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PDF anzeigen5 [X.]/02(alt: 5 StR 78/01)BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. August 2002in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. August 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht aus rechtskräftigfestgestellten Tatumständen (Urteil des [X.] vom30. Mai 2000 Seiten 44 2. Absatz, 45 sub. 5 f. in Verbindung mit dem [X.] vom 13. Juni 2001, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil51) Verschleierungshandlungen des Angeklagten im Rahmen der Strafzu-messung verwerten durfte (vgl. BGHSt 30, 340, 344).Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
Meta
07.08.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2002, Az. 5 StR 228/02 (REWIS RS 2002, 1978)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1978
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