Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2020, Az. II ZB 13/19

2. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 899

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Gegenstand

Eintragung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit "gUG (haftungsbeschränkt)"


Leitsatz

Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit "gUG (haftungsbeschränkt)" eingetragen werden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2019 und die Zwischenverfügung des [X.] - Registergericht - vom 7. Juni 2018 in Gestalt des [X.] vom 25. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückgegeben.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft in Gründung, begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister mit der Firma "K.    gUG (haftungsbeschränkt)".

2

Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Handelsregisteranmeldung mit Schreiben vom 7. Juni 2018 beanstandet, da der gewählte Rechtsform- und Haftungszusatz "gUG (haftungsbeschränkt)" unzulässig sei. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Eintragungsantrag weiter.

II.

3

Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zwischenverfügung des Amtsgerichts.

4

1. Das Beschwerdegericht ([X.], [X.], 1327 ff.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Die Bezeichnung "gUG (haftungsbeschränkt)" sei kein zulässiger Rechtsform- und Haftungszusatz. § 5a GmbHG gehe der Regelung des § 4 GmbHG insgesamt, also auch dessen Satz 2, als speziellere Norm vor. Nach dessen Wortlaut seien andere als die ausdrücklich zugelassenen [X.] und Abkürzungen ausgeschlossen. Dafür spreche der Sinn und Zweck der zwingend vorgegebenen Firmierung der Unternehmergesellschaft, die Geschäftspartner erkennen zu lassen, mit welcher Art von Gesellschaft sie es zu tun haben. Im Übrigen habe der Gesetzgeber bei der Einführung des § 4 Satz 2 GmbHG von einer entsprechenden Ergänzung des § 5a GmbHG abgesehen. Dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen gehandelt habe, sei angesichts des in Rechtsprechung und Literatur bereits damals geführten Streits um die Zulässigkeit der Bezeichnung "gUG (haftungsbeschränkt)" fernliegend. Auch das Argument, die Unternehmergesellschaft sei inzwischen im Rechtsverkehr etabliert und die Abkürzung "gUG (haftungsbeschränkt)" werde vielfach verwendet, helfe nicht darüber hinweg, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, veränderten Bedürfnissen der Rechtspraxis mit entsprechenden Gesetzesänderungen Rechnung zu tragen.

6

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Abkürzung "gUG" in der Firma der Antragstellerin zulässig und eintragungsfähig. Die Antragstellerin kann die Abkürzung "gUG (haftungsbeschränkt)" verwenden.

7

a) In der Literatur ist umstritten, ob die Abkürzung "gUG" in der [X.], die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt, zulässig ist.

8

Nach einer Ansicht ist die Abkürzung "gUG" nicht zulässig(MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 4 Rn. 18a; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 5a Rn. 56b; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 9. Aufl., § 5a Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/Leible/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 5a Rn. 55; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 5a Rn. 13; Hecht in [X.], GmbHG, 4. Aufl., § 4 Rn. 35; [X.]OK GmbHG/Jaeger, Stand: 1. Februar 2020, § 4 Rn. 43; [X.]OK GmbHG/[X.], Stand: 1. Februar 2020, § 5a Rn. 52; [X.], [X.], 306 und 328; [X.], [X.] 2014, 13, 20 f.; [X.], GmbHR 2018, 1105, 1110; [X.], GmbHG, 3. Aufl., § 5a Rn. 6; [X.] in Bork/[X.], GmbHG, 4. Aufl., § 5a Rn. 15;[X.], [X.], 2. Aufl., S. 69 f. Rn. 212). § 5a Abs. 1 GmbHG enthalte zwingende firmenrechtliche Vorgaben für die Unternehmergesellschaft in Abweichung von § 4 GmbHG insgesamt und nicht nur von dessen Satz 1. Der Wortlaut lasse allein die Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)" zu. Dies sei im Hinblick auf den Schutz des Rechtsverkehrs sinnvoll. Da der Begriff "UG" relativ neu und noch nicht etabliert sei, habe es eine Verunsicherung des Rechtsverkehrs zur Folge, wenn zusätzlich der Begriff "gUG" kursieren würde. Im Übrigen spreche der Umstand, dass der Gesetzgeber das Firmenrecht für die GmbH in § 4 Satz 2 GmbHG ergänzt, § 5a GmbHG aber unverändert gelassen habe, für den gesetzgeberischen Willen, die Abkürzung "gUG" nicht zuzulassen.

9

Die Gegenauffassung hält die Abkürzung "gUG" für zulässig ([X.], EWiR 2019, 425, 426; [X.], GmbHR 2013, [X.], [X.]; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 22. Aufl., § 4 Rn. 9a; [X.] in [X.]/ [X.], GmbHG, 22. Aufl., § 5a Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 5a Rn. 56; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 4 Rn. 26; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 4 Rn. 12; [X.]-Leithoff in [X.]/ [X.]-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 4 Rn. 59; [X.]/[X.]-Leithoff in [X.]/[X.]-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 5a Rn. 12; [X.] in [X.]`sches Handbuch der GmbH, § 18 Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.]/Leible/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 4 Rn. 86; [X.], GmbHR 2009, 750, 756; [X.], [X.], 323, 326; [X.]/[X.], [X.], 1497, 1504; offen MünchKommHGB/[X.], 4. Aufl., § 18 Rn. 189; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 5a Rn. 75). Die Abkürzung "g" für gemeinnützig bei der Unternehmergesellschaft anders als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht zuzulassen, ließe sich nicht damit begründen, dass § 5a Abs. 1 GmbHG die Abkürzung "gUG" nicht ausdrücklich erlaube. Die spezielle Regelung zur Firmierung der Unternehmergesellschaft in § 5a GmbHG betreffe nur deren [X.] und nicht die Bezeichnung als "g"-Gesellschaft. Der Gesetzgeber habe mit § 4 Satz 2 GmbHG die Arbeit gemeinnütziger Gesellschaften fördern wollen. Die mangelnde Anpassung des § 5a GmbHG sei vermutlich ein Redaktionsversehen. Im Übrigen sei die Unternehmergesellschaft mit der Abkürzung "UG" mittlerweile weithin bekannt. Die Bezeichnung "gUG" werde vielfach verwendet und sei in zahlreichen Handelsregistern eingetragen.

b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Die Abkürzung "gUG" ist zulässig und kann ins Handelsregister eingetragen werden.

Die Firma einer Unternehmergesellschaft muss nach § 5a Abs. 1 GmbHG abweichend von § 4 GmbHG den [X.] "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" enthalten und im Übrigen den Vorgaben des allgemeinen Firmenrechts genügen (§ 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. §§ 17 ff. HGB). Die Firma darf insbesondere keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). Weder § 5a Abs. 1 GmbHG noch § 18 HGB lässt sich entnehmen, dass die Bezeichnung als "gUG (haftungsbeschränkt)" unzulässig ist.

aa) Der Wortlaut des § 5a Abs. 1 GmbHG gibt keinen Aufschluss darüber, ob eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft die Abkürzung "gUG" verwenden darf. Dass die abgekürzte Bezeichnung des [X.]es "UG (haftungsbeschränkt)" lauten muss und in der Firma zu führen ist, verbietet Zusätze vor "UG" dem Wortlaut nach nicht.

bb) Für die Zulässigkeit der Bezeichnung "gUG" spricht, dass § 5a Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung "UG" nur anstelle der Bezeichnung als GmbH, nicht auch als gGmbH anordnet. § 5a Abs. 1 GmbHG enthält eine Sonderregelung zu § 4 Satz 1 GmbHG, also nur des [X.]es. Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH([X.] MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, [X.]), auf die das gesamte GmbHG anwendbar ist, soweit nicht § 5a GmbHG Sonderregelungen enthält. Eine Sonderregelung enthält § 5a Abs. 1 GmbHG nur für den [X.] der Unternehmergesellschaft.

(1) Dass eine Sonderregel nur zu § 4 Satz 1 GmbHG vorliegt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Soweit § 5a Abs. 1 GmbHG anordnet, dass abweichend von § 4 die Bezeichnung "UG haftungsbeschränkt" zu führen ist, kann sich das nach dem Wortlaut zwar sowohl auf den gesamten § 4 GmbHG als auch nur auf § 4 Satz 1 GmbHG beziehen. Bei der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch das [X.] des [X.] und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 ([X.]) enthielt § 4 GmbHG aber nur den heutigen Satz 1, so dass sich die Abweichung nach § 5a Abs. 1 GmbHG nur auf die Abkürzung des [X.]es beziehen konnte. § 4 Satz 2 GmbHG wurde erst mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes ([X.]) vom 21. März 2013 ([X.] I S. 556) eingeführt, als der Gesetzgeber die Abkürzung "gGmbH" in § 4 Satz 2 GmbHG ausdrücklich zugelassen hat.

Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich daraus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der gGmbH mit § 4 Satz 2 GmbHG trotz der Diskussion im juristischen Schrifttum die "gUG" nicht geregelt hat, nicht schließen, dass er davon bewusst abgesehen hat. Mit § 4 Satz 2 GmbHG wollte der Gesetzgeber Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen, "weiterhin" ermöglichen, ihre Firma mit der Abkürzung "gGmbH" zu bilden, die seiner Auffassung nach bereits von zahlreichen bestehenden Gesellschaften verwendet werde ([X.] eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts, [X.]. 663/12, [X.]). Weder die UG (haftungsbeschränkt) noch andere Gesellschaftsformen sind erwähnt. Auch in den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs erlangte die Änderung des GmbHG ausweislich der [X.] keine Bedeutung.

(2) Für die Zulässigkeit spricht auch die Systematik des Gesetzes.

§ 5a Abs. 1 GmbHG unterscheidet sich von anderen Regelungen zum [X.] dadurch, dass nur die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt)" zugelassen wird, ohne wie etwa in § 4 Satz 1 GmbHG allgemein verständliche Abkürzungen zuzulassen. Diese Vorgaben sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes "haftungsbeschränkt" soll nicht zulässig sein ([X.] MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juni 2012 - [X.], [X.], 1659 Rn. 16). § 5a Abs. 1 GmbHG gebietet damit allerdings nur die ausschließliche Verwendung der Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)" anstelle von "GmbH" oder einer anderen Abkürzung für "Unternehmergesellschaft" oder "(haftungsbeschränkt)". Regelungsgegenstand ist allein der [X.], nicht auch ein weiterer Teil der Firma.

§ 4 Satz 2 GmbHG regelt demgegenüber nicht den [X.], sondern stellt lediglich klar, dass der [X.] in seiner Allgemeinverständlichkeit durch das Voranstellen des "g" nicht beeinträchtigt wird, was zuvor umstritten war. Die Abkürzung "gGmbH" soll nach der Auffassung des Gesetzgebers kein besonderer [X.] sein und der Buchstabe "g" nicht auf eine besondere Gesellschaftsform hinweisen, sondern nur die Gemeinnützigkeit der [X.] ([X.] eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts, [X.]. 663/12, [X.]). Beschränkt sich der Bedeutungsinhalt des Zusatzes "g" auf den Hinweis auf die Gemeinnützigkeit, gibt es keinen Grund, die Verwendung nur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gestatten. Vielmehr ist die Möglichkeit, dem [X.] ein "g" für gemeinnützig voranzustellen, für die Unternehmergesellschaft allein daran zu messen, ob die Informations- und Aussagekraft des [X.]es beeinträchtigt wird, wie dies vor der Einfügung von § 4 Satz 2 GmbHG zur Abkürzung "gGmbH" vertreten wurde (vgl. [X.], [X.], 771;[X.], EWiR 2007, 181; [X.], NJW 2007, 2156, 2157 f. jeweils mit Nachweisen zum damaligen Streitstand), wogegen sich der Gesetzgeber mit § 4 Satz 2 GmbHG wandte.

cc) Sinn und Zweck von § 5a GmbHG sprechen für die Zulässigkeit der Abkürzung "gUG".

§ 5a GmbHG schreibt die möglichen [X.] der Unternehmergesellschaft und damit insbesondere die ausgeschriebene Bezeichnung "(haftungsbeschränkt)" zwingend vor, damit der Rechtsverkehr nicht darüber getäuscht wird, dass es sich um eine Gesellschaft mit möglicherweise sehr geringem Stammkapital handelt. [X.] ist die Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse, weshalb insbesondere das Fehlen der persönlichen Haftung und die dadurch entstehende Gläubigergefährdung in ausreichender Weise offenzulegen ist ([X.], Urteil vom 12. Juni 2012 - [X.], [X.], 1659 Rn. 10 ff.; zur GmbH & Co. KG [X.], Urteil vom 18. März 1974 - [X.], [X.]Z 62, 216, 226; KG, [X.], 2293). Die Offenlegung der Haftungsbeschränkung erfolgt in erster Linie durch den zwingend auszuschreibenden Zusatz "(haftungsbeschränkt)", in geringerem Maße durch "UG". Das Voranstellen des Buchstaben "g" beeinträchtigt die Verständlichkeit dieses [X.]es und des damit bezweckten [X.] nicht. Für die GmbH ist der Gesetzgeber mit § 4 Satz 2 GmbHG ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Verständlichkeit des [X.]es durch die Hinzufügung der Abkürzung "g" für gemeinnützig nicht beeinträchtigt wird.

Die Beschränkung des Zusatzes "g" auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung würde auch dem gesetzgeberischen Ziel des [X.]es ([X.], [X.]. 663/12, S. 1 f.), die Arbeit von gemeinnützigen Körperschaften zu fördern und zu vereinfachen, nicht entsprechen.

dd) Entgegen einer verbreiteten Ansicht ist keine Verunsicherung des Rechtsverkehrs durch einen Zusatz "g" zu befürchten, da der Begriff "UG" relativ neu sei und es einige [X.] in Anspruch nehmen werde, bis er sich im Rechtsverkehr etabliert habe (so MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 5a Rn. 56b; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 4 Rn. 18a; [X.]OK GmbHG/[X.], Stand: 1. August 2019, § 5a Rn. 52; [X.], [X.], 2. Aufl., S. 69 f. Rn. 212). Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat sich nach ihrer Einführung durch das [X.] auch mit der Kurzform "UG (haftungsbeschränkt)" durchgesetzt und weit verbreitet. Sie ist als Variante der GmbH mit geringerem Stammkapital mit ihrem Kürzel "UG" den angesprochenen Verkehrskreisen mehr als elf Jahre nach ihrer Einführung bekannt. Hinzu kommt, dass dem Rechtsverkehr die Bedeutung des vorangestellten "g" für gemeinnützig aufgrund der ausdrücklichen Zulassung in § 4 Satz 2 GmbHG im Jahr 2013 mittlerweile ebenfalls geläufig ist. Die beachtliche Anzahl der eingetragenen "[X.] spricht dafür, dass sich die Abkürzung "g" für gemeinnützig auch aufgrund der Regelung bei der GmbH durchgesetzt hat und deshalb auch bei anderen [X.]n den Rechtsverkehr nicht verunsichert.

III.

Der Beschluss des [X.] ist nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Da die Sache hinsichtlich der Zwischenverfügung zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG die Zwischenverfügung des [X.] - Registergericht - vom 7. Juni 2018 aufheben. Die Sache ist an das [X.] - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückzugeben.

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Born   

        

Bernau      

        

V. Sander      

        

Meta

II ZB 13/19

28.04.2020

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 26. April 2019, Az: 11 W 59/18 (Wx), Beschluss

§ 4 S 2 GmbHG, § 5a GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2020, Az. II ZB 13/19 (REWIS RS 2020, 899)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 806-807 WM2020,1160 REWIS RS 2020, 899

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