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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Urteilstenor bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern: Konkrete Bezeichnung des gesetzlichen Tatbestandes und der Zahl der Missbrauchsfälle; Tateinheit zwischen Grunddelikt und Qualifikation
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte verurteilt ist,
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften in [X.] sowie tatmehrheitlich dazu
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in weiterer Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften in [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Qualifikationen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und des § 176a Abs. 3 StGB sind in den Fällen 1 und 2 der [X.] verwirklicht, was auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Da eine mehrfache Bezeichnung allein der gesetzlichen Überschrift unverständlich wäre, ist der Tatbestand des § 176a Abs. 3 StGB konkret zu bezeichnen als "schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht" [X.], StGB, 63. Aufl., § 176a Rn. 23 f.).
Im Fall 2 ist die Annahme von Tateinheit zwischen dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB und dem [X.] gemäß § 176 Abs. 2 StGB ausnahmsweise nicht zu beanstanden, weil insoweit in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder vertieft hat (vgl. LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 93; [X.], StGB, 2. Aufl., § 176a Rn. 45). Da sich im Fall 2 der sexuelle Missbrauch und der schwere sexuelle Missbrauch jeweils auf zwei Kinder bezogen, war in den [X.] der Zusatz "in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen" aufzunehmen.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
16.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Fulda, 22. Januar 2015, Az: 2 KLs 42 Js 6948/14
§ 52 StGB, § 176 Abs 2 StGB, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB, § 176a Abs 3 StGB, § 260 Abs 4 S 1 StPO, § 260 Abs 4 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2015, Az. 2 StR 191/15 (REWIS RS 2015, 548)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 548
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 191/15 (Bundesgerichtshof)
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