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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Begriff der Dienststelle im Sinne von § 91 Abs. 6 PersVG BB i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Sätze 1 und 2 PersVG BB; Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 [X.] BB i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, wer Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] BB ist.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 3.15 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.
Meta
5 PB 3/15, 5 PB 3/15 (5 P 3/15)
21.05.2015
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: P
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 4. Dezember 2014, Az: OVG 61 PV 15.13, Beschluss
§ 91 Abs 6 PersVG BB, § 46 Abs 1 S 1 PersVG BB, § 46 Abs 3 S 1 PersVG BB, § 46 Abs 3 S 2 PersVG BB
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 5 PB 3/15, 5 PB 3/15 (5 P 3/15) (REWIS RS 2015, 10731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10731
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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