Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. XII ZB 547/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12843

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[X.]:[X.]:BGH:2017:050417BXII[X.]547.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 547/16
vom

5. April 2017

in der Unterbringungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2017
durch
die
Richter [X.], [X.],
Dr. Nedden-Boeger
und Dr. Botur
und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.]s Berlin
vom 21. Oktober 2016
wird zurückgewie-sen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Gründe:
I.
Der
33jährige
Betroffene leidet langjährig an einer bipolaren Störung. Am 6. August 2016 ordnete das Amtsgericht seine
vorläufige Unterbringung nach dem PsychKG an, nachdem er unter Äußerung größenwahnsinniger Ideen im Hausflur seiner früheren Lebensgefährtin randaliert und einer Aufnahmeärztin mit Schlägen gedroht hatte.
Nachdem der Betroffene am 2. September 2016 aus der Unterbringung entlassen worden war, kam es am 4. September 2016 zu einer erneuten kör-perlichen Auseinandersetzung zwischen ihm
und seiner früheren Lebensgefähr-tin;
außerdem zerkratzte der Betroffene ein Auto
und ließ [X.] aus den Reifen. Am 5. September 2016 ordnete das Amtsgericht erneut seine
vorläufige Unter-bringung nach dem [X.] und Schutzmaßnahmen
bei 1
2
-
3
-
psychischen Krankheiten
(PsychKG)
an
und verlängerte diese durch Beschluss vom 26. September 2016
bis zum 10. Oktober 2016.
Am 5. Oktober 2016 hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26. September 2016 die Unterbringung des Betroffenen nach dem PsychKG bis zum Ablauf des 2. November 2016
angeordnet und einen Antrag der Klinik auf Zustimmung zur Zwangsbehand-lung zurückgewiesen. Das [X.] hat die gegen die Unterbringung gerich-tete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine
Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung beantragt, dass die beiden letzt-genannten Beschlüsse ihn in seinen Rechten verletzt hätten.

II.
Die zulässige
Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. [X.] der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der
-
hier vorliegenden -
Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 -
XII [X.] 330/13 -
FamRZ 2014, 649 Rn. 7
mwN). Da
es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der [X.] der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
2. Die Entscheidungen von Amts-
und [X.] haben den
Betroffe-nen
jedoch nicht in
seinen
Rechten verletzt.
Zu Unrecht rügt
die Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe verab-säumt,
dem Betroffenen das Sachverständigengutachten rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung vollständig zu übermitteln. Das Gutachten war
dem mit 3
4
5
6
7
-
4
-
Zustellungsvollmacht versehenen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen
bereits durch das [X.] am 29. September 2016
per Telefax übermittelt worden, rechtzeitig bevor das Amtsgericht die Anhörung im [X.] am 5. Oktober 2016 durchgeführt hat.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 05.10.2016 -
51 XIV 365/16 L -

LG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2016 -
87 [X.]/16 L -

8

Meta

XII ZB 547/16

05.04.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. XII ZB 547/16 (REWIS RS 2017, 12843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12843

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XII ZB 330/13

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