Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. I ZR 29/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2700

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
29/12
Verkündet am:
18.
September
2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Buchungssystem
Verordnung ([X.]) Nr. 1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung von Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] des [X.] und des Rates vom 24.
September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von [X.] in der [X.] (ABl. Nr.
L
293 vom 31.
Oktober 2008, S.
3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist die Bestimmung des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen für [X.] auszuweisen ist?
2.
Ist die Bestimmung des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen
eines elektronischen Buchungssystems allein für den vom Kunden konkret ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst [X.] ist?
[X.], Beschluss vom 18. September 2013 -
I ZR 29/12 -
[X.] Berlin

LG Berlin

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6.
Juni 2013 durch [X.]
Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff,
Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
beschlossen:
[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden
zur Ausle-gung von Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] des [X.] und des Rates vom 24.
September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von [X.] in der [X.] (ABl. Nr.
L
293 vom 31.
Oktober 2008, S.
3) folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist die Bestimmung des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
Nr.
1008/2008/[X.] dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen für [X.] [X.] ist?
2.
Ist
die Bestimmung des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems allein für den vom Kunden konkret ausgewählten Flugdienst oder
für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen ist?
-
3
-
Gründe:
[X.] Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein fünf Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen [X.] bereithält. Sie
streitet
mit dem Kläger, dem Bundes-verband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
-
Verbraucher-zentrale Bundesverband e.V.
-,
über die Frage, ob die von
ihr
dort gemachten
Flugpreisangaben
den Anforderungen entsprechen, die sich für sie aus der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] des [X.] und des Rates vom 24.
September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von [X.] in der [X.] (ABl. Nr.
L
293 vom 31.
Oktober 2008, S.
3) ergeben.
Bis Ende
2008 war das Buchungssystem der Beklagten in der
Weise
ge-staltet, dass der Kunde nach der im
ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug-
und An-kunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen
vorfand. Unterhalb der Tabelle wurden in einem gesonderten Kasten die für einen
ausgewählten Flugdienst
anfallenden Steuern
und
Gebühren sowie
der Kerosinzuschlag angegeben
und der daraus berechnete Preis pro Person

durch eine
Umrandung
hervorgehoben
ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Doppelsternhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungs-schritts auf den möglichen Anfall und
die Bedingungen einer
Bearbeitungsge-bühr (Service Charge)
hingewiesen wurde, die zunächst nicht in den Endpreis eingerechnet wurde. Nachdem der Kunde in einem dritten Buchungsschritt die erforderlichen Daten eingeben konnte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.
Im Hinblick auf das
Inkrafttreten der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] am 1.
November 2008 änderte die Beklagte den zweiten Schritt ihres
Buchungssys-1
2
3
-
4
-
tems
dahin ab, dass der Flugpreis
für einen ausgewählten Flugdienst
nebst
den
gesondert ausgewiesenen Steuern
und
Gebühren sowie dem
Kerosinzuschlag und zudem die Summe dieser Preisbestandteile nunmehr bereits in der Tabelle mit den Abflug-
und Ankunftszeiten angegeben wurden. In einem gesonderten Kasten unter der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und
die

Service Charge

mit einem noch im
selben Buchungsschritt aufgelösten Sternhinweis angegeben und darunter der daraus berechnete Preis
pro Person ausgewiesen.
Nach Ansicht des
Klägers
entspricht diese
Preisdarstellung
nicht den An-forderungen, die insoweit gemäß
Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung
Nr.
1008/2008/[X.]
bestehen. Der Kläger hat die Beklagte daher
auf [X.] und auf
Erstattung seiner
Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das [X.] hat der
Klage
stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Urteil vom 4.
Januar 2012
-
24
U
90/10, juris). Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage
weiter.
I[X.] Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des
Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] ab.
Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b und Abs.
3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
1. Nach Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] muss
der zu zahlende Endpreis stets ausgewiesen werden und den anwendbaren Flugpreis
beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwend-baren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte
einschließen, die un-vermeidbar und zum Zeitpunkt der [X.] vorhersehbar sind. Neben 4
5
6
7
-
5
-
dem Endpreis sind nach Art.
23 Abs.
1 Satz
3 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] mindestens
der Flugpreis beziehungsweise die Luftfrachtrate
und, soweit sie hinzugerechnet wurden,
die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte wie etwa diejenigen
auszuweisen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Verbindung stehen. Fakultative Zu-satzkosten sind nach Art.
23 Abs.
1 Satz
4 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes
Bu-chungsvorgangs mitzuteilen, wobei sich der
Kunde auf Opt-in-Basis
für die Option entscheiden kann.
2.
Die Auslegung der Bestimmung des
Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verord-nung Nr.
1008/2008/[X.], die Informationspflichten bei der [X.] im Flugverkehr insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes statuiert und damit eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.] enthält
(vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Oktober 2012 -
I
ZR
81/11, [X.], 200 Rn.
9 = [X.], 238, zu Art.
23 Abs.
1 Satz
4 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
4 Rn.
11.142),
ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]
noch nicht hinrei-chend geklärt.
In der Entscheidung ebookers.com/Verbraucherzentrale

(Urteil vom 19.
Juli 2012
-
112/11, [X.], 2867)
hat der Gerichtshof nur zu fa-kultativen
Zusatzkosten im Sinne von
Art.
23 Abs.
1 Satz
4 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] Stellung genommen. Auf das dort enthaltene Tatbestands-merkma
kam es dabei nicht an; die im vorliegenden
Rechtsstreit
entscheidende Frage, zu welchem Zeitpunkt
und in welcher Weise der Endpreis auszuweisen ist, war nicht Gegenstand der dama-ligen Vorlage.
3. Das Berufungsgericht hat
angenommen, eine Servicegebühr wie die von der Beklagten erhobene Service Charge

sei ein im Sinne von
Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] unvermeidbares und im Zeit-8
9
-
6
-
punkt der [X.] vorhersehbares
und daher in den Endpreis einzube-ziehendes
Entgelt
(ebenso etwa [X.], [X.], 248, 249;
OLG [X.], [X.], 392, 395; [X.], [X.], 813, 814; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.] Vorb Rn.
16; [X.], Urteil vom 13.
Oktober 2009
-
5
R
103/09t, [X.] S.
14). Die Revision nimmt
diese Beurtei-lung hin. Auch der [X.] hat keine Bedenken, dieser Auffassung zu folgen,
zu-mal die Service Charge

der Beklagten bei den von ihr
angebotenen Flugdiens-ten
im Regelfall anfällt.
4. Bei elektronischen [X.] wie dem im Streitfall in Rede stehenden
stellt sich die Frage, zu welchem der insoweit in Betracht kommen-den unterschiedlichen Zeitpunkte die Endpreise für [X.] ausgewiesen werden müssen, wobei zugleich verschiedene Möglichkeiten der Preis-
und auch der Endpreisangabe denkbar sind.
a) Nach Ansicht des
Berufungsgerichts
verstoßen die Flugpreisangaben beim
Buchungssystem
der Beklagten gegen Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verord-nung
Nr.
1008/2008/[X.], weil der zu zahlende Endpreis nach dieser Bestim-mung stets

auszuweisen
und die Vorschrift
eindeutig
dahin zu verstehen
sei, dass der Endpreis bei jeder Preisangabe anzugeben sei. Die tabellarische Dar-stellung der
Preise
der Flüge, die den vom
Kunden im ersten Buchungsschritt
gewählten
Auswahlkriterien entsprächen, werde dem nicht gerecht. Dies
gelte auch, soweit die Beklagte die Service Charge

in ihrem modifizierten Bu-chungssystem ab dem
Jahr 2009
weiterhin gesondert ausweise.
Dem [X.] erscheint es jedoch nicht als sicher, dass nur
diese Sichtweise dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden [X.] entspricht.

b) Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des
Art.
23 Abs.
1 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] allerdings mit Recht
von den
dieser
Regelung zugrundeliegenden Erwägungen des Verordnungsgebers ausgegangen. Bei der 10
11
12
-
7
-
Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind neben deren
Wortlaut und
dem
Regelungszusammenhang, in dem diese
steht, auch
das
mit der Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember
2006
-
C-306/05, [X.]. 2006, I-11519
= GRUR 2007, 225 Rn.
34
-
SGAE/[X.]; Urteil vom 30.
Juni 2011
-
C-271/10, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 913 Rn.
25
-
VEWA/[X.]; Urteil vom 24.
November 2011
-
C-281/09, [X.]. 2012, 167 Rn.
42
-
[X.]/[X.],
jeweils
mwN).
c) Nach Erwägungsgrund
16 Satz
1 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] sollen die Kunden in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunter-nehmen für [X.] effektiv zu vergleichen. Daher soll
nach Erwägungs-grund
16 Satz
2
der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] der vom Kunden zu [X.] für aus der [X.] stammende [X.] jederzeit aus-gewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte.
Auch aus der Überschrift und dem
Wortlaut von Art.
23 Abs.
1 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] ergibt sich, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Prei-se von [X.] Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden beiträgt ([X.], [X.], 2867 Rn.
13
-
ebookers.com/Verbraucherzentrale).
Das
Schutzbedürfnis
des Verbrauchers ist daher
bei der Auslegung des
Art.
23 Abs.
1 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. auch [X.]/[X.], [X.] 2012, 681, 682).
d) Dafür spricht
auch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Die Einführung des Art.
23 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] ist vor dem Hinter-grund einer früher verbreiteten Praxis der Anbieter von [X.]n zu sehen, Flugpreise ohne Angabe von Steuern, Gebühren oder Kraftstoffzuschlägen zu veröffentlichen. Nach Auffassung der [X.] konnte der Binnenmarkt den Fluggästen nicht im
vollen
Umfang zugutekommen, weil die Darstellung nur der Flugpreise einer Preistransparenz entgegenstand
(vgl. den Vorschlag der 13
14
-
8
-
[X.]
für eine Verordnung des [X.] und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von [X.] in der [X.],
KOM[2006] 396 endg., Einzelerläuterung
6
sowie
die Stel-lungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses
zu diesem Verordnungsvorschlag, ABl. Nr.
[X.] vom 27.
Juli 2007,
S.
85,
87
unter 8.1 und 8.4).
5.
Im Hinblick auf die erstrebte Preistransparenz ist die in Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] enthaltene Regelung
zu sehen, der zufolge
der zu zahlende Endpreis einschließ-lich aller näher genannten Preisbestandteile
gemäß Art.
23 Abs.
1 Satz
1 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] unabhängig von der Form der [X.].
a) Zur beabsichtigten Überwindung der früheren Praxis ließe sich
das Tatbestandsmerkmal stets

deshalb
dahin verstehen, dass Endpreisangaben
zunächst einmal
überhaupt erfolgen müssen, ohne dass damit bereits ein be-stimmter
Zeitpunkt
der [X.] zwingend festgelegt ist.
Gegen ein [X.] Verständnis spricht allerdings, dass der Endpreis nach Erwägungs-grund
16 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] für den bezweckten effekti-ven Preisvergleich

jederzeit

ausgewiesen werden soll. Die Auslegung des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 dieser Verordnung kann daher nach Ansicht des [X.]s nicht dazu führen, dass die dort statuierte Verpflichtung immer schon
dann [X.] ist, wenn der Endpreis überhaupt an irgendeiner Stelle des Buchungsvor-gangs genannt wird.
b) Eine nähere Regelung
der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Endpreis auszuweisen ist, enthält weder Art.
23 Abs.
1 noch eine sonstige Bestimmung der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.]. Deren Art.
23 Abs.
1 Satz
4 regelt
allein den
Zeitpunkt, zu dem
Informationen über fakultative Zusatzkosten
zu geben sind, die entstehen, wenn der Kunde sich für die Inanspruchnahme zusätzlicher Leis-15
16
17
-
9
-
tungen
wie etwa einer Versicherung entschließt.
Solche
Zusatzleistungen wer-den regelmäßig erst dann in sinnvoller Weise angeboten
werden können, wenn der Kunde einen konkreten Flugdienst
ausgewählt hat. Der Kunde wird sich beim Aufruf eines elektronischen Buchungssystems zunächst für konkrete [X.]
und deren Preise interessieren
und
diese gegebenenfalls mit denen anderer Luftfahrtunternehmen vergleichen wollen. Zusätzliche Leistungen wer-den für ihn dagegen in der Regel
erst bei Festlegung auf einen konkreten
Flug-dienst
interessant. Vor diesem Hintergrund lässt sich das Tatbestandsmerkmal

am Beginn jedes Buchungsvorgangs

in Art.
23 Abs.
1 Satz
4 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] dahin verstehen, dass der Kunde zu Beginn des eigentlichen Buchungsschritts, mithin rechtzeitig vor der rechtsverbindlichen Buchung des [X.]s einschließlich auf Opt-in-Basis ausgewählter Zusatzleistungen,
auf die dafür entfallenden Kosten hingewiesen wird, zumal eine Buchung

auch sprachlich nur auf einen konkreten Flugdienst
bezogen sein kann.
Bei einem solchen Verständnis des Art.
23 Abs.
1 Satz
4 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] erscheint es zweifelhaft, ob die von Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] geforderte Ausweisung
des Endpreises anhand des Tatbestandsmerkmals am Beginn jedes Buchungsvorgangs

auszulegen ist oder daraus Rückschlüsse für die Auslegung von Absatz
1 Satz
2 der Be-stimmung zu ziehen sind (im letzteren Sinne OLG [X.], [X.], 392, 395; [X.], [X.], 187, 190; implizit auch [X.]/[X.], [X.], 1537
f.; [X.]/[X.], [X.] 2012, 681, 682).
Der in Erwägungsgrund
16 zum Ausdruck gelangte Wille des Verord-nungsgebers, einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen, spricht nach [X.] des [X.]s vielmehr dafür, das Tatbestandsmerkmal stets

in Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] mit einem
zeitlichen Bezug
zu dem in Erwägungsgrund
16 Satz
2 verwendeten Begriff jederzeit

auszulegen. Danach
wäre der Endpreis
gemäß
Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung 18
19
-
10
-
Nr.
1008/2008/[X.] früher auszuweisen,
als es Art.
23 Abs.
1 Satz
4 dieser [X.] für die fakultativen Zusatzkosten verlangt.
Die
so verstandene Pflicht zu einer frühzeitigen Endpreisangabe könnte
es erfordern, dass der Endpreis schon
bei
der erstmaligen Anzeige eines
mit den Kundenangaben zu Ziel und Datum korrespondierenden [X.]s
angegeben wird (so im Ergebnis OLG [X.], [X.], 392, 395).
6.
Als ungeklärt erscheint weiterhin, in welcher Art und Weise der [X.] für einen Flugdienst angegeben werden
muss. Auch insoweit
enthält Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] keine nähere Bestim-mung. In Art.
23 Abs.
1
Satz
4 dieser Verordnung ist lediglich bestimmt, dass
fakultative Zusatzkosten
auf
klare, transparente und eindeutige Art und Weise mitzuteilen sind.
a) Das Berufungsgericht hat -
wie schon das [X.] -
aus der Rege-lung in Art.
23 Abs.
1 Satz
2 und 4 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] gefolgert, der Endpreis müsse immer oder bei jeder Angabe von Preisen
und daher bei einem mehrstufigen Buchungssystem bereits
bei der erstmaligen Angabe von
Flugpreisen
und auf jeder Seite
genannt werden, die Preisangaben enthalte
(ebenso
[X.]/[X.], [X.], 1537
f.; Schönheit, [X.], 127).
Im
Streitfall wäre der Endpreis danach
im unmittelbaren Zusammenhang mit jedem einzelnen in der Tabelle angezeigten
Flugdienst
und nicht erst
für die
von der Beklagten vorausgewählten oder vom Kunden durch Anklicken ausge-wählten [X.] anzugeben.
b) Für ein solches
-
enges
-
Verständnis spricht, dass der bezweckte Preisvergleich für den Kunden, der auf einen Blick möglichst viele Informationen erhalten möchte, am effektivsten ist, wenn für sämtliche
tabellarisch
angezeig-ten [X.]
unmittelbar die Endpreise angegeben werden. Dies ermöglicht es zunächst, die von der Beklagten angebotenen
[X.]
ohne weitere 20
21
22
-
11
-
Zwischenschritte miteinander zu vergleichen, wobei
den Kunden nach Erwä-gungsgrund
16 Satz
1
der
Verordnung
Nr.
1008/2008/[X.]
allerdings nur ein [X.] Vergleich mit Preisen anderer Luftfahrtunternehmen ermöglicht werden soll. Die vom Berufungsgericht geforderte
Darstellung schafft
aber [X.] auch die Voraussetzungen für einen
effektiven
Vergleich der Preise ver-schiedener Luftfahrtunternehmen. So könnte
der Kunde etwa elektronische Bu-chungssysteme verschiedener Luftfahrtunternehmen in mehreren Bildschirm-fenstern
öffnen und so die Preise für sämtliche tabellarisch angezeigten Flug-dienste miteinander vergleichen, ohne sich dabei den jeweils angezeigten Preis notieren zu müssen, um sodann
einen anderen
Flugdienst
durch Anklicken auszuwählen und dessen Endpreis zu ermitteln.
Bei einem solchen
-
engen
-
Verständnis von Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] bestünde
-
anders als die Beklagte
meint
-
kein Wertungswiderspruch zu Satz
3 dieser Bestimmung. Die dort im Einzelnen
auf-geführten Bestandteile des Endpreises sind
auszuweisen,
wenn sie
dem [X.] hinzugerechnet wurden.
Schon nach dem eindeutigen Wortlaut
des
Art.
23 Abs.
1 Satz
3 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] (Neben dem Endpreis

)
bleibt die Verpflichtung zur Endpreisangabe
davon unberührt.
Eine Verpflichtung zur unmittelbaren Ausweisung des Endpreises für [X.] einzelnen tabellarisch angezeigten Flugdienst
führte im Übrigen nicht dazu,
dass dann auch innerhalb der Tabelle für jeden Flugdienst
die einzelnen Be-standteile des ausgewiesenen Endpreises
angegeben werden
müssten. Eine solche Verpflichtung könnte
dem
Art.
23 Abs.
1 Satz
3 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] auch dann nicht entnommen werden, wenn man Satz
2 die-ser Bestimmung im
vorstehend
dargestellten Sinne
auslegte. Denn auf ein ein-schränkendes Merkmal, wie es Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] mit dem Begriff stets

enthält, hat der Verordnungsgeber
in
Satz
3 der Bestimmung verzichtet. Dementsprechend dürfte es auch aus Sicht 23
24
-
12
-
des in erster Linie am zu zahlenden Endpreis
interessierten Kunden
genügen, wenn die gemäß Art.
23 Abs.
1 Satz
3
der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] ge-sondert auszuweisenden Preisbestandteile für einen konkret ausgewählten
Flugdienst
im Rahmen des Buchungssystems
-
etwa
in
einem sich beim Ankli-cken des
Endpreises öffnenden Bildschirmfester (Pop-up) -
dargestellt werden
(vgl. auch Schönheit, [X.], 127).

Für eine aus Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] fol-gende Verpflichtung, für jeden
tabellarisch
angezeigten Flugdienst
unmittelbar den Endpreis auszuweisen, könnte schließlich ein Vergleich mit der Darstellung von [X.]n
nebst Preisen in anderen Medien sprechen. Soweit bestimmte Flüge im Rahmen einer Werbung etwa in Zeitungen angeboten werden, er-scheint es im Blick auf die
der Bestimmung des Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der [X.] Nr.
1008/2008/[X.] zugrundeliegenden Erwägungen unzweifelhaft, dass dort für jeden dargestellten Flugdienst
der
Endpreis auszuweisen ist. Dies könnte für die hier in Rede stehende [X.] von Preisen
in Form einer tabellarischen Darstellung von [X.]n innerhalb eines elektronischen Bu-chungssystems entsprechend zu sehen
sein, zumal
auch Art.
23 Abs.
1 Satz
1 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.] keine Unterschiede
zwischen den verschie-denen Formen
der [X.] macht.
c) Dem [X.] erscheint es andererseits
aber auch nicht als sicher, dass
die Anforderungen an die Art und Weise der Preisdarstellung gänzlich losgelöst von der Form der [X.] betrachtet werden können (vgl. auch Schön-heit, [X.], 127). Dem [X.] kam es beim Erlass des Art.
23 Abs.
1 der Verordnung Nr.
1008/2008/[X.]
-
wie oben dargelegt
(vgl. Rn.
14)
-
insbesondere darauf an,
dass entgegen der früheren Praxis überhaupt [X.] angegeben werden und dies
-
wie ebenfalls bereits dargelegt
(vgl. Rn.
19)
-
im Sinne eines effektiven
-
externen
-
Preisvergleichs möglichst frühzeitig ge-schieht. Dass ein Preisvergleich für den Kunden im Rahmen der technischen 25
26
-
13
-
Möglichkeiten möglichst komfortabel ausgestaltet werden muss, lässt sich demgegenüber weder den vom Verordnungsgeber beim Erlass der Regelung angestellten Erwägungen noch sonst deren Entstehungsgeschichte unmittelbar entnehmen.
Vor diesem Hintergrund könnte auch eine
vom Verständnis des [X.] abweichende Auslegung des
Art.
23 Abs.
1 Satz
2 der Verord-nung Nr.
1008/2008/[X.]
in Betracht kommen. Eine nicht erst zum Abschluss eines in mehreren [X.] verlaufenden Buchungsvorgangs, son-dern
frühzeitig erfolgende Endpreisangabe,
wie sie
-
entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts
-
von der Beklagten für einen konkret ausgewählten Flugdienst erfolgt, ermöglicht
ebenfalls
einen
dem Schutzbedürfnis der [X.] tragenden
effektiven Vergleich mit den Preisen verschie-dener Luftfahrtunternehmen, auch wenn
er
für den Verbraucher
möglicherweise weniger komfortabel
ist.
In diesem Zusammenhang sollte es nicht darauf ankommen, ob die [X.]angabe dabei innerhalb oder außerhalb der Tabelle mit sämtlichen Flug-diensten
erfolgt. Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher
kann den zu zahlenden Endpreis ohne
weitere
Zwischenschritte leicht ausmachen
und wird ihn auch wahrnehmen (vgl. auch [X.], Urteil vom 5.
Juli 2001 -
I
ZR
104/99, [X.], 1166, 1168
= WRP 2001, 1301 -
Fernflugpreise; Urteil vom 15.
Januar 2004

I
ZR
180/01, [X.], 435, 436
= WRP 2004, 490 -
FrühlingsgeFlüge). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dürfte der
Durchschnittsverbraucher
aufgrund des von der Beklagten offen vollzogenen Rechenschritts auch hinreichend deut-lich erkennen können, dass der im Zusammenhang mit den einzelnen Flug-diensten innerhalb der Tabelle angezeigte Preis (vorerst nur) der anwendbare

27
28
-
14
-

Flugpreis ist, zu dem weitere Entgelte hinzutreten, da jedenfalls ein Flugdienst
entweder bereits voreingestellt
oder vom
Kunden durch Anklicken ausgewählt ist und mit seinen weiteren Preisbestandteilen angezeigt wird. Damit ist
-
wenn-gleich beschränkt auf jeweils einen bestimmten
Flugdienst
-
ebenfalls ein Ver-gleich mit den Preisen anderer Luftfahrtunternehmen ohne weiteres
möglich.
[X.]
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2010 -
16 O 27/09 -

[X.] Berlin, Entscheidung vom 04.01.2012 -
24 U 90/10 -

Meta

I ZR 29/12

18.09.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. I ZR 29/12 (REWIS RS 2013, 2700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2700

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 29/12

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