Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. I ZR 40/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5195

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 40/04 Verkündet am: 15. Februar 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja
[X.] Art. 23 Abs. 1; [X.] § 4; BGB § 305b a) Weist ein Konnossement den Charterer auf der Vorderseite deutlich her-vorgehoben als Verfrachter aus, so geht dies als Individualvereinbarung der Benennung des Reeders als Verfrachter in den [X.] ([X.]) vor (Bestätigung von [X.], [X.]. v. 5.2.1990 [X.] II ZR 15/89, [X.] 1990, 163 und [X.], [X.]. v. 4.2.1991 [X.] II ZR 52/90, [X.] 1991, 243). b) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte [X.] bindet den Drittinhaber des [X.], soweit dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflich-ten des Befrachters eingetreten ist oder der [X.] zuge-stimmt hat. Da [X.]n in [X.] im [X.] Seerecht als handelsüblich gelten, ist von einer Zustimmung auszuge-hen, wenn der Drittinhaber Rechte aus dem Konnossement geltend macht. - 2 - c) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte [X.] entfaltet gegenüber dem Reeder nur Wirkung, wenn dieser an dem Konnossement mitgewirkt oder der [X.] nachträglich zugestimmt hat. [X.], [X.]. v. 15. Februar 2007 [X.]/04 [X.] [X.] - 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Dezember 2006 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin macht als [X.]berechtigte Schadensersatz we-gen Beschädigung von Transportgut gegen die in [X.] ansässige be-klagte Reederei geltend. Die Parteien streiten um die internationale Zuständig-keit des angerufenen [X.]. 1 Die B. in [X.]/[X.] beauftragte die [X.], deren Sitz ebenfalls in [X.] liegt, im Jahre 1998 mit dem Trans-port von 560 Stahlröhren von [X.] nach [X.]. Das [X.] - 4 - gut wurde am 18. Mai 1999 in [X.]/[X.] auf das [X.]fi, dessen Reeder die in [X.] ansässige Beklagte ist, verladen und nach [X.]/[X.] gebracht, wo das Schiff am 21. Mai 1999 eintraf. 3 Das für den Transport ausgestellte, vom Kapitän des [X.]fi un- terschriebene Konnossement enthält auf der Vorderseite in Fettdruck die Be-zeichnung —S. [X.] unter Beifügung der Telefonnummer, der Telefax- nummer und der Telexnummer. Die Klägerin ist im Konnossement als Emp-fängerin der Sendung bezeichnet. Die [X.]bedingungen weisen unter anderem folgende Regelungen auf: 3. Jurisdiction Any dispute arising under this Bill of Lading shall be decided in the coun-try where the carrier has his principal place of business, and the law of such country shall apply except as provided elsewhere herein ... 17. Identity of Carrier [X.] (or substitute) and it is there-fore agreed that said Shipowner only shall be liable for any damage or loss due to any breach or non-performance of any obligation arising out of the contract of carriage whether or not relating to the vessel's seawor-thiness ... Die Klägerin, die ihre Empfängerrechte aus dem Konnossement geltend macht, hat behauptet, 114 der transportierten Stahlröhren hätten nach dem Transport erhebliche Beschädigungen aufgewiesen. Dafür müsse die Beklagte haften, weil sie nach der [X.] (im Folgenden: [X.]) als Verfrachter gelte und die Schäden bereits bei der Entladung festgestellt und gerügt worden seien. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deut-schen Gerichts ergebe sich ebenfalls aus der [X.]. 4 - 5 - Die Klägerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.882,72 • nebst Zinsen zu zahlen. 6 Die Beklagte hat sich auf die fehlende internationale Zuständigkeit deut-scher Gerichte berufen, da die S.

Limited im [X.] als Verfrachter ausgewiesen sei. Zudem sei sie aus dem [X.] nicht verpflichtet. Darüber hinaus hat sie ihre Verantwortung für die aufge-tretenen Schäden in Abrede gestellt. Das [X.] hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-digkeit [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte für die Inanspruchnahme der [X.] aus dem Konnossement ver-neint. Dazu hat es ausgeführt: 9 Unter Nr. 3 der [X.]bedingungen sei festgelegt, dass jede aus dem Konnossement herrührende Rechtsstreitigkeit von den Gerichten des-jenigen Staates entschieden werden solle, in dem der Verfrachter (—carrierfi) 10 - 6 - seinen Hauptgeschäftssitz (—principal place of businessfi) habe. Verfrachter in diesem Sinne sei nicht die Beklagte, sondern die [X.] in Groß- [X.], was sich insbesondere aus der in Fettdruck hervorgehobenen Be-zeichnung dieses Unternehmens im Konnossement ergebe. 11 Nach der in den [X.]bedingungen enthaltenen [X.] werde allerdings der Reeder und nicht der aus dem Konnossement ersichtliche Charterer (Verfrachter) als Verfrachter behandelt. Diese Regelung sei jedoch wegen Verstoßes gegen § 4 [X.] (a.F.) unwirksam, da die formularmäßige Benennung des Reeders als Verfrachter im Widerspruch zu der aus dem Kon-nossement selbst ersichtlichen individualvertraglichen Festlegung der Person des Verfrachters stehe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei für die Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte gegeben sei, nicht [X.] Recht, nach dem die [X.] (möglicherweise) wirksam wäre, heranzuziehen mit der Folge, dass die Beklagte als Verfrachter ange-sehen werden müsste und [X.] Gerichte den Rechtsstreit zu entscheiden hätten. Die Frage, wer Verfrachter sei, beurteile sich vielmehr nach dem [X.]. Dieses Recht entscheide über die Wirksamkeit der [X.]. Maßgeblich sei insoweit [X.]s Recht. Danach komme der [X.] wegen deren Unwirksamkeit keine Wirkung zu. Dieses Ergebnis [X.] auch dem Sinn und Zweck der unter Nr. 3 niedergelegten [X.]sklausel, welche die Gerichtsstandsvereinbarung mit einer Rechtswahl-klausel verbinde. 12 - 7 - I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 13 14 Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen kann die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen [X.]n Gerichts nach den Bestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.] oder EuGVVO) richtet. Danach entfällt die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte nur dann, wenn die Parteien den [X.] des Art. 2 Abs. 1 [X.] durch eine anderweitige Gerichtsstandsbestimmung wirksam ausgeschlossen haben. Hiervon kann jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. 1. Im Streitfall richtet sich die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte nach der [X.]. Die Beklagte hat ihren Sitz in [X.] und damit in einem Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 [X.]; vgl. auch Erwägungsgrund 8 der Verordnung). Die Klage wurde der [X.] am 4. März 2002, also nach dem Inkrafttreten der [X.] am 1. März 2002 (Art. 76 Abs. 1 [X.]), zugestellt. Damit ist nach Art. 66 Abs. 1 [X.] auch der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet. 15 2. Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 [X.] kann eine Partei, die ih-ren ([X.] in einem Mitgliedstaat hat, vor den Gerichten dieses Mitglied-staates verklagt werden, wenn nicht ein in der Verordnung vorgesehener be-16 - 8 - sonderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Im Streitfall kommt als ein den [X.] ausschließender besonderer Gerichtsstand allein ein ver-traglich vereinbarter Gerichtsstand in Betracht (Art. 23 Abs. 1 [X.]). [X.] solche Vereinbarung müsste in Nr. 3 der [X.]bedingungen ent-halten sein. 3. Von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 [X.] kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht [X.] werden. 17 a) Gemäß Art. 23 Abs. 1 [X.] können Parteien, von denen [X.] eine ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbaren, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Ist nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte dieses Mitgliedstaats dann ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung erfordert gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a [X.] grundsätzlich eine schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Im internati-onalen Handel muss die Gerichtsstandsvereinbarung in einer Form geschlos-sen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betref-fenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. c [X.]). 18 b) Im Streitfall haben die Parteien des [X.] im Konnossement vereinbart, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Konnossement von den Gerich-ten des Staates entschieden werden sollen, in dem der Verfrachter seinen Hauptgeschäftssitz (—principal place of businessfi) hat, und dass die zur Ent-scheidung berufenen Gerichte das Recht ihres Staates anzuwenden haben, [X.] - 9 - fern sich aus den [X.]bedingungen nichts anderes ergibt (Nr. 3 der [X.]bedingungen). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenom-men, dass nicht die Beklagte, sondern die [X.] in [X.] Verfrachter i.S. von Nr. 3 der [X.]bedingungen ist. 20 aa) Die [X.] in den [X.]bedingungen weist allerdings den Reeder als Verfrachter aus (—[X.] –fi). Diese Klausel hat das Berufungsgericht mit Recht als unwirksam erachtet. (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, wer Verfrachter ist, nach dem [X.]statut bestimmt. [X.] Recht entscheidet über die Wirksamkeit der [X.] (vgl. [X.], [X.] 58 (1994), [X.], 774). Das [X.]statut bestimmt sich nach der mit der [X.] verknüpften [X.]. Eine Lösung dieser Konfliktsituation erfolgt [X.] wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat [X.] über die Anwendung des in Art. 31 Abs. 1 [X.]BGB enthaltenen [X.] ([X.], [X.]. v. 5.2.1990 [X.] II ZR 15/89, [X.] 1990, 163, 164 = [X.], 503; [X.]. v. 4.2.1991 [X.] II ZR 52/90, [X.] 1991, 243, 244 = [X.], 715; [X.] aaO S. 774; [X.], [X.], 4. Aufl., Vor § 556 Rdn. 156). Die Vorschrift des Art. 37 [X.]BGB steht dem nicht entgegen ([X.] 99, 207, 209 f.). Damit ist für die Entscheidung über die Frage der Verfrachter-eigenschaft dasjenige Recht maßgeblich, das im Falle der Wirksamkeit der [X.] anwendbar wäre. Nach dieser Klausel soll der Reeder der [X.] sein. Dementsprechend muss die Frage der Wirksamkeit der IOC-Klau-sel nach [X.]m Recht beurteilt werden. 21 (2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] nach der Bestimmung des § 4 [X.] unwirksam ist, die im [X.] - 10 - fall noch zur Anwendung kommt. Das den streitgegenständlichen Transport [X.] Konnossement enthält auf der Vorderseite in Fettdruck die sofort ins Auge fallende Bezeichnung —S. [X.] unter Beifügung der Telefonnum- er, der Telefaxnummer und der Telexnummer. Aus diesen Angaben hat das Be-rufungsgericht mit Recht hergeleitet, dass die —S. [X.] individualver- traglich als Verfrachter festgelegt worden ist (vgl. [X.] [X.] 1990, 163, 165). Somit steht die formularmäßige Benennung des Reeders als Verfrachter im Widerspruch zur individualvertraglichen Festlegung der Person des [X.]s mit der Folge, dass sie wegen § 4 [X.] keine Wirkung entfaltet (vgl. [X.] [X.] 1990, 163, 165; [X.] 1991, 243, 244; [X.] aaO § 642 Rdn. 12; kritisch [X.], [X.] 1990, 147, 148; [X.], [X.] 1991, 217, 219). Der [X.] sieht sich insofern im Einklang mit der Rechtspre-chung des [X.], das bei der Beurteilung eines [X.], das in allen entscheidenden Einzelheiten dem im Streitfall verwendeten [X.] entsprach, die deutlich hervorgehobene Angabe des Verfrachters auf der Vorderseite des [X.] als maßgeblich, die dazu im Widerspruch ste-hende, den Reeder als Verfrachter benennende [X.] in den [X.]sbedingungen auf der Rückseite dagegen als unmaßgeblich erachtet hat ([X.] Houtimport [X.] Agrosin Ltd. [2003] 2 [X.] 711 [X.]. 6-18, 44-50, 67-86, 123-129, 174-191). [X.]) Ist danach die [X.] als unwirksam zu behandeln, verbleibt es bei der individualvertraglichen Festlegung der Person des Verfrachters mit der Folge, dass nicht die Beklagte, sondern die —S. [X.] als Verfrachter anzusehen ist. Dies bedeutet, dass im Konnossement die internationale Zu-ständigkeit [X.] Gerichte und die Geltung [X.] Rechts vereinbart [X.] ist. 23 - 11 - c) Das Berufungsgericht hat jedoch bislang nicht geprüft, ob die Ge-richtsstandsvereinbarung unter Nr. 3 der [X.]bedingungen nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] zwischen den Parteien wirksam ist. Voraus-setzung dafür ist, dass die Formvorschriften eingehalten sind und die Vereinba-rung auch gegenüber beiden Parteien des Rechtsstreits Wirkung entfaltet. 24 aa) Die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] genügt, ist grundsätzlich nach dem au-tonomen Recht der Verordnung zu beurteilen ([X.], [X.]. v. 10.3.1992 [X.] [X.]/89, [X.]. 1992, I-1745 [X.]. 14 [X.] Powell Duffryn; [X.]. v. 9.12.2003 [X.] [X.]/02, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 51 [X.]; vgl. auch [X.], [X.] Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 23 Rdn. 23; [X.], [X.] 2000, 137, 142). Etwas anderes gilt nur für die in Art. 23 [X.] nicht geregelten Voraus-setzungen für das wirksame Zustandekommen einer Zuständigkeitsvereinba-rung. Insoweit ist das nationale Recht maßgeblich, das vom [X.] erklärt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 19.6.1984 [X.] C-71/83, [X.]. 1984, 2417 [X.]. 24 ff. [X.] Tilly Russ; [X.]. v. 9.11.2000 [X.] C-387/98, [X.]. 2000, I-9337 [X.]. 23 = NJW 2001, 501 [X.] [X.]; [X.] aaO Art. 23 Rdn. 28; [X.], [X.] 2000, 137, 147; kritisch zu dieser Unterscheidung [X.] in: [X.]/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., [X.] Art. 23 Rdn. 81). Dies ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die unter Nr. 3 der Konnos-sementsbedingungen enthaltene [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.]BGB [X.] Recht. 25 [X.]) [X.]. 23 Abs. 1 [X.] sind [X.], da [X.]n in [X.] im internationalen Seerecht handelsüblich sind (vgl. [X.], [X.] 2004, 406, 407; [X.] aaO Art. 23 Rdn. 62; [X.] aaO Art. 23 Rdn. 60; [X.], Gerichtsstandsver-einbarungen nach Handelsbrauch, Art. 17 EuGVÜ und § 38 ZPO, [X.]; [X.], 26 - 12 - [X.] 1999, 444, 445; [X.], [X.] 2000, 87, 89; [X.], [X.] 2000, 389, 393; v. Werder, [X.] 2005, 112). 27 cc) Die Gerichtsstandsvereinbarung unter Nr. 3 der [X.]be-dingungen wirkt auch gegenüber der Klägerin als [X.]berechtigte. (1) Eine zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte und in das Konnossement aufgenommene [X.] entfaltet für den Drittin-haber des [X.] Wirkung, soweit dieser nach dem anwendbaren na-tionalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. [X.] [X.]. 1984, [X.] [X.]. 24 ff. [X.] Tilly Russ; [X.] [X.]. 2000, I-9337 [X.]. 23 [X.] [X.]) oder der [X.] zugestimmt hat ([X.] [X.]. 2000, I-9337 [X.]. 26 [X.] [X.]). 28 (2) Die Bindung der Klägerin an die [X.] unter Nr. 3 der [X.]bedingungen folgt im Streitfall aus deren Zustimmung. Die [X.], ob eine Zustimmung des Drittberechtigten vorliegt, ist am Maßstab des Art. 23 Abs. 1 [X.] zu beurteilen (vgl. [X.] [X.]. 2000, I-9337 [X.]. 26 [X.] [X.]). Danach kann ein Einverständnis vermutet werden, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs ein entsprechender Handelsbrauch besteht, der den Parteien bekannt ist oder der als ihnen bekannt angesehen werden muss (vgl. [X.], [X.]. v. 16.3.1999 [X.] C-159/97, [X.]. 1999, [X.] [X.]. 20 = [X.] 1999, 441 [X.] [X.]). [X.] Kriterium ist insoweit, ob die Kaufleute in dem Geschäftszweig des inter-nationalen Handelsverkehrs, in dem die Vertragsparteien tätig sind, das betref-fende Verhalten allgemein und regelmäßig befolgen ([X.] [X.]. 1999, [X.] [X.]. 27 [X.] [X.]). Wenn [X.] wie dargelegt [X.] [X.]n in [X.] im internationalen Seerecht als handelsüblich gelten, ist davon auszugehen, dass der als Empfänger Ansprüche aus dem Konnossement gel-29 - 13 - tend machende [X.]berechtigte [X.] unabhängig davon, ob er wie ein Abtretungsempfänger in die Rechte des Befrachters eintritt oder originär eigene Rechte und Pflichten erwirbt [X.] aufgrund dieses Handelsbrauchs der Gerichts-standsvereinbarung zugestimmt hat (so auch [X.] [X.] 2004, 406, 410; [X.] aaO Art. 23 Rdn. 68; [X.] aaO Art. 23 Rdn. 122; [X.] aaO S. 271; [X.], [X.] 1985, 133, 137; [X.], [X.] 2004, 410, 411; kritisch: [X.], [X.] im internationalen [X.], S. 276 ff.). (3) Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Klägerin nach dem aufgrund der [X.] anwendbaren [X.] Recht auch in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. 30 [X.]) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch im Verhältnis zur [X.] wirksam ist. 31 Die im Konnossement enthaltene [X.] kann der [X.] nur entgegengehalten werden, wenn sie als Vertragspartei an der [X.] beteiligt war, die die [X.] enthält, wenn sie in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eingetreten ist oder wenn sie der [X.] nachträglich zugestimmt hat (vgl. [X.] [X.]. 2000, I-9337 [X.]. 13, 26 [X.] [X.]). Anders als bei der Klä-gerin, die als benannte Empfängerin aus dem Konnossement berechtigt ist, be-steht bei der [X.], die aus dem Konnossement keinerlei Rechte herleitet, kein Anhaltspunkt für die Annahme, sie sei in die Rechte eines Beteiligten [X.] oder habe der Gerichtsstandsvereinbarung nachträglich zugestimmt. Vielmehr kann sich eine Bindung der [X.] an die Gerichtsstandsvereinba-rung nur ergeben, wenn sie an den dem Konnossement zugrunde liegenden 32 - 14 - Vereinbarungen beteiligt war. Denn auch die aus einem Handelsbrauch [X.] Vermutung, dass eine Einigung über eine [X.] vorliegt, setzt ein dem Handelsbrauch entsprechendes Verhalten einer Partei voraus, die als Vertragspartei an der der [X.] zugrunde liegenden Vereinbarung beteiligt war (vgl. [X.] [X.]. 1999, [X.] [X.]. 19, 21 [X.] [X.]). Im Streitfall kommt eine solche Beteiligung der [X.] nur in Betracht, wenn sie wirksam aus dem Konnossement verpflichtet worden ist. Diese Frage ist anhand der bislang getroffenen Feststellungen nicht zu beantworten. 33 II[X.] Das angefochtene [X.]eil ist danach aufzuheben (§ 562 ZPO). Die [X.] ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung [X.] auch über die Kosten der Revision [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist zwar auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 30.3.2006 [X.] I ZR 96/03, [X.], 941 [X.]. 10 = [X.], 1235 [X.] [X.] [X.]). Im vorliegenden Fall sind jedoch noch Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Verpflichtung der [X.] als Reeder nach [X.] Recht (§ 293 ZPO) und [X.] abhängig hiervon [X.] den tatsächlichen Um-ständen der Ausstellung des [X.] zu treffen, wozu [X.] fehlt. Daher ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 34 - 15 - Im wiedereröffneten Berufungsverfahren haben die Parteien Gelegen-heit, ihren Sachvortrag zu ergänzen. Maßgeblich wird es darauf ankommen, ob die Beklagte durch den Kapitän, der das Konnossement unterzeichnet hat, wirksam vertreten worden ist. Da Art. 23 [X.] insoweit keine Regelung enthält, ist dies im Streitfall nach der insoweit maßgeblichen [X.] nach [X.] Recht zu beurteilen. 35 Bornkamm Pokrant Büscher

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2003 - 16 O 100/02 - [X.], Entscheidung vom 18.02.2004 - 5 [X.]/03 -

Meta

I ZR 40/04

15.02.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2007, Az. I ZR 40/04 (REWIS RS 2007, 5195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5195

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