Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. 2 StR 259/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1714

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zuständige Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher schwe-rer räuberischer Erpressung mit Todesfolge" zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.]s überfielen der Angeklagte [X.]und der - tateinheitlich auch wegen Mordes verurteilte - Mitangeklagte [X.], dessen Revision der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, den später Getöteten [X.] in den Räumlichkeiten der von diesem betriebenen [X.]. Sie forderten von [X.]die Herausgabe von Bargeld; [X.] bedrohte das Opfer mit ei-2 - 3 - nem Messer, woraufhin dieses ihm Geldscheine, etwa 200 bis 400 Euro, aus-händigte. [X.] nahm [X.] sodann in den "Schwitzkasten", zog seinen um den Hals gelegten Arm fest an und stach und schnitt mehrfach in den [X.]bereich und [X.]. Dieses kam gleichwohl der Aufforde-rung, [X.] zu öffnen, nicht nach. Der den Einsatz des Messers billigende Angeklagte [X.]folgte den beiden in das Büro, um dort nach Bargeld zu su-chen. Als er jedoch nichts fand, entschlossen die Angeklagten sich zur Flucht. Der Mitangeklagte [X.] "entschloss sich nun, [X.] zu töten". Er versetzte ihm mit dem Messer einen gezielten Stich in die linke Brustseite, der bis in das Herz drang. Das Opfer verstarb unmittelbar darauf an innerem [X.]. Um den Eintritt des Todes sicher zu stellen, schnitt [X.] dem am [X.] liegenden, sterbenden Opfer noch mehrmals durch die Kehle. Die Ange-klagten verließen das Büro und das Betriebsgelände, ohne weiter nach Bargeld zu suchen. 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen räuberischer [X.] mit Todesfolge gemäß § 255 i.V.m. § 251 StGB nicht ohne weiteres. 3 Hat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg [X.], so sind die übrigen nach § 251 StGB strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen oder die Drohungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Ein Beteiligter haftet somit gemäß § 251 StGB als Mittäter nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte. Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter es wollte und sich vorstellte. Jedoch begründet nicht jede Abweichung des tatsäch-4 - 4 - lichen Geschehens von dem vereinbarten [X.] bzw. den Vorstellungen des Mittäters die Annahme eines Exzesses. Differenzen, mit denen nach den [X.] gerechnet werden muss, und solche, bei denen die verab-redete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwer-tige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfasst, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat. Ebenso ist der Beteiligte für jede Aus-führungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. [X.], 511, 512 f. m.w.N.). Nach den bisher getroffenen Feststellungen war der [X.] nicht Folge der vom Angeklagten [X.]gebilligten oberflächlichen Schnitte und Sti-che in den [X.] und [X.]. Vielmehr trat eine Zäsur im [X.] ein, als sich die Angeklagten, nachdem sie im Büro kein Bargeld ge-funden hatten, zur Flucht entschlossen hatten. Erst daraufhin entschloss sich der Mitangeklagte [X.] , [X.] zu töten. [X.] brachte dem Opfer somit den tödlichen Messerstich ins Herz nicht mehr im Rahmen verab-redeter Gewaltausübung bei (vgl. [X.] aaO). Der Angeklagte [X.]nutzte die Tötung des Opfers auch nicht dazu aus, sich in den Besitz von [X.] zu bringen oder jedenfalls danach weiter zu suchen (vgl. zu dieser Konstel-lation [X.] NStZ 2008, 280, 281). Ob [X.]das sich an den gemeinsamen Ent-schluss zur Flucht anschließende Geschehen überhaupt mitverfolgen konnte, kann den Feststellungen des [X.]s nicht entnommen werden. 5 Zwar hat das [X.] die Feststellung, dass die Angeklagten das [X.] verließen, der Beschreibung des Tötungsaktes angeschlossen. Allein hieraus kann aber [X.] anders als in dem dem zitierten Urteil des 1. Strafsenats des [X.] vom 18. Dezember 2007 zugrunde liegenden Fall (NStZ 2008, 280) - nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte [X.]die weitere [X.] - 5 - waltausübung durch den Mitangeklagten [X.] gebilligt oder jedenfalls leicht-fertig gefahrerhöhend hierzu beigetragen hat. 3. Die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen räuberischer Erpres-sung mit Todesfolge war daher aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zur [X.] während der Tötung F s. noch genau-ere Feststellungen getroffen werden können, war die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. 7 [X.] Rothfuß Appl Cierniak

Meta

2 StR 259/09

16.09.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. 2 StR 259/09 (REWIS RS 2009, 1714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1714

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 130/17 (Bundesgerichtshof)

Raub mit Todesfolge: Gewaltanwendung zur Ermöglichung von Flucht oder Beutesicherung


2 StR 130/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 167/01 (Bundesgerichtshof)


26 Ks 1107 Js 1116/17 (LG Bamberg)

Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz Aufklärungshilfe


71 KLs 1107 Js 1116/17 (LG Bamberg)

Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.