Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 2 B 43/23

2. Senat | REWIS RS 2024, 1978

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Leitsatz

Die teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist und sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht.

Ein Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt vor, wenn das Berufungsgericht aufgrund des Fehlverständnisses einer prozessualen Vorschrift die Berufung verwirft und deshalb nicht zur Sache entscheidet.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 11. Oktober 2023 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Das Verfahren betrifft die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

2

1. Der 1958 geborene Kläger steht seit 1999 als beamteter Professor für Medizinische Mikrobiologie und Virologie an der L.-Universität [X.] im Dienst des [X.]. Am 7. November 1990 wurde der Kläger zum Doktor der Naturwissenschaften, am 4. Juni 1992 zum Doktor der Medizin promoviert. Die Habilitation erfolgte am 1. Dezember 1993.

3

Nach Abschluss des Studiums der Medizin im Mai 1987 war der Kläger in unterschiedlichen [X.]eschäftigungsverhältnissen tätig. Vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 war er mit einer Arbeitszeit von 86 Stunden monatlich als wissenschaftliche Hilfskraft bei der P.-Gesellschaft beschäftigt. In der [X.] von August 1988 bis Dezember 1989 ging der Kläger auf der Grundlage eines Stipendiums einer Tätigkeit am [X.] nach. Ab Februar 1990 folgte eine Vollzeitbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter am [X.]. Dem schloss sich von März 1993 bis März 1994 die Tätigkeit als Arzt in der Inneren Abteilung eines Krankenhauses an.

4

Mit [X.]escheid vom 28. Juli 2020 teilte der [X.]eklagte dem Kläger mit, unter Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage u. a. folgende [X.]en als ruhegehaltfähig anzuerkennen:

Wissenschaftliche Hilfskraft am P.-Institut vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 anteilig mit 166,24 Tagen;

[X.] der Vorbereitung auf die Promotion vom 8. November 1988 bis 7. November 1990 mit zwei Jahren;

Erbringung der Habilitationsleistung vom 2. Dezember 1990 bis 1. Dezember 1993 mit drei Jahren.

5

Widerspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Auf den Antrag des [X.] hat das [X.]erufungsgericht die [X.]erufung gegen das Urteil des [X.] zugelassen, "soweit der Kläger die Verpflichtung des [X.]eklagten begehrt, die Tätigkeit [...] als wissenschaftliche Hilfskraft vom 1. Juni 1987 bis 30. April 1988 in vollem Umfang von 335 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen". Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

6

Im [X.]erufungsverfahren hat der Kläger darüber hinaus die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten beantragt. Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]erufung teilweise verworfen, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt: Soweit der Kläger die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten begehre, sei die [X.]erufung unzulässig. Die [X.]erufung sei wirksam auf den [X.]raum Juni 1987 bis April 1988 und das [X.]egehren beschränkt worden, diese Dienstzeit in vollem Umfang als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Soweit aus der - aufgrund der beschränkten Zulassung der [X.]erufung - bestandskräftigen Anerkennung anderer Vordienstzeiten folge, dass für die [X.]eurteilung des [X.]raums Juni 1987 bis April 1988 einzelne [X.] nicht mehr herangezogen werden könnten, weil die von ihnen erfassten Tatbestände bis zur zeitlichen Höchstgrenze bereits "verbraucht" seien, ändere dies nichts daran, dass die Teilzulassung der [X.]erufung keine Festlegung der gerichtlichen Überprüfung auf bestimmte Rechtsgrundlagen enthalte.

7

Soweit der Kläger geltend mache, im [X.]raum Juni 1987 bis April 1988 nicht nur seine Habilitation, sondern auch seine naturwissenschaftliche Promotion vorbereitet zu haben, scheide eine [X.]erücksichtigung aus, weil der [X.]eklagte wirksam und nach unanfechtbarer Teilablehnung des [X.] bestandskräftig den der naturwissenschaftlichen Promotion des [X.] vorangehenden Zwei-Jahres-[X.]raum als ruhegehaltfähige Promotionszeit anerkannt habe. Wirksam und bestandskräftig habe der [X.]eklagte unter Ausschöpfung des nach dem Gesetz möglichen zeitlichen Höchstumfangs auch den unmittelbar vor dem Habilitationsdatum liegenden [X.]raum berücksichtigt. Dies sei nicht willkürlich. Einer weitergehenden Anerkennung stehe überdies entgegen, dass ausgehend vom Vortrag des [X.] nicht festgestellt werden könne, dass dieser im fraglichen [X.]raum eine hauptberufliche [X.]eschäftigung ausgeübt habe. Seinen Angaben zufolge sei vielmehr davon auszugehen, dass er seine ungeteilte Arbeitskraft als wissenschaftliche Hilfskraft zur Erzielung von Forschungsergebnissen eingesetzt habe, die seiner Habilitation und seiner naturwissenschaftlichen Promotion zugutegekommen seien.

8

2. Die zulässige [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Aufhebung der angegriffenen [X.]erufungsentscheidung. Zwar rechtfertigen die von ihr erhobenen Grundsatzrügen nicht die Zulassung der Revision (a). Der Kläger macht jedoch mit Erfolg einen Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann (b). Dieser führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (c).

9

a) Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 133 Abs. 3 VwGO setzt voraus, dass die [X.]eschwerde eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts darlegt, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geboten ist (vgl. bereits [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9 m. w. N.).

aa) Die von der [X.]eschwerde bezeichnete Frage,

"ob im Verfahren über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten die [X.]erufungszulassung auf einen abgrenzbaren [X.]abschnitt beschränkt werden darf, wenn dadurch die Anspruchsgrundlagen für die Anerkennung dieses [X.]abschnitts beschränkt werden",

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zulassung von Rechtsmitteln beschränkt werden darf, lässt sich auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten. Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

Wie sich aus § 128 VwGO ergibt, liegt dem [X.] Verwaltungsprozessrecht der Grundsatz einer vollständigen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung im [X.]erufungsverfahren zugrunde. Dies steht einer beschränkten Zulassung der [X.]erufung jedoch nicht entgegen ([X.], [X.]eschlüsse vom 28. Januar 2013 - 2 [X.] - juris Rn. 12 und vom 30. Dezember 2021 - 3 [X.] 25.21 - NVwZ 2022, 548 Rn. 9 f.). Die teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist und sich demzufolge auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des [X.] bezieht, nämlich einen Teil, auf den auch die [X.] ihr Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. [X.], Urteile vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - [X.]E 155, 171 Rn. 12 und vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - [X.]E 167, 137 Rn. 31; [X.]eschlüsse vom 24. August 2016 - 9 [X.] - [X.] 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 108 Rn. 4, vom 30. Juni 2022 - 5 P[X.] 16.21 - juris Rn. 4 und vom 24. Oktober 2023 - 1 [X.] 15.23 - juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dem Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen, die nicht in einem der Teilzulassung entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen ([X.], [X.]eschlüsse vom 29. August 2023 - 1 [X.] 16.23 - juris Rn. 4 und vom 24. Oktober 2023 - 1 [X.] 15.23 - juris Rn. 1) bzw. wenn der von der [X.]eschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann ([X.]GH, Urteile vom 31. Oktober 2018 - [X.]/17 - NJW-RR 2019, 610 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2023 - [X.] - NJW 2024, 49 Rn. 6).

Hingegen kann ein Rechtsmittel nicht auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs beschränkt werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. Juni 2022 - 5 P[X.] 16.21 - juris Rn. 4; hierzu auch [X.]AG, [X.]eschluss vom 28. Mai 2019 - 8 [X.]/19 - NJW 2019, 2792 Rn. 5 m. w. N.; [X.]GH, Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.] - NJW-RR 2022, 740 Rn. 17 m. w. N.). Diese im Hinblick auf die Zulassung der Revision höchstrichterlich geklärten Grundsätze gelten für die Zulassung der [X.]erufung in gleicher Weise (vgl. Rudisile, in: [X.]/[X.], VwGO, Stand März 2023, § 124a Rn. 134; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 276).

Danach ist die von der [X.]eschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage zu verneinen. Von diesen Maßstäben ist auch das [X.]erufungsgericht ausgegangen. Ob das [X.]erufungsgericht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ([X.], [X.]eschluss vom 10. September 1990 - 2 [X.] 49.90 - juris Rn. 11; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 6. April 2016 - 2 [X.] 79.15 - [X.] 237.8 § 75 RhPL[X.]G Nr. 2 Rn. 10). Sie kann indes - wie hier (vgl. unter b) - einen Verfahrensmangel begründen.

bb) Auch die weitere, von der [X.]eschwerde bezeichnete Frage, ob

"eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht als berufliche Tätigkeit anzusehen ist, wenn der Arbeitgeber im Rahmen dieser Tätigkeit die Erbringung einer Habilitations- oder Promotionsleistung ermöglicht und ein überwiegender, nicht mit der Habilitation oder Promotion in Zusammenhang stehender Anteil der angestellten Tätigkeit nicht klar abgrenzbar ist",

begründet keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache.

Dies folgt bereits daraus, dass sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn das [X.]erufungsgericht hat seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, dass nicht feststellbar sei, dass die Arbeit des [X.] zwischen dem 1. Juni 1987 und dem 30. April 1988 ihren Schwerpunkt in anderen beruflichen Aufgaben als der Promotions- oder Habilitationsvorbereitung gehabt habe ([X.]). Damit ist das [X.]erufungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, dass ein "überwiegender, nicht mit der Habilitation oder Promotion in Zusammenhang stehender Anteil der angestellten Tätigkeit nicht klar abgrenzbar" ist. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass die streitige Tätigkeit des [X.] ihren Schwerpunkt nicht in der beruflichen Tätigkeit hatte. Hiervon wäre mangels entsprechender Verfahrensrüge auch in einem Revisionsverfahren auszugehen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

Darüber hinaus hat das [X.]erufungsgericht die Annahme einer Hauptberuflichkeit i. S. d. § 79 Abs. 2 Satz 8, § 15 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz [X.] (L[X.]eamtVG LSA) selbstständig tragend auch deshalb als nicht erfüllt angesehen, weil die Tätigkeit des [X.] als wissenschaftliche Hilfskraft zwischen dem 1. Juni 1987 und dem 30. April 1988 nicht dem durch seine Ausbildung und [X.]erufswahl geprägten [X.]erufsbild entsprach. Auch gegen diese Feststellung sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden.

b) Die [X.]eschwerde rügt jedoch zu Recht einen Verfahrensfehler i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts beruhen kann.

aa) [X.] in diesem Sinne ist es auch, wenn das [X.]erufungsgericht aufgrund des Fehlverständnisses einer prozessualen Vorschrift - wie hier § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO - die [X.]erufung verwirft und deshalb nicht zur Sache entscheidet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 [X.] 25.21 - NJW 2022, 1329 Rn. 8).

Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]erufung nur insoweit zugelassen, als der Kläger die Verpflichtung des [X.]eklagten begehrt hat, dessen Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft vom 1. Juni 1987 bis 30. April 1988 in vollem Umfang von 335 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. [X.]ezogen auf diesen [X.]raum hat der [X.]eklagte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Umfang von 166,24 Tagen anerkannt, weil der Kläger lediglich einer [X.]eschäftigung in Teilzeit nachgegangen ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 9. November 2023 - 2 C 12.22 - juris Rn. 12, 26 ff.). Eine weitergehende bzw. vollumfängliche Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gestützt auf § 79 Abs. 2 Satz 2 L[X.]eamtVG LSA hat das [X.]erufungsgericht verneint, weil der [X.]eklagte bestandskräftig den für eine Promotionsleistung maximal anerkennungsfähigen Zwei-Jahres-[X.]raum ausgehend vom Ende des Promotionsverfahrens voll ausgeschöpft habe.

Damit verstößt das angegriffene [X.]erufungsurteil gegen § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]erufung auf einen Teil des [X.] beschränkt, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann. Die [X.]eschränkung der Rechtsmittelzulassung durch das [X.]erufungsgericht ist demzufolge unwirksam. Das Rechtsmittel der [X.]erufung ist als insgesamt zugelassen anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - [X.]E 167, 137 Rn. 31 m. w. N.; [X.]eschluss vom 24. August 2016 - 9 [X.] - [X.] 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 108 Rn. 4).

Die Vorstellung des [X.]erufungsgerichts, mit der beschränkten Zulassung werde eine gesonderte [X.]escheidung über einen abgrenzbaren [X.]abschnitt ermöglicht, trifft nicht zu. Aus den auch vom [X.]erufungsgericht erkannten Folgewirkungen der Festlegungen für einzelne [X.]abschnitte ergeben sich vielmehr Wechselwirkungen - wie etwa der "Verbrauch" der zeitlichen Höchstanrechnungsgrenzen -, die der Annahme einer gesonderten und jeweils eigenständigen [X.]escheidbarkeit der betroffenen [X.]räume entgegenstehen. Der Umfang der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden [X.]en ist von der jeweiligen Zuordnung anderer [X.]en zu bestimmten [X.] abhängig. Die vom [X.]erufungsgericht angenommene Vorgreiflichkeit auf den verbliebenen Teil des Streitstoffs folgt daher erst und gerade aus der durch die Abtrennung geschaffenen Lage.

Dies wird deutlich, wenn man die zur (Un-)[X.]egründetheit der [X.]erufung gegebene [X.]egründung des [X.]erufungsgerichts betrachtet: Die Anerkennung des streitgegenständlichen [X.]raums vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 im Hinblick auf die Vorbereitung der naturwissenschaftlichen Promotion ist ausgeschlossen worden, weil diese dem [X.]raum vom 8. November 1988 bis 7. November 1990 zugeordnet wurde; eine Anerkennung des [X.]raums in [X.]ezug auf die Habilitation ist im Hinblick auf die Zuordnung auf den unmittelbar vor der Habilitation liegenden [X.]raum vom 2. Dezember 1990 bis zum 1. Dezember 1993 abgelehnt worden. Die - durch die Teilzulassung als rechtskräftig bewertete - Festlegung der Zuordnung in andere [X.]räume zieht daher die Einordnung der im [X.]raum vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 erbrachten Tätigkeiten nach sich. Diese Wechselwirkung ist aufgrund des gesetzlichen Regelungssystems zwingend, sodass die aufeinander bezogenen [X.]räume nicht gesondert abgeurteilt werden können und dürfen.

Die vom [X.]erufungsgericht vorgenommene [X.]eschränkung des Streitstoffs führt im Ergebnis auch zu einer auf eine Rechtsfrage begrenzten [X.]erufung. Dem Kläger ist mit der ausgesprochenen Teilzulassung nur die Möglichkeit gegeben worden, die [X.]eschränkung der Anerkennung seiner Tätigkeit vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 als ruhegehaltfähig auf den relativen Umfang seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Prüfung zu stellen.

bb) Da bereits die Rüge einer Verletzung der § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO Erfolg hat, kommt es auf die vom Kläger weiter geltend gemachten Verfahrensrügen nicht entscheidungserheblich an.

c) Im Hinblick auf die begründete Verfahrensrüge und den damit veränderten Streitgegenstand des [X.]erufungsverfahrens macht der Senat von der nach § 133 Abs. 6 VwGO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen.

Meta

2 B 43/23

21.03.2024

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 11. Oktober 2023, Az: 1 L 97/22, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 2 B 43/23 (REWIS RS 2024, 1978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1978

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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8 AZN 268/19

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