Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2011, Az. II ZB 25/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7394

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/10 vom 19. April 2011 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja GmbHG § 5a [X.] nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des [X.] nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhö-hung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht. [X.], Beschluss vom 19. April 2011 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. April 2011 durch [X.] [X.], [X.] Strohn, die Richterin-nen Caliebe und [X.] sowie [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Be-schluss des [X.], 11. Zivilsenat, vom 12. November 2010 und der Beschluss des [X.] - Registergericht - vom 17. August 2010 aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über die Anmeldung der Antragstellerin vom 16. März 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Geschäftswert wird auf 24.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist im Handelsregister als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 500 • eingetragen. Ihr [X.] beschloss am 16. März 2010 die Erhöhung des [X.] um 24.500 •. Das erhöhte Kapital sollte durch Leistung einer Sacheinlage in Form der Übertragung einer Beteiligung des [X.] an einer anderen Gesellschaft erbracht werden. 1 - 3 - 2 Das Registergericht hat die Eintragung der Kapitalerhöhung mit der [X.] abgelehnt, bei der Unternehmergesellschaft sei eine Sacheinlage un-zulässig, solange die Gesellschaft nicht über ein Stammkapital in Höhe von 25.000 • verfüge. Die Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 4 [X.] in § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG erfasse auch Ka-pitalerhöhungen. Das Verbot entfalle erst, wenn die [X.] wirksam in der Weise erhöht habe, dass es das [X.] einer GmbH erreiche oder übersteige. Nach dem Wortlaut des § 5a Abs. 5 GmbHG sei der maßgebliche Zeitpunkt für den Wechsel der anzuwendenden Vorschrif-ten ausdrücklich derjenige der wirksamen Kapitalerhöhung. Für die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung bedürfe es aber nicht nur der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, sondern auch der Eintragung in das Handelsregister. Die Ein-tragung könne allerdings erst erfolgen, wenn die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt worden seien; bis dahin werde die [X.] mithin den Vorschriften des § 5a GmbHG unterstellt, so dass eine Sach-kapitalerhöhung nicht in Betracht komme. Auch die Gesetzesbegründung spre-che für diese Auslegung, die auch nicht mit Rücksicht auf den Zweck des [X.] im Wege der teleologischen Reduktion zu korrigieren sei. 5 - 4 - II[X.] 6 [X.] ist zulässig und begründet. 7 1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil die das Verfahren einleitende Anmeldung nach diesem Zeitpunkt beim Registergericht eingegangen ist. Die Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. [X.] hat auch in der Sache Erfolg. Das [X.] hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss des Registergerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 • durfte nicht unter Hinweis auf das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG abgelehnt werden. 8 a) In Rechtsprechung und Lehre ist umstritten, ob auch bei einer den Be-trag des [X.]s der normalen GmbH in Höhe von 25.000 • (§ 5 Abs. 1 GmbHG) erreichenden Erhöhung des Stammkapitals einer [X.] Sacheinlagen nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlos-sen sind. 9 [X.]) Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gelte (ohnehin) nur für die Gründung der [X.], so dass eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen grund-sätzlich möglich sei ([X.], [X.] 2009, 1161, 1162; [X.] in [X.], GmbHG, § 5a Rn. 49, 66; [X.], Unternehmergesellschaft [[X.]], 2010, [X.] f.; wohl auch [X.], [X.], 2009, § 4 Rn. 13). 10 - 5 - 11 [X.]) Ein anderer Teil des Schrifttums, der mit der überwiegenden Meinung zwar von einer zumindest entsprechenden Anwendung des [X.] nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf Kapitalerhöhungen der Unternehmer-gesellschaft ausgeht, vertritt die Auffassung, das Verbot gelte aber nicht (mehr) für eine den Übergang zur normalen GmbH bewirkende Kapitalerhöhung (Füller in Ensthaler/Füller/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 5a Rn. 10; [X.], [X.], 2. Aufl., Rn. 162 ff.; [X.] in [X.], GmbHG, 2. Aufl., § 5a Rn. 111; [X.] in MünchKommGmbHG, § 5a Rn. 42; [X.] in [X.]/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 5a Rn. 26; [X.] in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 5a GmbHG Rn. 17; [X.], [X.], 53, 56; [X.] in [X.], GmbHG, 10. Aufl., § 5a Rn. 18; [X.], GmbHG, § 5a Rn. 7; [X.], GmbHR 2010, 63, 65 f.; Freitag/Riemenschneider, [X.], 1485, 1491; [X.], [X.] 2009, 1364, 1367; [X.], [X.] 2008, 820, 821; [X.], GmbHR 2009, 294, 295 f.; [X.], NJW 2010, 3686, 3687 f.; [X.], [X.] 2008, 767 f.; Priester, [X.], 2182, 2184; [X.], [X.] 2009, 492, 496 f.; [X.]/[X.], GmbHR 2009, 114, 119). cc) Die Gegenansicht - der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat - hält bei der Unternehmergesellschaft die Leistung von Sacheinlagen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung eines die Mindestkapitalgrenze von 25.000 • erreichenden Stammkapitals für zulässig, so dass die den Übergang zur [X.] erreichende Kapitalerhöhung nicht durch Sacheinlagen bewirkt wer-den könne ([X.], [X.], 1991, 1992; [X.] in [X.]/ [X.], GmbHG, 19. Aufl., § 5a Rn. 33; [X.] in [X.]/Inhester, GmbHG, § 5a Rn. 26; [X.] in [X.]´sches Handbuch der GmbH, 4. Aufl., § 18 Rn. 37 f.; [X.] in [X.]/[X.], Das [X.], 2009, Rn. 1.112; [X.]/Lieder, GmbHR 2010, 9, 12; [X.], [X.], 771, 779; Heckschen, [X.], 166, 170 f.; [X.], GmbHR 2007, 673, 676; [X.], [X.], 1025, 1026). 13 b) Die Regelungen der § 5a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 GmbHG sind nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass das Sacheinlagenverbot für die die [X.]grenze nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende Kapital-erhöhung nicht gilt. [X.]) Die Anwendung des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist nicht auf die Gründung der Unternehmergesellschaft beschränkt. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift noch aus ihrem [X.] Zusammenhang. Die Regelung in § 5a Abs. 5 GmbHG spricht vielmehr dafür, dass das Sacheinlagenverbot grundsätzlich auch bei Kapitalerhöhungen nach der Gründung der Unternehmergesellschaft gilt. Andernfalls wäre der Verweis auf (den gesamten) Absatz 2 in Absatz 5 überflüssig ([X.], [X.] 2008, 767, 767 f.). Ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers ist nicht er-kennbar; er ergibt sich insbesondere nicht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/6140 [X.]). 14 [X.]) Nach § 5a Abs. 5 Halbsatz 1 GmbHG finden die Absätze 1 bis 4 [X.] keine Anwendung mehr, wenn die Unternehmergesellschaft ihr Stammka-pital so erhöht, dass es den Betrag des [X.]s nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht oder übersteigt. 15 Dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich entgegen der Ansicht des [X.] nicht entnehmen, dass die für die Unternehmergesellschaft geltenden Sonderregelungen nach § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG erst dann nicht mehr gelten sollen, wenn ein Stammkapital von mindestens 25.000 • bar einge-zahlt und in das Handelsregister eingetragen worden ist. Die sprachliche [X.] (—[X.]) lässt vielmehr auch die Auslegung zu, dass die Sonderregeln 16 - 7 - bereits für eine die Mindestkapitalgrenze erreichende Kapitalerhöhung nicht mehr zur Anwendung gelangen sollen ([X.], GmbHR 2010, 1212; [X.], [X.], 2488, 2491; Priester, [X.], 2182, 2184; [X.], NJW 2010, 3686, 3687; [X.], [X.] 2009, 492, 496 f.). Auch der Umstand, dass nach § 5a Abs. 5 GmbHG eine das [X.] erreichende Kapitalerhöhung zur Folge hat, dass sämtliche Son-derregeln der Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr finden, steht der Ausle-gung nicht entgegen, bereits die diese Grenze erreichende Kapitalerhöhung könne durch Sacheinlagen bewirkt werden. Nach der Begründung des [X.] zu § 5a Abs. 5 GmbHG soll die Pflicht zur Bildung der gesetzli-chen Rücklage nach Absatz 3 der Vorschrift allerdings gelten, solange die [X.] kein eingetragenes Stammkapital in Höhe des [X.]s nach § 5 Abs. 1 GmbHG hat (Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 16/6140, [X.]). Weiter wird dort im [X.] daran ausgeführt, dass die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 4 entfalle, wenn die [X.] Eigenmittel habe, um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchzuführen, und sie diese durchführe oder eine Kapitalerhöhung durch [X.] der Gesellschafter durchgeführt und dadurch im Ergebnis das [X.]erfordernis des § 5 Abs. 1 GmbHG erfüllt werde. Diese [X.] könnten möglicherweise dahin zu verstehen sein, die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 4 solle nach der der Begründung des [X.] zugrundeliegenden Vorstellung erst entfallen, wenn die Kapitalerhöhung auf das [X.] nach § 5 Abs. 1 GmbHG in der Weise —[X.] ist, dass das erhöhte Stammkapital auch eingetragen ist. Andererseits ist von der Eintragung des erhöhten Stammkapitals nur beiläufig und auch nur im [X.] mit der Pflicht zur Rücklage nach Absatz 3 die Rede, so dass nichts dafür spricht, mit der Fassung des § 5a Abs. 5 GmbHG habe die hier zu [X.] - lende Fallgestaltung im Sinne der vom Beschwerdegericht vertretenen [X.] geregelt werden sollen. 18 Die Auslegung, dass das Sacheinlagenverbot bereits für die die [X.]grenze nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende Kapitalerhöhung nicht mehr gilt, ist nach dem Sinn und Zweck von § 5a Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 GmbHG geboten. Die Anwendung der Sonderregelung des Absatzes 2 Satz 2 auf die den Übergang zur normalen GmbH bewirkende Kapitalerhöhung würde die Unternehmergesellschaft gegenüber der Neugründung einer normalen GmbH, bei der Sacheinlagen geleistet werden dürfen (§ 5 Abs. 4 GmbHG), deutlich in einer den Zielen der Neuregelung widersprechenden Weise benachteiligen ([X.], GmbHR 2009, 294, 296; Füller in Ensthaler/Füller/ [X.], 2. Aufl., § 5a Rn. 9; [X.], [X.] 2008, 820, 821). Die systembe-dingten Unterschiede zwischen der Unternehmergesellschaft und der normalen GmbH rechtfertigen diese Ungleichbehandlung nicht (so aber [X.], [X.], 1991, 1992; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 19. Aufl., § 5a Rn. 33; Heckschen, [X.], 166, 170). Gegen die Geltung des [X.] für Kapitalerhöhungen auf den Betrag von 25.000 • (oder mehr) spricht vor allem, dass der Übergang von der Unternehmergesellschaft zur normalen GmbH in der Systematik des Geset-zes angelegt ist ([X.], [X.], 2. Aufl., Rn. 164c; [X.] in [X.], GmbHG, 2. Aufl, § 5a Rn. 111; [X.], [X.], 2242, 2245; [X.], [X.] 2009, 1364, 1366; vgl. auch Stellungnahme des Handels-rechtsausschusses des [X.] vom 5. September 2007, Rn. 15; aA [X.], Unternehmergesellschaft [haftungsbeschränkt], 2010, [X.] ff.). Durch die Pflicht zur Rücklagenbildung gem. § 5a Abs. 3 GmbHG soll gesichert wer-den, dass die Unternehmergesellschaft als in erster Linie für —[X.] gedachte Form der GmbH durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine 19 - 9 - höhere Eigenkapitalausstattung erreicht (BT-Drucks. 16/6140, S. 31 f.). Die Rücklage kann grundsätzlich - und soll ersichtlich auch in erster Linie - zur Er-höhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden (§ 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 57c GmbHG). Die (erfolgreich) werbend tätige [X.] soll daher nach der Gesetzessystematik typischerweise in die normale GmbH übergehen. Dieser Zielrichtung widerspräche es, diesen [X.] ohne sachlichen Grund zu erschweren. Sachliche Gründe gegen eine Erhöhung des Stammkapitals der [X.] auf einen Betrag von 25.000 • durch Leistung von Sachein-lagen bestehen nicht. Entgegen der Auffassung des [X.] [X.] nicht die Gefahr, dass die Gesellschafter allein mit dem Kapitalerhö-hungsbeschluss unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der Einlage die für die Unternehmergesellschaft geltenden Beschränkungen in Wegfall bringen könnten. Die Zulässigkeit der Erhöhung des Stammkapitals der Unternehmer-gesellschaft auf das [X.] der normalen GmbH (§ 5 Abs. 1 GmbHG) im Wege der Sacheinlage ändert nichts daran, dass der Übergang zur vollwertigen GmbH erst mit der - von der Erfüllung der gesetzlichen Vorausset-zungen (§§ 56 ff. GmbHG) abhängigen - Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bewirkt wird ([X.], [X.], 2. Aufl., Rn. 170). Dies hat zur Folge, dass bis dahin die Sonderregeln für die Unternehmergesellschaft (§ 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG) im Übrigen weiter gelten. 20 Soweit das Sacheinlagenverbot auch der Verfahrensvereinfachung dient, betrifft dies nur das [X.], in dem die Notwendigkeit einer Sacheinlage nicht besteht, weil die Gründer das in [X.] Höhe bar einzuzahlende Stammkapital frei wählen können (BT-Drucks. 16/6140, [X.]). Der Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung greift beim Übergang zur normalen GmbH im Wege der Kapitalerhöhung dagegen 21 - 10 - nicht mehr, wie sich auch daraus ersehen lässt, dass nach der Gründung der Unternehmergesellschaft gem. § 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GmbHG das Verfahren nach §§ 57c ff. GmbHG vorgesehen ist ([X.], [X.], 2488, 2491). II[X.] Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die für die Eintragung der [X.] Kapitalerhöhung maßgeblichen Tatsachen bislang nicht festgestellt sind. Da diese Feststellung zweckmäßigerweise durch das [X.], ist die Sache an dieses zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 22 [X.]
Strohn Caliebe

Reichart [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.08.2010 - HRB 112959 - [X.], Entscheidung vom 12.11.2010 - 11 W 78/10 -

Meta

II ZB 25/10

19.04.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2011, Az. II ZB 25/10 (REWIS RS 2011, 7394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7394

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