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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. August 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat am 6. August 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Der Senat weist zur Rüge aus § 261, § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1Satz 2 StPO darauf hin, daß der von der Revision selbst nur für möglich ge-haltene Belehrungsmangel nicht bewiesen ist ([X.] f.; vgl. BGHSt [X.], 224, 228). Es kommt daher nicht darauf an, ob den Angeklagten bela-stende Feststellungen überhaupt auf der Verwertung der Aussage des [X.] Polizeiobermeister E beruhen, was ohnehin fernliegt.[X.] GerhardtRaum Brause
Meta
06.08.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2002, Az. 5 StR 286/02 (REWIS RS 2002, 1984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1984
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