Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11)

5. Senat | REWIS RS 2011, 7186

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Gegenstand

Abführungsbetrag an den Entschädigungsfonds


Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Gebietskörperschaft oder welcher sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] zur Zahlung eines [X.] verpflichtet ist, wenn die ursprüngliche Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV vor der Festsetzung des [X.] geändert wird.

Meta

5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11)

29.04.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Weimar, 12. Januar 2011, Az: 8 K 972/10 We, Urteil

Art 21 EinigVtr, § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 EntschG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11) (REWIS RS 2011, 7186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7186

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