Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2002, Az. 5 StR 228/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1978

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/02(alt: 5 StR 78/01)BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. August 2002in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. August 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht aus rechtskräftigfestgestellten Tatumständen (Urteil des [X.] vom30. Mai 2000 Seiten 44 2. Absatz, 45 sub. 5 f. in Verbindung mit dem [X.] vom 13. Juni 2001, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil51) Verschleierungshandlungen des Angeklagten im Rahmen der Strafzu-messung verwerten durfte (vgl. BGHSt 30, 340, 344).Basdorf Häger GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 228/02

07.08.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2002, Az. 5 StR 228/02 (REWIS RS 2002, 1978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1978

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.