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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Mai 2003in der [X.] Untreue u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Mai 2003beschlossen:1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung gegen die [X.] der Frist zur Begründung der Revision gegendas Urteil des [X.] vom 6. August 2002gewährt. Der Beschluß des [X.] vom23. Dezember 2002 wird für gegenstandslos erklärt.2. Das Verfahren wird mit Zustimmung der [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit [X.] in den [X.] und 8 der Urteilsgründe we-gen fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht inzwei Fällen verurteilt worden ist. Insoweit fallen [X.] die ausscheidbaren Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur [X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen dasvorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten [X.] zu [X.] 3 -Der Senat schließt aus, daß das [X.] auf eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte, wenn es die nunmehr entfallenen Einzelstrafen au-ßer Betracht gelassen hätte.[X.] GerhardtRaum Brause
Meta
22.05.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. 5 StR 135/03 (REWIS RS 2003, 2948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2948
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