Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2012, Az. XI ZR 389/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7495

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 389/11

vom

3. April 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.]
Ellenberger,
Dr.
Grüneberg,
Maihold
und
Dr.
Matthias

am
3. April 2012

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.] vom 18.
Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der
Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.674,51

Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 EGZPO, §
544 ZPO).
Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt ge-mäß §
591 ZPO denselben Rechtsmitteln, wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Nichtigkeits-
oder Restitutionsklage festgestellt werden soll, denn die Vor-schrift des §
591 ZPO hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederauf-1
2
-
3
-
nahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern ([X.], Urteil vom 20.
Januar 1967 -
IV
ZR 242/65, [X.]Z 47, 21, 23). Das ein Wiederauf-nahmeverfahren abschließende Urteil ist deshalb hinsichtlich der Zulässigkeits-voraussetzungen für ein Rechtsmittel wie ein Urteil der Instanz zu behandeln, in der es erlassen wurde ([X.], Beschluss vom 2.
April 1982 -
V
ZR 293/81, NJW 1982, 2071; Musielak/Musielak, ZPO,
9.
Aufl., §
591 Rn.
1).
Das hier angefochtene Urteil ist infolge dessen -
mangels Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht
-
nur mit der [X.] gemäß §
544 Abs.
1 ZPO anfechtbar, die jedoch gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO nur statthaft ist, wenn der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrages. Der Kläger ist danach beschwert durch die Abweisung seines [X.] in Höhe von 19.674,51

gemäß §§
2

3
4
-
4
-

und 4 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO nicht hinzuzurechnen, solange sie -
wie hier
-
nicht Hauptforderung geworden sind (Musielak/Ball, ZPO, 9.
Aufl., §
511 Rn.
37 f.).

[X.]

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Matthias
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2005 -
10 O 184/03 -

O[X.], Entscheidung vom 18.07.2011 -
12 U 1460/09 -

Meta

XI ZR 389/11

03.04.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2012, Az. XI ZR 389/11 (REWIS RS 2012, 7495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7495

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