegenständlichen [X.]ntrag abweisende arbeitsgerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.

I. Der im Revisionsverfahren noch anhängige [X.]ntrag ist zulässig iSd. § 256 [X.]bs. 1 ZPO. Mit ihm begehrt der Kläger der Sache nach die Feststellung, dass ein [X.]rbeitsverhältnis der Parteien über den von der Beklagten geltend gemachten Beendigungszeitpunkt 30. September 2020 hinaus besteht. Das folgt aus dem Wortlaut des [X.]ntrags unter Berücksichtigung dessen Begründung. Der Kläger hat unter Berufung auf die Rechtsfolge von § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF geltend gemacht, ab dem 1. Oktober 2020 sei ein unbefristetes [X.]rbeitsverhältnis mit der Beklagten entstanden, da mit deren Wissen sein [X.]rbeitsverhältnis über den 30. September 2020 hinaus fortgesetzt worden sei. Ein solches Klagebegehren ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 [X.]bs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN).

II. Die allgemeine Feststellungsklage ist unbegründet.

1. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien nicht ab dem 1. Oktober 2020 nach § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF als auf unbestimmte [X.] verlängert gilt.

a) Der Kläger ist nicht damit ausgeschlossen, sich auf die Entstehung eines [X.]rbeitsverhältnisses nach § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF zu berufen, weil er mit seiner erst am 5. November 2020 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen sowie der Beklagten am 20. November 2020 zugestellten - und damit nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende (30. September 2020) erhobenen - Klage den Fortbestand des [X.]rbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht hat. Die Klagefrist für die Erhebung einer Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 [X.] findet keine [X.]nwendung, wenn der [X.]rbeitnehmer sich darauf beruft, das [X.]rbeitsverhältnis gelte nach § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF als auf unbestimmte [X.] verlängert ([X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 28).

b) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Voraussetzungen des § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF nicht vorliegen.

aa) Nach § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF gilt ein [X.]rbeitsverhältnis als auf unbestimmte [X.] verlängert, wenn es nach [X.]blauf der [X.], für die es eingegangen ist, mit Wissen des [X.]rbeitgebers fortgesetzt wird und der [X.]rbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Vorschrift regelt - ebenso wie § 625 BGB für die Fortsetzung von Dienstverhältnissen und [X.]rbeitsverhältnissen außerhalb ihres [X.]nwendungsbereichs - die stillschweigende Verlängerung von [X.]rbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien. Die Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien iSv. § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, durch die ein unbefristetes [X.]rbeitsverhältnis zu den Bedingungen des vorangegangenen befristeten [X.]rbeitsvertrags zustande kommt. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der [X.]rbeitsleistung durch den [X.]rbeitnehmer mit Wissen des [X.]rbeitgebers sei im Regelfall der [X.]usdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des [X.]rbeitsverhältnisses ([X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 30; 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN). Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des [X.]rbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des [X.]rbeitgebers selbst erfolgen. [X.]rbeitgeber iSv. § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF ist nicht jeder Vorgesetzte ([X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 31; vgl. zu § 625 BGB [X.] 21. Februar 2001 - 7 [X.]/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 97, 78), sondern der [X.]rbeitgeber selbst. Seiner Kenntnis steht die Kenntnis der zum [X.]bschluss von [X.]rbeitsverträgen berechtigten Vertreter gleich ([X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 31 mwN).

bb) Der Eintritt der in § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der [X.]rbeitnehmer seine [X.]rbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem [X.]rbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der [X.]rbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach [X.]blauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen ([X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 30; 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 749/05 - Rn. 15). Entgegen der [X.]nsicht des [X.] genügt es für den Eintritt der in § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF angeordneten Fiktion nicht, dass der [X.]rbeitgeber einseitig Leistungspflichten erfüllt, ohne aber die Gegenleistung des [X.]rbeitnehmers tatsächlich in [X.]nspruch zu nehmen, wie etwa bei der Gewährung von Urlaub oder Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit bzw. der Leistung von Entgeltfortzahlung über das vereinbarte Vertragsende hinaus (ebenso [X.]/[X.]rnold [X.] 5. [X.]ufl. § 15 Rn. 72; [X.]/[X.] Stand 1. Dezember 2022 [X.] § 15 Rn. 21; Boewer [X.] § 15 Rn. 70; [X.]/[X.] 23. [X.]ufl. [X.] § 15 Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.] 13. [X.]ufl. § 15 [X.] Rn. 55; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 15 Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 6. [X.]ufl. § 15 Rn. 53; [X.]/[X.] [X.]ufl. [X.] § 15 Rn. 32; [X.]/[X.] 10. [X.]ufl. § 15 [X.] Rn. 40; [X.] [X.] 7. [X.]ufl. § 15 Rn. 50; [X.] in [X.]/Thüsing [X.] 3. [X.]ufl. § 15 Rn. 18; [X.]PS/[X.] 6. [X.]ufl. [X.] § 15 Rn. 61 f., wonach auch einseitige Fortsetzungshandlungen des [X.]rbeitgebers ohne Erbringung der [X.]rbeitsleistung durch den [X.]rbeitnehmer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF erfüllen können sollen).

(1) Die Fortsetzung des befristeten [X.]rbeitsverhältnisses über den [X.]blauf der vereinbarten Vertragszeit war vor Inkrafttreten des [X.] im Jahr 2001 neben der Fortsetzung über andere Beendigungstatbestände hinaus einheitlich von § 625 BGB erfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 625 BGB ist der Tatbestand dieser Norm nicht erfüllt, wenn der [X.]rbeitnehmer nach dem [X.]blauf eines befristeten [X.]rbeitsverhältnisses Urlaub erhält (vgl. [X.] 20. Februar 2002 - 7 [X.] 748/00 - zu [X.]I 5 der Gründe, [X.]E 100, 292; 24. Oktober 2001 - 7 [X.] 620/00 - zu [X.]I 1 der Gründe, [X.]E 99, 223; 2. Dezember 1998 - 7 [X.] 508/97 - zu 2 a der Gründe).

(2) Mit der Einführung von § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF durch das Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 2001 wurde für die Fortsetzung befristeter [X.]rbeitsverhältnisse über den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus eine spezielle Regelung geschaffen, während § 625 BGB für Dienstverhältnisse und die Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses nach sonstigen Beendigungssachverhalten (Kündigung, [X.]ufhebung, [X.]nfechtung) weiterhin Geltung beansprucht (vgl. [X.] 20. März 2018 - 9 [X.] 479/17 - Rn. 27, [X.]E 162, 124; 3. September 2003 - 7 [X.] 106/03 - zu 4 a der Gründe, [X.]E 107, 237). § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF bindet die angeordnete Rechtsfolge zwar nicht ausdrücklich - wie § 625 BGB - an eine Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses „von dem Verpflichteten“, sondern bestimmt, dass das [X.]rbeitsverhältnis als auf unbestimmte [X.] verlängert gilt, wenn es „nach [X.]blauf der [X.], für die es eingegangen ist, … mit Wissen des [X.]rbeitgebers fortgesetzt“ wird und „der [X.]rbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht“. Der Umstand, dass § 625 BGB und § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF nicht wortlautidentisch sind, vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Eintritt der Fiktion auch nach § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF die tatsächliche [X.]usführung der vertragsgemäßen Dienste durch den [X.]rbeitnehmer nach [X.]blauf der Vertragslaufzeit voraussetzt. Der buchstäbliche [X.]usdruck von § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF mag eine Interpretation dahingehend zulassen, dass bereits die einseitige Erfüllung von Leistungspflichten durch den [X.]rbeitgeber eine „Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses“ bewirken könne. Gegen ein solches Verständnis sprechen indes insbesondere normsystematische Gesichtspunkte: § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF setzt - wie bereits § 625 BGB - eine Fortsetzung „mit Wissen des [X.]rbeitgebers“ voraus. Diesem Kriterium kommt nur dann eine sinnvolle Bedeutung zu, wenn die Fortsetzungshandlung durch eine andere Person als die des [X.]rbeitgebers oder der für ihn handelnden Personen vorgenommen werden muss, da der [X.]rbeitgeber oder die für ihn handelnden Personen vom eigenen Handeln regelmäßig Kenntnis haben (zutr. [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 15 Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 6. [X.]ufl. § 15 Rn. 53).

(3) Der verlautbarte [X.] des Gesetzgebers stützt dieses Verständnis unmissverständlich. [X.]usweislich der Gesetzesbegründung ([X.]. 14/4374 S. 21) regelt § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF „übereinstimmend mit dem geltenden Recht (§ 625 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), dass ein [X.]rbeitsverhältnis kraft Gesetzes als auf unbestimmte [X.] verlängert gilt, wenn es der [X.]rbeitnehmer nach seinem [X.]blauf mit Wissen des [X.]rbeitgebers und ohne dessen unverzüglichen Widerspruch fortsetzt“. Diese Rechtsfolge betrifft nach der Gesetzesbegründung „die Weiterarbeit nach [X.]uslaufen eines kalendermäßig befristeten [X.]rbeitsvertrages“. Das belegt, dass mit § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF kein von § 625 BGB abweichender Regelungsinhalt festgelegt ist. [X.]uch setzt ausweislich der Gesetzesbegründung die Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses eine Fortsetzung der Tätigkeit („Weiterarbeit“) durch den [X.]rbeitnehmer voraus. Hätte der Gesetzgeber angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 625 BGB - nach der allein die Gewährung von [X.]rbeitsbefreiung keine Fortsetzungshandlung darstellt (vgl. [X.] 2. Dezember 1998 - 7 [X.] 508/97 - zu 2 a der Gründe) - beabsichtigt, die Regelungsbereiche von § 625 BGB einerseits und § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF andererseits mit inhaltlich unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen auszugestalten, erschlösse sich nicht, dass er einen mit § 625 BGB übereinstimmenden Regelungsgehalt ausdrücklich verlautbart.

(4) Sinn und Zweck des § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF gebieten nicht, (auch) die einseitige Erfüllung von Leistungspflichten durch den [X.]rbeitgeber als Fortsetzungshandlung im Sinne der Vorschrift anzusehen. Die Regelung unterstellt nicht allen möglichen denkbaren Verhaltensweisen der Vertragsparteien, die auf die stillschweigende Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses schließen lassen könnten, einen entsprechenden Erklärungswert. Sie beruht vielmehr auf der Erwägung, gerade die Fortsetzung der [X.]rbeitsleistung durch den [X.]rbeitnehmer mit Wissen des [X.]rbeitgebers sei im Regelfall der [X.]usdruck eines solchen stillschweigenden Parteiwillens ([X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 30 mwN). Die angeordnete Rechtsfolge - die Fiktion des (Fort-)Bestehens eines unbefristeten [X.]rbeitsverhältnisses - beschränkt sich damit aber auch auf eine solche Fallkonstellation; sie ist nicht auf andere Verhaltensweisen bzw. schlüssige Erklärungen beliebig übertragbar. Kommt es vor oder nach dem [X.]blauf eines befristeten [X.]rbeitsvertrags durch andere ggf. schlüssige Erklärungen zu einer Vereinbarung über die Verlängerung des [X.]rbeitsverhältnisses, findet § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF keine [X.]nwendung ([X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 749/05 - Rn. 15).

cc) Danach sind die Voraussetzungen von § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF im Streitfall nicht erfüllt. Weder den Feststellungen des [X.]s noch dem Vorbringen des [X.] lässt sich entnehmen, dass dieser unmittelbar im [X.] an den [X.] am 30. September 2020 seine im [X.]rbeitsverhältnis geschuldeten Dienste für die Beklagte weiter erbracht hat.

(1) Nach den vorstehenden [X.]usführungen konnte die Gewährung von Urlaub im [X.]raum nach [X.] im Oktober 2020 die Fiktion eines unbefristeten [X.]rbeitsverhältnisses nach § 15 [X.]bs. 5 [X.] aF nicht auslösen. Ungeachtet dessen hatte die Beklagte die von ihr im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung allein geschuldete Festlegung des [X.] auf Wunsch des [X.] (vgl. dazu [X.] 16. [X.]ugust 2022 - 9 [X.] 76/22 ([X.]) - Rn. 16 mwN) bereits im September 2020 und damit noch vor [X.] vorgenommen. Insoweit kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Urlaub seitens der Beklagten tatsächlich - wie von ihr behauptet - im Rahmen des unstreitig fortbestehenden Beamtenverhältnisses gewährt wurde. Ohne Erfolg hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, in der [X.] seines Urlaubs im Oktober 2020 habe er seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung entsprochen, sich im [X.] zu erholen; entsprechend sei die Inanspruchnahme des Urlaubs der Erbringung von „[X.]rbeitsleistung“ gleichzusetzen. Der Kläger verkennt, dass er mit einer etwaigen Urlaubserholung keine ihm obliegende vertragliche Pflicht erfüllt. Der [X.]rbeitnehmer schuldet - abgesehen von dem Verbot dem [X.] zuwiderlaufender Erwerbstätigkeit in § 8 [X.] - kein [X.] Verhalten. Wenngleich mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch das Ziel verfolgt wird, dem [X.]rbeitnehmer Erholung zu ermöglichen (vgl. [X.] 3. Dezember 2019 - 9 [X.] 33/19 - Rn. 26; [X.]. IV/785 S. 1 f.), besteht keine Verpflichtung, sich zu erholen ([X.] in [X.]/Fenski/[X.] [X.] 12. [X.]ufl. § 8 Rn. 15).

(2) [X.]uch unter Berücksichtigung der Mitteilung zur steuerlichen Behandlung des Firmenwagens liegt entgegen der [X.]nsicht des [X.] mangels Fortsetzung der geschuldeten Tätigkeit durch ihn keine ausreichende Fortsetzungshandlung vor. Ungeachtet dessen ließe sich aus der E-Mail vom 30. September 2020 nicht hinreichend darauf schließen, dass eine zum [X.]bschluss von [X.]rbeitsverträgen befugte Person von der Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses ausging. Gleiches gilt für die Erteilung des Zwischenzeugnisses.

2. Die Revision hat auch nicht deshalb Erfolg, weil Kläger und Beklagte für die [X.] ab dem 1. Oktober 2020 einen unbefristeten [X.]rbeitsvertrag geschlossen haben. Der Kläger hat nicht behauptet, dass sich die Parteien vor [X.]blauf des befristeten [X.]rbeitsvertrags auf eine unbefristete Fortsetzung des [X.]rbeitsverhältnisses geeinigt hätten.

III. [X.] beruht auf § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Schmidt    

        

    Klose    

        

    Waskow    

        

        

        

    Donath    

        

    Glatt-Eipert    

                 

Meta

7 AZR 266/22

09.02.2023

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 11. Mai 2021, Az: 9 Ca 521/20, Urteil

§ 15 Abs 5 TzBfG vom 21.12.2000

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2023, Az. 7 AZR 266/22 (REWIS RS 2023, 2290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2290 NJW 2023, 1901 REWIS RS 2023, 2290

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