Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. IV ZR 288/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5566

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[X.]UNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV [X.]/12

Verkündet am:

14. Mai 2014

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
AV[X.] Luftfahrt-Haftpflichtversicherung
Eine Regelung in den [X.]edingungen einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen
Erlaubnisse, erforderlichen [X.]erechtigungen oder [X.]efähigungsnachweise hatte, ist nicht als objektiver Risikoausschluss, sondern als verhüllte Obliegenheit zu qualifizieren.
[X.], Urteil vom 14. Mai 2014 -
IV [X.]/12 -
Hanseatisches O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr.
[X.]rockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Mai
2014

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger
wird das Urteil des Hanseati-schen
Ober[X.]esgerichts
-
9.
Zivilsenat
-
vom 21.
Au-gust
2012
aufgehoben und die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die [X.]eklagte ihnen

hilfsweise im Rahmen der §§ 158b ff. [X.], insbesondere im Rah-men der Verpflichtung des § 158c [X.]
a.F.

Haftpflichtversicherungs-schutz für einen Unfall bei einer Flugschau in [X.]

am 26. April 2008 zu gewähren habe.

Die Klägerin zu
1 war Versicherungsnehmerin
und Halterin des bei der [X.] haftpflichtversicherten Flugzeugs, mit dem der als Luft-fahrzeugführer mitversicherte Kläger zu
2

ihr Gesellschafter und Ge-schäftsführer

den genannten Unfall verursachte.
1
2
-
3
-

In den der Versicherung zugrunde liegenden Haftpflichtversiche-rungsbedingungen im Folgenden kurz: [X.] heißt es unter anderem:

"§ 4 Ausschlüsse

1.
Kein Versicherungsschutz besteht,

1.2.
wenn bei Eintritt des [X.] das Luft-fahrtunternehmen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nicht genehmigt war;

1.3.
wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen [X.], erforderlichen [X.]erechtigungen oder [X.] hatten;

2.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden, die sie vorsätzlich [X.] haben."

[X.]ei dem Flugzeug
handelt es sich um ein sogenanntes Agrarflug-zeug mit einem circa 680 l fassenden [X.]hemikalienbehälter, aus dem [X.] oder flüssige Stoffe gestreut oder gesprüht werden können.

Mit diesem Flugzeug wollte der Kläger zu 2, der kurzfristig für ei-nen zunächst vorgesehenen anderen Piloten (dessen Flugunterlagen dem Veranstalter vorgelegt worden waren) eingesprungen war, bei der Flugschau Wasser aus niedriger Höhe abwerfen (sogenannte Feuer-löschübung). [X.]eim Start brach das Flugzeug nach rechts aus und kam von der Start-
und Landebahn ab. Der Kläger zu 2 brach den Start [X.] nicht ab, sondern gab weiter Vollgas in der Hoffnung, genügend 3
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4
-

Höhe zu gewinnen. Dies misslang, weshalb er in Verkaufsstände und Zuschauer raste. Es gab zwei Tote und mehrere, teils schwer, Verletzte.

Den für dieses Ereignis von den Klägern nachgesuchten und mit der Klage geltend gemachten Haftpflichtversicherungsschutz verweigert die [X.]eklagte aus mehreren Gründen:

In erster Linie macht sie geltend, dass der Kläger zu 2 nicht über die gemäß § 4 1.1.3.
[X.] vorgeschriebenen Erlaubnisse, [X.]erechtigun-gen und [X.]efähigungsnachweise verfügt habe. So habe er über keine Streu-
und Sprühberechtigung gemäß § 86 LuftPersV verfügt, sei in dem die Flugschau betreffenden Genehmigungsbescheid nicht als Pilot [X.] und sei seine [X.] für einmotorige [X.] zum 2. August 2006 abgelaufen gewesen.

Des Weiteren habe der Kläger zu 2 die Schäden bedingt vorsätz-lich herbeigeführt. Um das Flugzeug und den eigenen Ruf nicht zu be-schädigen, habe er bewusst den Start nicht abgebrochen, das Verbot, Menschen zu überfliegen, missachtet und Schäden für Zuschauer und Aussteller in Kauf genommen.

Im Zusammenhang mit der [X.] des [X.] zu 2 ist es unstreitig, dass seine "Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug)" unter IX die Eintragung "gültig bis 02.08.2009" und unter "XII [X.]erechtigungen" die dass der Kläger zu 2 gemäß einer vom Fluglehrer erteilten [X.]escheini-gung am
28.
Juli 2006 einen "Übungsflug mit einem Fluglehrer §
4 oder §
41 LuftPersV" durchgeführt hat und dieser Flug in seinem
Flugbuch mit 6
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dem vom Fluglehrer unterschriebenen Vermerk "zur [X.] gemäß § 4 (2 LuftPersV)" eingetragen ist.

Die Kläger haben geltend gemacht, dass die Klausel des § 4 1.1.3.
[X.] nach § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] unwirksam sei;
sie sei unklar und inhaltlich unangemessen, weil sie die Interessen der Geschädigten unterlaufe, was mit wesentlichen Grundgedanken der Gefährdungshaftung nach §§ 33, 43 [X.] nicht zu vereinbaren sei, und die Versagung der Haftung im Luftfahrtschadenfall regelmäßig eine Existenzvernichtung bedeute.
Das gelte insbesondere in einem Fall wie hier, in dem allenfalls ein unbedeu-tender Formfehler vorliege, den der Kläger zu 2 nicht einmal erkannt ha-be.

Insoweit vertreten die Kläger die Auffassung, dass die Klassenbe-rechtigung des [X.] zu 2 mit der Eintragung des Fluglehrers im Flug-buch wirksam durch hoheitliches Handeln verlängert worden sei. Da es in
T.

und S.

von 2004 bis 2008 so praktiziert worden
sei, dass lediglich ein Protokoll über den Übungsflug gefertigt und im persön-lichen Flugbuch eingetragen worden sei, treffe den Kläger zu 2 zumin-dest kein Verschulden. Die fragliche Klausel stelle keinen objektiven [X.], sondern eine verhüllte Obliegenheit dar, weil es um [X.] des Piloten gehe, der einen Übungsflug mit einem Flug-lehrer durchzuführen sowie [X.] zu verlängern und aktuell zu halten
habe.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

[X.] Das [X.]erufungsgericht hält die [X.]eklagte jedenfalls deshalb für leistungsfrei, weil der Kläger zu 2 zum Unfallzeitpunkt nicht über die [X.] [X.] verfügt habe. Die
[X.] zähle zu den in § 4 1.1.3.
[X.] genannten Erlaubnissen, [X.]erechtigungen und [X.]efähigungsnachweisen. Diese Klausel enthalte eine Risikobegren-zung und nicht eine Obliegenheit; sie sei wirksam. Die [X.]erufung der [X.] auf den Leistungsausschluss sei nicht treuwidrig.

Der erstmals in der [X.]erufungsinstanz gestellte Hilfsantrag dürfte mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sein, sei aber zumindest unbegründet, weil auch die Haftung gemäß § 158c Abs. 1 und 2 [X.] auf die im Versicherungsvertrag übernommene Gefahr beschränkt sei.

I[X.] Die
Abweisung des [X.]
hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen [X.]egründung nicht stand.
Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen, weshalb die Sache an das [X.]erufungsgericht zurückzu-verweisen ist.

1. Die Regelung in §
4 1.1.3.
[X.] beinhaltet
entgegen der [X.] des [X.]erufungsgerichts keinen Risikoausschluss, sondern eine ver-hüllte Obliegenheit
des Versicherungsnehmers.

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a) Als verhüllte Obliegenheiten werden Klauselbedingungen [X.], die wie ein Risikoausschluss formuliert sind, in Wahrheit den Versicherungsschutz aber von einem bestimmten Verhalten des Versi-cherungsnehmers abhängig machen. Die Abgrenzung einer verhüllten Obliegenheit von einer Risikobegrenzung richtet sich entscheidend nicht nach dem Wortlaut und der Stellung der Klausel innerhalb eines [X.]edin-gungswerkes. Ausschlaggebend ist vielmehr ihr materieller Gehalt; es kommt darauf an, ob sie die individualisierende [X.]eschreibung eines be-stimmten [X.] enthält, für das der Versicherer keinen [X.] gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 18.
Mai 2011

[X.], [X.], 1048 Rn.
29; vom 18.
Juni 2008

[X.], [X.], 1107 Rn.
9 und vom 16.
November 2005 IV ZR 120/04, [X.], 215 Rn.
21
m.w.[X.]).

b) Nach diesen Maßstäben liegt hier eine verhüllte Obliegenheit vor.

aa) Allerdings scheint der Wortlaut der Klausel zunächst auf einen Risikoausschluss hinzudeuten. Die Formulierung "Kein Versicherungs-insbesondere im Zusammenhang mit der Überschrift "Ausschlüsse" typisch für die Einleitung rein objektiv zu [X.] Ausschlusstatbestände.

Ferner sind ähnliche Klauseln in der Luftfahrtversicherung von der Rechtsprechung bisher als Risikobeschränkungen eingestuft worden. So hat der Senat eine Regelung
wie
die des §
4 1.1.2.
[X.], nach der der 18
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Luftfahrtbetrieb, soweit gesetzlich vorgeschrieben, behördlich genehmigt sein muss, als sekundäre Risikobegrenzung angesehen (Urteil vom 31.
Januar 1990 IV ZR 227/88, [X.], 482 unter 2 a); in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dies auch für das Vorliegen der notwendigen Erlaubnisse und [X.]erechtigungen des Luftfahrzeugführers im Zeitpunkt des [X.] angenommen worden (OLG Stutt-gart [X.], 1559; [X.], 1637; [X.] VersR
1998, 839).

bb) Letzteres wird jedoch weder dem materiellen Gehalt der [X.], wie er sich bei näherer [X.]etrachtung auch aus ihrem Wortlaut ergibt, noch ihrem Sinn und Zweck gerecht, so wie sich dieser dem durch-schnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezi-alkenntnisse
bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter [X.]erücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs erschließt (vgl. zu diesem Maßstab für die Auslegung Allgemeiner Versicherungs-bedingungen Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85; st. Rspr.).

Indem §
4
1.1.3.
[X.] anordnet, dass der Versicherer nicht haftet, wenn der Luftfahrzeugführer nicht über die für den konkreten Flug vorge-schriebenen Erlaubnisse, erforderlichen [X.]erechtigungen oder [X.] verfügte, macht er den Versicherungsschutz davon ab-hängig, dass die versicherten
Luftfahrzeuge nur von für den jeweiligen Flugzeugtyp entsprechend ausgebildeten und lizenzierten Piloten geführt werden, die auch die für den konkreten Flug gegebenenfalls erforderli-chen Zusatzberechtigungen besitzen. Der Haftungsausschluss soll in den Fällen eingreifen, in denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Dies liegt im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers der Luftfahrt-22
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haftpflichtversicherung, bei dem es sich regelmäßig um den Halter des Luftfahrzeugs als Adressaten
der in der Verordnung ([X.]) Nr. 785/2004 des [X.] und des Rates vom 21. April 2004 über [X.] an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeug-betreiber
(im Folgenden kurz: [X.]-VO 785/2004)
und ergänzend in §
43 [X.] geregelten Versicherungspflicht handelt. Er
hat es in der Hand, seine Flugzeuge zur Durchführung eines Fluges
nur solchen Personen zu überlassen, die die genannten [X.]edingungen erfüllen, und kann damit die Gefahren, die von der Führung eines Luftfahrzeugs durch Personen ausgehen, die die erforderlichen Qualifikationen nicht besitzen, vermei-den. Damit wird vom Versicherungsnehmer ein vorbeugendes, gefahr-minderndes Verhalten
verlangt, von dem es abhängt, ob er die zugesag-te Deckung behält oder verliert.

Zugleich besteht der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung da-rin, dass der Versicherer nicht für Schäden haften soll, die der Versiche-rungsnehmer durch die [X.]eachtung der
dargestellten Verhaltensanforde-rung hätte vermeiden können. Dieser muss aber mit einem Verlust des Versicherungsschutzes nur dann rechnen, wenn er dafür verantwortlich ist, dass das Luftfahrzeug von einem Luftfahrzeugführer ohne die erfor-derlichen Erlaubnisse und [X.]erechtigungen geführt wurde (vgl. zu alldem auch Senatsurteil vom 18.
Mai 2011

[X.], [X.], 1048 Rn.
30 f. betreffend
die Regelung in §
132 Abs.
1 [X.] über die un-genügende [X.]emannung eines Schiffes).

Nur mit einem solchen Verständnis der
Klausel genügt die Versi-cherung auch den Anforderungen des Art.
4 Abs.
1 Satz 2 [X.]-VO 785/2004, wonach die versicherten Risiken unter anderem Entführungen und die unrechtmäßige Inbesitznahme von Luftfahrzeugen einschließen 24
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müssen. Diese [X.]estimmung zeigt ebenfalls, dass der Versicherungs-schutz nicht erlöschen darf, wenn sich ein nicht qualifizierter Luftfahr-zeugführer ohne Zutun des Versicherungsnehmers des versicherten Flugzeugs bemächtigt und dieses führt. Der Versicherungsnehmer wird die Klausel im Zweifel so verstehen, dass sie die Vorgaben der gesetzli-chen Pflichtversicherung erfüllt. Er
wird beispielsweise nicht erwarten, dass er keinen Versicherungsschutz haben soll, wenn er sein Flugzeug von einem Piloten fliegen lässt, der ihm eine

trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar

gefälschte Lizenz vorgelegt hat.

Die
berechtigten Interessen des Versicherers gebieten es vor die-sem Hintergrund
nicht, das durch ungenügende Erlaubnisse und [X.]erech-tigungen der Luftfahrzeugführer gesteigerte Risiko unabhängig von ei-nem Verschulden des Versicherungsnehmers aus dem Deckungsschutz herauszunehmen.

2. Nach den vom [X.]erufungsgericht getroffenen tatsächlichen Fest-stellungen liegt allerdings eine objektive Obliegenheitsverletzung durch den Kläger zu 2
vor, die
sich die Klägerin zu 1 zurechnen lassen muss.

a) [X.]edenken gegen die Wirksamkeit von §
4
1.1.3.
VH[X.] bestehen nicht.

aa) [X.]ei einem Verständnis als verhüllte Obliegenheit ist die [X.]
mit den Anforderungen an die Versicherungspflicht nach Maßgabe der Regelungen in der [X.]-VO 785/2004 und in den § 43 Abs. 2 Satz 1, §
32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 [X.] und § 102 Abs. 1 [X.] vereinbar und läuft
dem Zweck der in diesen [X.]estimmungen geregelten Pflichtver-sicherung nicht zuwider. Die
durch einen Unfall Geschädigten, deren 26
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Schutz die Pflichtversicherung dient, werden jedenfalls bis zur Höhe der gesetzlichen [X.] durch diese Regelung nicht beein-trächtigt.

bb) [X.]ezüglich ihres Inhalts ist die Klausel

wie
auch die Revision nicht mehr in Zweifel zieht

hinreichend klar und bestimmt.
Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis wird deutlich, dass es in dieser [X.]e-dingung jedenfalls bei den Erlaubnissen und [X.]erechtigungen um die Zu-lassungen, Konzessionen, Lizenzen usw. geht, die
ein Luftfahrzeugführer haben muss, damit es ihm öffentlich-rechtlich gestattet ist, das jeweilige Flugzeug zu fliegen (im Ergebnis ebenso [X.], 1637, 1639 unter 3 d).
Im Übrigen kann insoweit
zur Vermeidung von Wieder-holungen auf die zutreffenden Ausführungen unter I[X.] (A) des angefoch-tenen [X.]erufungsurteils verwiesen werden. Von dem [X.]egriff der vorge-schriebenen Erlaubnisse, erforderlichen [X.]erechtigungen oder [X.] wird danach die hier umstrittene [X.] erfasst.

b) Ein
objektiver Verstoß gegen die in §
4
1.1.3.
VH[X.] enthaltene Obliegenheit liegt darin, dass der Kläger zu 2 das versicherte Flugzeug am Unfalltag geführt hat, obwohl er nicht im [X.]esitz der erforderlichen [X.] war. Das hat das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Der Kläger zu 2, der im [X.]esitz einer Privatpilotenlizenz (Flugzeu-ge) nach [X.] deutsch i.S.
von §
5 LuftPersV war, benötigte zum Führen des versicherten Flugzeugs auch eine gültige Klassenberechti-gung für
einmotorige kolbengetriebene [X.] bis zu einer
Höchstabflugmasse von 2.000 kg nach § 3b [X.] Die im Luft-30
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-

fahrerschein eingetragene [X.]erechtigung "[X.] ([X.])" war aber bis zum 2.
August 2006 befristet. Diese [X.] ist nicht be-reits durch die Eintragung des Übungsfluges vom 28. Juli 2006 im Flug-buch verlängert worden, wie das [X.]erufungsgericht zu Recht angenom-men hat.

Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach §
5 LuftPersV richteten sich im Unfallzeitpunkt gemäß dessen Abs.
4 nach der vom [X.], [X.]au und Stadtentwicklung im [X.] gemachten Fassung der [X.]estimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen ([X.] deutsch) vom 15.
April 2003 ([X.]Anz. Nr. 80a vom 29.
April 2003).

Die Verlängerung der [X.] in einer Lizenz nach §
5 LuftPersV setzte daher gemäß [X.].245 (c) (1) entweder eine [X.]efähigungsüberprüfung innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der [X.]erechtigung ([X.]uchstabe i)
oder den Nachweis [X.] dort näher bezeichneten Anzahl von Flugstunden, Starts und [X.] nebst einem Übungsflug (der auch durch eine andere näher [X.]e Überprüfung ersetzt werden kann) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der [X.]erechtigung ([X.]uchstabe ii) (A), ([X.]) und ([X.]) voraus.

Danach genügt allein die Durchführung eines Übungsfluges gemäß [X.].245 (c)
(1), [X.]uchstabe ii, [X.]uchstabe [X.] nicht für eine Verlän-gerung der [X.], sondern es muss in dieser Alternative auch der Nachweis über die notwendigen Flugstunden, Starts und [X.] gemäß [X.].245 (c)
(1), [X.]uchstabe ii, [X.]uchstaben A und [X.] 33
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-

geführt sein. Schon deshalb lässt allein der Nachweis des Übungsfluges nicht auf eine Verlängerung der befristeten [X.]erechtigung schließen.

Für die Erteilung von Lizenzen nach §
20 [X.] wie auch für de-ren Verlängerung und Erneuerung sind nach § 22 Abs.
1 und 3 [X.] die dort genannten Stellen zuständig. Auch unter Punkt XII auf der [X.] der Lizenz vorzunehmende Eintragungen über den Fortbestand von Fähigkeiten dürfen nach §
8 Abs.
1 der 1.
DV LuftPersV nur von diesen Stellen oder von ihnen anerkannten Personen vorgenommen werden. [X.] Ausnahme hiervon ist nach § 8 Abs. 2 der 1.
DV LuftPersV nur inso-weit vorgesehen, als Eintragungen über den Fortbestand von [X.] für die [X.] für einmotorige [X.] mit [X.] auch durch den Fluglehrer zugelassen sind, der den Übungsflug gemäß [X.].245 (c)
(1), [X.]uchstabe ii,
[X.]uchstabe [X.] mit dem Erwerber durchgeführt hat

dieses jedoch nur nach Prüfung des Vorliegens der in [X.].245 (c)
(1), [X.]uchstabe ii, [X.]uchstaben A und [X.] festgelegten Voraussetzungen. Somit bescheinigt der eintragende Fluglehrer in diesem Fall mit der Eintragung auf der Rückseite der Pilo-tenlizenz nicht nur die Durchführung des Übungsfluges, sondern auch die von ihm durchgeführte Prüfung der weiteren Voraussetzungen; es handelt sich

worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist

um ein zweistufiges Verfahren.

Im Streitfall hat der Fluglehrer nach dem klaren Wortlaut seines Eintrags im Flugbuch jedoch nur die Durchführung eines Übungsfluges gemäß § 4 Abs. 2 LuftPersV bestätigt (der unmittelbar die im Luftfahrer-schein eingetragene [X.] für eine Lizenz nach §
1 [X.] betrifft und in den hier maßgeblichen Punkten inhaltlich mit der Regelung in [X.].245 (c) (1) übereinstimmt). Damit ist schon man-36
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14
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gels Eintragung auf der Rückseite der Pilotenlizenz nicht dokumentiert, dass hiermit bereits die [X.] durch eine hierzu befugte Stelle oder Person verlängert werden sollte.

Dagegen spricht zusätzlich der Umstand, dass das von den [X.] vorgelegte Protokoll über den Übungsflug zugleich den Teil eines Antrags auf Verlängerung oder Erneuerung der [X.]erechtigung darstellt. Dort befinden sich unmittelbar unter dem eingerahmten Kasten über den "Übungsflug mit einem Fluglehrer § 4 oder 41 LuftPersV" mit den [X.] und der Unterschrift des Fluglehrers "Anmerkungen und Erläuterun-gen zum Antrag". Diese beginnen mit dem Hinweis, dass der Antrag rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden muss, wobei der Tag des Eingangs in der Erlaubnisbehörde maßgebend ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass dem Antrag ein aktuelles Taug-lichkeitszeugnis beizufügen sei. Auch danach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die [X.]escheinigung des Übungsfluges durch den Flug-lehrer im Flugbuch noch nicht die Verlängerung der [X.] beinhalten konnte.

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Klägervortrag zur angeb-lich geübten Praxis im [X.]

in den Jahren 2004 bis 2008. Weil die Verlängerung der [X.] von weiteren Vorausset-zungen als nur der Durchführung des Übungsfluges abhängig ist, ist [X.] ein gesonderter Akt erforderlich, der den Schluss darauf zulässt, dass auch diese weiteren Voraussetzungen geprüft worden sind. Das ist bei einer Eintragung im Flugbuch, die inhaltlich nicht mehr bescheinigt als die Durchführung des Übungsfluges, nicht der Fall. Zudem muss bei [X.] einer befristeten [X.]erechtigung auch dokumentiert werden, bis wann diese nunmehr Gültigkeit haben soll. An alledem fehlt es. Dass es 38
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sich bereits bei der erfolgten Eintragung des Übungsfluges in das Flug-buch zugleich um die hoheitliche Verlängerung der [X.] gehandelt hätte, ist demnach
unabhängig von der damaligen Praxis der
t.

[X.]ehörden

nur eine nicht gerechtfertigte unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung.

Nicht maßgeblich für eine Obliegenheitsverletzung ist dagegen, ob der Kläger zu 2 die materiellen Voraussetzungen für eine Verlängerung der [X.] erfüllt hatte. Der Inhalt der vertraglichen [X.] besteht vielmehr darin, das Flugzeug nicht von einem Luftfahr-zeugführer fliegen zu lassen, dem die erforderliche Erlaubnis nicht auch formell erteilt ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann schon aufgrund des Wortlauts der Klausel erkennen, dass die an ihn gerichtete Verhaltensanforderung an das Vorliegen der notwendigen Genehmigun-gen und Erlaubnisse aufgrund einer

durch entsprechende Eintragung bescheinigten

Prüfung durch die dafür zuständigen Stellen anknüpfen will. Zu deren Nachweis dient nach den geltenden [X.]estimmungen die Eintragung in der Pilotenlizenz. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Hinweis des [X.]erufungsgerichts, dass die Gültigkeit der Lizenz gemäß [X.].025 (b) durch die eingetragenen [X.]erechtigun-gen bestimmt wird.

3.
Aus der damit feststehenden objektiven Verletzung der [X.] folgt eine Leistungsfreiheit der [X.] indes nur unter weite-ren, in §
6 [X.] geregelten
Voraussetzungen. Dessen
Anwendbar-keit auf den im Jahre 2008 eingetretenen
Versicherungsfall folgt aus
Art.
1 Abs.
2
[X.][X.]. Zum
Vorliegen
dieser Voraussetzungen hat das [X.]erufungsgericht
von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent keine oder noch keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
40
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-
16
-

a) Das gilt zunächst für das gemäß §
6 Abs.
1 Satz 1 [X.] [X.] Verschulden der Kläger.

Zwar ist im [X.]erufungsurteil unter I[X.]
([X.]) der Gründe ein fehlendes Verschulden der Kläger verneint, ohne dass Rechtsfehler insoweit er-sichtlich sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das [X.]erufungs-gericht diese Prüfung von einem anderen rechtlichen Ansatz aus vorge-nommen hat, indem es hier nur gefragt hat, ob der [X.] eine [X.]eru-fung auf den nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts eingreifenden Risi-koausschluss ausnahmsweise nach [X.] und Glauben versagt ist. Auch wenn es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Frage des Verschul-dens
nicht
anders zu beurteilen ist, wenn es um eine Obliegenheitsver-letzung geht, so muss diese [X.]eurteilung doch dem Tatrichter vorbehalten bleiben; sie ist deshalb erneut vorzunehmen.

b) Des Weiteren erforderte die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit nach
§
6 Abs.
1 Satz
3 [X.]
jedenfalls grundsätzlich die Kündigung
des Versicherungsvertrages bin-nen eines Monats.
Das [X.]erufungsgericht hat Feststellungen
weder dazu getroffen, ob diese Kündigung erklärt wurde, noch dazu, ob sie gegebe-nenfalls wegen dauernden und vollständigen Wegfalls des versicherten Interesses

z.[X.]. wegen gänzlicher Zerstörung des versicherten Flug-zeugs

ausnahmsweise entbehrlich war (vgl. dazu Senatsurteil vom 18.
Dezember 1980

[X.], [X.], 186 unter II 2. b; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27.
Aufl. §
6 Rn.
110 m.w.[X.]).

c) Schließlich liegen auch zu einem etwaigen Kausalitätsgegenbe-weis gemäß
§
6 Abs.
2 [X.]
noch keine Feststellungen vor.
42
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-
17
-

4.
Für den Fall, dass das [X.]erufungsgericht eine Leistungsfreiheit der [X.] im Zusammenhang mit der fehlenden [X.] des [X.] zu 2 aufgrund ergänzender Feststellungen verneinen sollte, wird es auch die
weiteren bislang
offen gebliebenen
Fragen zu prüfen haben.

Dies betrifft insbesondere die Punkte, ob der Kläger zu 2 für den geplanten Flug auch einer Streu-
und Sprühberechtigung
gemäß §
86 LuftPersV bedurfte und insoweit eine Leistungsfreiheit wegen Obliegen-heitsverletzung in Frage kommt, ob er den Schaden (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat (§
152 [X.]), ob der Flug von den im [X.] angegebenen Verwendungszwecken gedeckt war und [X.] rechtlichen Konsequenzen sich [X.] hieraus oder aus der unstreitigen Überschreitung des angegebenen maximalen Abflugge-wichts ergeben.

II[X.] Zum
Hilfsantrag, über den mangels Entscheidungsreife des [X.] derzeit nicht zu entscheiden ist, weist der Senat darauf hin, dass schon
dessen Zulässigkeit, die das [X.]erufungsgericht offen ge-lassen hat, zu verneinen wäre.
Es gibt kein gegenwärtiges Rechtsver-hältnis -
eine bestimmte, rechtlich geregelte [X.]eziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache ([X.], [X.] vom 16. September 2008 -
VI [X.], [X.], 751 Rn.
10 m.w.[X.]) -
zwischen den Klägern und der [X.], an dessen Feststel-lung die Kläger ein Interesse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO haben. [X.]erech-tigt zur Geltendmachung etwaiger [X.]efreiungsansprüche, die zugunsten der geschädigten [X.] nach §§ 158c, 158f [X.] als bestehend 46
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48
-
18
-

oder fortbestehend fingiert werden, sind allein diese [X.]. Allerdings haben sie kein eigenes Forderungsrecht gegen die [X.]eklagte (§
158c Abs.
6 [X.]); sie müssten
den -
fingierten -
Deckungsanspruch der Kläger pfänden und sich überweisen lassen, nachdem sie gegen diese ein Urteil im [X.] erwirkt haben (vgl. die Amtliche [X.]egrün-dung zum Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraft-fahrzeughalter und zur Änderung des [X.] mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7.
November 1939, mit dem die §§ 158a ff. in das [X.] eingefügt worden sind, [X.] Justiz 1939, 1771, 1774 li. [X.]; [X.] in [X.]/
[X.], [X.] 27. Aufl. § 158c Rn.
3, 12; [X.]/[X.] ebenda §
156 Rn.
1). Die Kläger selbst haben dagegen keinen Leistungsanspruch; sie

-
19
-

können weder auf Leistung an die [X.] noch auf Feststellung der [X.] den [X.] gegenüber klagen (vgl. [X.] in [X.]/
[X.] aaO Rn.
4).

[X.] Harsdorf-Gebhardt Dr.
Karczewski

[X.] Dr.
[X.]rockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2010 -
332 O 56/09 -

O[X.], Entscheidung vom 21.08.2012 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 288/12

14.05.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. IV ZR 288/12 (REWIS RS 2014, 5566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5566

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