Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. I ZR 64/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11855

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:040516BIZR64.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 64/16
vom
4. Mai 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Mai 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler und Feddersen
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus Ziffer
6 des Urteils des 2.
Zivilsenats des [X.] Oberlan-desgerichts vom 26.
März 2013 und aus dem Beschluss des 16.
Zivilsenats des [X.] Oberlandesgerichts vom 27.
Januar 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des [X.] ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:
[X.] Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist in dem vorangegange-nen Rechtsstreit vom Berufungsgericht mit Urteil vom 26.
März 2013 unter an-derem verurteilt worden, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der [X.] vom 10.
Oktober 2011 bis zum 27.
Juni 2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund einer Rücklastschriftengebührenklausel von ihren Kunden Pauschalen in Höhe von 20,95

Ihr ist dabei
auferlegt
worden, kaufmännisch Rechnung darüber zu legen, in welchen Fällen sie in dem
genannten
[X.]raum [X.] in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich ent-standene Schaden war ([X.], [X.], 579).
Die von der Klägerin gegen ihre dortige Verurteilung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
1
-
3
-
Zur Durchsetzung der Verpflichtung der Klägerin aus dem Urteil vom 26.
März 2013 hat das Berufungsgericht gegen diese mit Beschluss vom 27.
Januar 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500

Fall seiner
Nichtbeitreibbarkeit
Zwangshaft angeordnet.
Mit ihrer im vorliegenden Verfahren erhobenen Vollstreckungsabwehr-klage wendet sich die Klägerin gegen die Vollstreckung aus Ziffer
6 des
Urteils
vom 26.
März 2013 und aus dem Beschluss vom 27.
Januar 2015. Das [X.] hat die Zwangsvollstreckung aus diesen beiden Entscheidungen mit [X.] vom 20.
Februar 2015
einstweilen
eingestellt,
der Vollstreckungsab-wehrklage der Klägerin mit Urteil vom 19.
Juni 2015 stattgegeben und dort
auch
angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 26.
März 2013 und dem Beschluss vom 27.
Januar 2015 bis zur Rechtskraft des Urteils einge-stellt wird.
Mit dem von der Klägerin vorliegend mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 10.
März 2016 hat das Berufungsgericht die Vollstre-ckungsabwehrklage abgewiesen, den Einstellungsbeschluss des [X.] vom 20.
Februar 2015 aufgehoben und sein eigenes Urteil für vorläufig voll-streckbar erklärt.
Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat der Beklagte den zustän-digen Gerichtsvollzieher mit der erneuten Durchführung der Zwangsvollstre-ckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 27.
Januar 2015 beauftragt. Dieser hat die Klägerin mit am 21.
April 2016 zugestellten Schreiben vom 18.
April 2016 zur Zahlung einer Gesamtforderung in Höhe von 12.765,48

und für den fruchtlosen Ablauf dieser Frist angekündigt, den Vollstreckungsan-trag aus dem Zwangsgeldbeschluss durchzuführen.
2
3
4
5
-
4
-
Hierauf hat die Klägerin beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht einen -
mittlerweile abgelehnten
-
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung nach §
769 Abs.
2 ZPO und im vorliegenden [X.] einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §
769 Abs.
1 ZPO gestellt.
I[X.] Der Antrag der Klägerin auf
Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und deshalb abzulehnen.
1. Der Antrag führt nicht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gemäß §
769 Abs.
1 Satz
2 ZPO. Die Klägerin hat nicht gel-tend gemacht, dass sie

wie nach dieser Bestimmung erforderlich

zur Sicher-heitsleistung außerstande ist.
2. Der Antrag führt auch nicht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung. Dabei kann dahinstehen, wie sich die [X.] der -
bislang noch nicht begründeten
-
Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin darstellen. Die Klägerin hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass ihr Schutzbedürfnis das Interesse des Beklagten an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt. Sie hat zwar darauf hingewiesen, dass eine einmal erteilte Auskunft nicht wieder zurückgenommen werden kann, und im Übrigen geltend gemacht, dass ihr ein irreparabler Schaden entstünde, der im Hinblick darauf erheblich ins Gewicht fiele, dass die in Rede stehenden [X.] ersichtlich schützenswerte
Betriebsgeheimnisse
darstellten. Sie hat dabei allerdings unberücksichtigt gelassen, dass sie nach Ziffer
6 Satz
3 des Urteils vom 26.
März 2013 berechtigt ist, die Rechnungslegung gegenüber ei-nem vom Beklagten zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer
vorzunehmen, sofern sie die Kosten seiner [X.] trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Beklagten auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Rücklastschriftfälle enthalten sind.
Ein solcher Vorbehalt reicht grundsätzlich 6
7
8
9
-
5
-
aus, um ein Geheimhaltungsinteresse des Schuldners zu wahren ([X.], [X.] vom 4.
September 2014 -
I
ZR
30/14, [X.], 735 Rn.
10 bis 12 =
ZUM 2015, 53 mwN). Dass im Streitfall Abweichendes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich und insbesondere auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Im Übrigen ist nicht näher dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Auskunft überhaupt schützenswerte Betriebsgeheimnisse umfasst.

Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2015 -
17 O 48/15 -

[X.], Entscheidung vom 10.03.2016 -
2 U 7/15 -

Meta

I ZR 64/16

04.05.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. I ZR 64/16 (REWIS RS 2016, 11855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11855

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 64/16 (Bundesgerichtshof)


I ZR 64/16 (Bundesgerichtshof)


I ZR 64/16 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckungsabwehrklage und Feststellungswiderklage: Anwendbarkeit der für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen auf Zwangsmittelbeschlüsse wegen …


V ZA 3/23 (Bundesgerichtshof)


III ZA 11/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 64/16

2 U 7/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.