Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. 1 StR 480/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 948

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 480/09 vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird hinsichtlich aller drei Angeklagten festgestellt, dass das [X.] nach [X.] auch unter Berücksichtigung der [X.] Bearbeitungs- und Übersendungszeit eine mehrmonatige rechts-staatswidrige Verzögerung erfahren hat. [X.] Rothfuß Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 480/09

27.10.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. 1 StR 480/09 (REWIS RS 2009, 948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 948

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