Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. XII ZB 27/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4307

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 27/09 vom 25. März 2009 in der Familiensache
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2009 durch [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 14. Januar 2009 (8 [X.]) wird auf Kosten des Antragsgegners als unstatthaft verworfen. Wert: 3.000 • Gründe: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen der [X.]e in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 BGB sowie 12 (hier: elterliche Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen. 1 Diese ist aber nur statthaft, wenn das [X.] sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nach § 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar. 2 Der Senat sieht keinen Anlass, der Anregung des Antragsgegners zu folgen, die Sache bis zur Bestellung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts ruhen zu lassen, nachdem die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels inzwischen abgelaufen ist. 3 [X.] [X.] Vézina

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Vorinstanzen: [X.] Eisleben, Entscheidung vom 21.11.2008 - 3 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2009 - 8 [X.] -

Meta

XII ZB 27/09

25.03.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. XII ZB 27/09 (REWIS RS 2009, 4307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4307

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