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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Abführungsbetrag an den Entschädigungsfonds
Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Gebietskörperschaft oder welcher sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] zur Zahlung eines [X.] verpflichtet ist, wenn die ursprüngliche Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV vor der Festsetzung des [X.] geändert wird.
Meta
5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11)
29.04.2011
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Weimar, 12. Januar 2011, Az: 8 K 972/10 We, Urteil
Art 21 EinigVtr, § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 EntschG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11) (REWIS RS 2011, 7186)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7186
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
8 C 1/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Wesen der Umdeutung nach § 47 VwVfG
5 C 4/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Einnahmen des Entschädigungsfonds; Abführungspflicht der Träger der öffentlichen Verwaltung; Vermögenszuordnung nach dem Einigungsvertrag; Festsetzung des …
IX ZR 162/22 (Bundesgerichtshof)
Anspruch gegen Schuldner in Insolvenzverfahren auf Zahlung von Abführungsbeträgen aus selbständiger Mediationstätigkeit
V ZR 105/02 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 98/11 (Bundesgerichtshof)
Versagung der Restschuldbefreiung für einen selbstständigen Schuldner: Glaubhaftmachung fiktiven monatlichen Nettoeinkommens eines abhängig Beschäftigten im …
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