Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. XII ZB 105/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4839

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[X.][X.]/04 vom 23. Februar 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 1 Abs. 3; [X.] § 15 Bei der [X.] begründete Anwartschaften auf Zu-satzversorgung sind jedenfalls dann im Wege des analogen Quasi-[X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] auszugleichen, wenn der versicherte Ehegatte im Zeit-punkt der Neuordnung des Eisenbahnwesens am 1. Januar 1995 in der Zusatz-versicherung bei der [X.] versichert war (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 3 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz). [X.], Beschluß vom 23. Februar 2005 - [X.] 105/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.]

beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Be-schluß des 2. Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 31. März 2004 auf-gehoben und das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familienge-richt - [X.] vom 29. Januar 2004 hinsichtlich des [X.] der Versorgung des Ehemannes bei der Bahnversiche-rungsanstalt, Abteilung B, Versicherungsnummer [X.] –

(betriebliche Anwartschaften) dahin abgeändert, daß der dort angegebene Betrag von "100,34 •" durch den Betrag "34,61 •" ersetzt wird. [X.]: 500 •.

Gründe: [X.] Die am 12. Oktober 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 6. Oktober 2003 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragstellers) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - [X.] 3 - gericht - vom 29. Januar 2004 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tag) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Oktober 1989 bis 30. September 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die am 9. Januar 1966 geborene Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt [X.]-Holstein (weitere Beteiligte zu 3, [X.]) in Höhe von 192,82 • und der am 31. Dezember 1957 geborene Ehemann bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 2; [X.]) in Höhe von 398,52 •, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 2003. [X.] hat der Ehemann in der Ehezeit bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 1, [X.]) eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung in mo-natlicher Höhe von 200,68 •, bezogen auf den 30. September 2003, erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es bei der [X.] bestehende Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (398,52 • - 192,82 • = 205,70 • : 2 =) 102,85 • , bezogen auf den 30. [X.] 2003, im Wege des [X.] auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen hat. Die bei der [X.] bestehenden Anrechte des [X.] auf Zusatzversorgung hat es als volldynamisch angesehen und zu [X.] dieser Anrechte für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der [X.] in [X.] von 100,34 • begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das Oberlan-desgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und - zum Ausgleich der für den Ehemann bei der [X.] begründeten Anrechte auf Zusatzversor-gung - im Wege des erweiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] Ren-tenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] in monatlicher Höhe von 34,61 •, bezogen auf den 30. September - 4 - 2003, auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die [X.] gegen die [X.]form.

I[X.] Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des [X.] sind die für den Ehemann bei der [X.] begründeten Anrechte auf Zusatzversorgung als im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch anzusehen. Sie seien dementsprechend gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB i.V. mit Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1 [X.] umzurechnen und mit dem sich daraus ergebenden Wert eines volldynamischen Anrechts in Höhe von 69,22 • in die Ausgleichsbilanz einzustellen (200,68 • x 12 Monate x 3,8 [Barwertfaktor Alter bei Ehezeitende 45] x 165 % [Anmerkung 2 zu Tabelle 1 [X.]] = 15.099,16 • [Barwert] x 0,0001754432 [Umrechnungsfaktor [X.]] x 26,13 • [aktueller Rentenwert] = 69,22 •). Der sich ergebende Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt (398,52 • + 69,22 • - 192,82 • = 274,92 • : 2 =) 137,46 • sei in Höhe von (398,52 • - 192,82 • = 205,70 • : 2 =) 102,85 • im Wege des [X.] (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zu erfüllen. Der verbleibende Ausgleichsbetrag in Höhe von (137,46 • - 102,85 • =) 34,61 • sei an sich (gemäß § 2 [X.]) schuld-rechtlich auszugleichen. An die Stelle des schuldrechtlichen Ausgleichs trete jedoch nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] bis zur Höhe des dort genannten [X.] (hier: 47,60 •) ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB, so daß Rentenanwartschaften des Ehe-- 5 - mannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] in Höhe von weiteren 34,61 • auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] zu [X.] seien. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Richtig ist, daß die bei der [X.] bestehenden Anrechte des [X.] auf Zusatzversorgung im [X.] als statisch und im [X.] als volldynamisch zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - [X.] 133/04 - FamRZ 2004, 1959). Für die Zwecke des Versorgungsausgleichs ist deshalb der Wert dieser Anrechte in den Wert voll-dynamischer Anrechte umzurechnen. Dies hat das [X.] zutref-fend getan; auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Nicht richtig ist jedoch, daß das [X.] diese Anrechte ge-mäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V. mit § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des er-weiterten [X.] ausgeglichen hat. Einem Ausgleich im Wege des erweiter-ten [X.] sind, wie schon der Wortlaut des § 3 b Abs. 1 [X.] verdeut-licht, nur solche Anrechte zugänglich, die nicht bereits nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 [X.] ausgeglichen werden können und die, gäbe es die Möglichkeit eines Ausgleichs nach § 3 b [X.] nicht, deshalb gemäß § 2 [X.] schuld-rechtlich ausgeglichen werden müßten. Das ist hier nicht der Fall. Die [X.] ist, worauf sie im Beschwerdeverfahren selbst zutreffend hingewiesen hat, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger mit der Folge, daß die bei ihr begründe-ten Anrechte nach § 1 Abs. 3 [X.] im Wege des analogen Quasi-[X.] auszugleichen sind. Dies ergibt sich aus der [X.] des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz ([X.], vom 27. Dezember 1993 BGBl. I S. 2378, berichtigt 1994, 2439). Diese Regelung - 6 - sieht für den Versichertenbestand im Zeitpunkt der Neuordnung des [X.] am 1. Januar 1995 weiterhin eine Zusatzversorgung durch die als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Funktion einer Pensionskasse ausgestaltete [X.] vor. Ob für die Anrechte derjenigen Beschäftigten, für die die [X.] des [X.] nicht zur Anwendung gelangt und für die die [X.] deshalb zwar selbst Träger der ihnen zugesagten Versorgung ist, sich bei deren technischer Abwicklung aber (bis zum 31. [X.] 2003) im Wege eines Auftrags der [X.] bedient (vgl. zum Ganzen [X.]/[X.] BGB 11. Aufl. § 1 [X.] Rdn. 7), etwas anderes gilt, kann hier dahinstehen; denn diese Voraussetzungen - Einstellung bei der [X.] nach 1994 - liegen hier nicht vor. Dementsprechend waren zum Aus-gleich der bei der [X.] bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatz-versorgung nicht Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] in Höhe von 34,61 • auf die Ehefrau zu übertragen, sondern - gemäß § 1 Abs. 3 [X.] - zu Lasten der bei der [X.] bestehenden Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung für die Ehefrau Anrechte bei der [X.] in dieser Höhe zu begründen. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 105/04

23.02.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. XII ZB 105/04 (REWIS RS 2005, 4839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4839

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