Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2012, Az. 2 C 49/10

2. Senat | REWIS RS 2012, 9713

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Gegenstand

Fachhochschulprofessor; Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; berufspraktische Zeit


Leitsatz

1. Die Ermessensentscheidungen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. über die Berücksichtigung einer für Fachhochschulprofessoren vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit haben sich daran zu orientieren, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten anderweitige Versorgungsansprüche erworben hat.

2. Die nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. zu berücksichtigenden Zeiten sind diejenigen, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden.

Tatbestand

1

Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst des [X.]. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er bis März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der [X.], danach bei der [X.] beschäftigt. Diese Tätigkeit behielt er bei, als er am 11. Januar 1991 unter [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem [X.] zum Professor an der [X.] [X.]. ernannt wurde. Zugleich wurde er ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt, um seine Tätigkeit bei der [X.] weiter ausüben zu können. Mit Wirkung ab 31. Juli 1994 setzte der Kläger das [X.]eamtenverhältnis mit dem [X.] fort. Er war zunächst als Gründungsrektor, seit 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand aus [X.]ltersgründen mit [X.]blauf des 30. September 2004 als Professor an der [X.] I. tätig.

2

Der Kläger erhält von der Versorgungsanstalt des [X.]undes und der Länder (V[X.]L) seit dem 1. Juni 2004 eine monatliche [X.]etriebsrente von 640,72 [X.]. [X.] wurden ihm 291 275,77 [X.] aus einer befreienden Lebensversicherung ausbezahlt.

3

Der [X.]eklagte setzte den Ruhegehaltssatz des [X.] auf 38,72 v.H. fest, wobei er lediglich die im [X.]eamtenverhältnis verbrachten Zeiten (11. Januar 1991 bis 30. September 2004) als ruhegehaltfähig berücksichtigte.

4

Der Kläger macht geltend, die Studienzeit und die Zeiten als Mitarbeiter bei [X.] und der [X.] bis Januar 1991 müssten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten bei der [X.]erechnung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigt werden. [X.]uf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist der [X.]eklagte vom Verwaltungsgericht zur [X.]nrechnung der beruflichen Tätigkeit für die Dauer von fünf Jahren, vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich zur [X.]nrechnung einer Studienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten verpflichtet worden. In dem [X.]erufungsurteil heißt es im Wesentlichen:

5

Die [X.] seien als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, weil sie für die Ernennung zum Fachhochschulprofessor nach der am 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage vorgeschrieben gewesen seien und der Kläger hierfür keine anderen [X.]nwartschaften auf eine [X.]ltersversorgung erworben habe. Die Ruhegehaltfähigkeit der [X.]erufszeiten bei [X.] und der [X.] ergebe sich daraus, dass der Kläger besondere, für die Tätigkeit als Fachhochschulprofessor förderliche Kenntnisse erworben habe. Ihrer [X.]erücksichtigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger hierfür andere Versorgungsansprüche erworben habe, sodass die Summe seine [X.]ltersversorgung in der Summe die Versorgung eines Laufbahnbeamten mit gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten übersteige. Für beamtete Professoren gelte das die [X.]nrechnungsvorschriften ansonsten prägende [X.]esserstellungsverbot gegenüber "Nur-[X.]eamten" im Regelfall nicht.

6

Hiergegen wendet sich der [X.]eklagte mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision und beantragt,

den [X.]eschluss des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2010 sowie das Urteil des [X.] vom 20. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, nachdem er seine [X.]nschlussrevision zurückgenommen hat,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des [X.]undesinteresses vertritt in Übereinstimmung mit dem [X.]undesministerium des Innern die [X.]uffassung, die Studien- und Prüfungszeit, nicht aber die [X.]erufszeiten stellten berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten dar.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Anerkennung der [X.] und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit wendet (1). Sie ist jedoch hinsichtlich der Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit mit der Maßgabe begründet, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwG[X.]). Insoweit reichen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des [X.] nicht aus (2).

Das Ruhegehalt des Klägers ist nach § 85 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 ([X.] 322 <350>), zuletzt geändert durch Art. 14 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) zu bestimmen, weil der Kläger bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 85 Abs. 1 [X.] als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz höher ist als bei Zugrundelegung neuen Rechts (§ 85 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - [X.] a.[X.] - ([X.] 570; vgl. Urteile vom 28. [X.]ktober 2004 - BVerwG 2 [X.] 38.03 - [X.] 239.1 § 11 [X.] Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 [X.] 18.06 - [X.] 239.1 § 12 [X.] Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 [X.] 63.08 - BVerwGE 135, 14 <16> Rn. 14).

1. Das Berufungsgericht hat die [X.] im Umfang von 4 1/2 Jahren (Mindeststudienzeit von acht Semestern sowie Prüfungszeit von sechs Monaten) zutreffend nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] a.[X.] als ruhegehaltfähig angesehen.

Nach dieser Anrechnungsregelung kann die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (Urteile vom 28. Februar 2007 a.a.[X.] Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.[X.] Rn. 20). Die besonderen Anrechnungsregelungen des § 67 Abs. 2 [X.] a.[X.] für Professoren und andere Beamte an [X.]n schließen die Anwendung der §§ 10 bis 12 [X.] a.[X.] nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (Urteile vom 11. November 1986 - BVerwG 2 [X.] 4.84 - [X.] 232.5 § 10 [X.] Nr. 8 S. 14 und vom 24. September 2009 a.a.[X.] Rn. 18 f.).

[X.] und Prüfungszeit eines Hochschulstudiums stellen für Fachhochschulprofessoren eine vorgeschriebene Ausbildung dar, weil die Ernennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] - [X.] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987; § 32 Abs. 1 Nr. 1 Fachhochschulgesetz [X.] vom 20. November 1979 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 ; Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des [X.] - BayHSchLG - in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1989>).

Vorgeschriebene Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] a.[X.] sind in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn der Beamte für die Ausbildungszeiten keine andere Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben hat. Das nach dem Gesetzeswortlaut eröffnete behördliche Ermessen ist dann auf Null reduziert. Dies folgt, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus dem Zweck des § 12 Abs. 1 [X.] a.[X.] Dieser besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten. Das gesetzliche Gleichstellungsgebot bezieht sich auf die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, nicht auf die Höhe der Gesamtversorgung. Bei der Anrechnung nach § 12 Abs. 1 [X.] a.[X.] geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln oder eine Begrenzung des Ruhegehalts, sondern ausschließlich um die Schließung einer Versorgungslücke durch die Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Daher kann die Anrechnung dieser [X.]en auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dadurch bewirkte Besserstellung könne nicht durch die Ruhensregelungen des § 55 [X.] beseitigt oder abgeschwächt werden (Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 [X.] 9.08 - [X.] 239.1 § 12 [X.] Nr. 17 Rn. 15 m.w.[X.] und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 [X.] 4.10 - Rn. 19 § 12 [X.] Nr. 20>).

Das Berufungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwG[X.] bindend festgestellt, dass der Kläger für die [X.] keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Der Umstand, dass diese Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden hätten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), ist versorgungsrechtlich ohne Belang, da der Kläger nach Art. 2 § 1 [X.] in den bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassungen von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 [X.] 126.67 - [X.] 232 § 116 [X.] Nr. 14 S. 2, 5 f.). Der Berücksichtigung kann auch nicht entgegengehalten werden, die Zahlung aus der befreienden Lebensversicherung führe - anders als eine gesetzliche Rente - nicht nach § 55 [X.] zu einem teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers.

2. Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die [X.]en der Berufstätigkeit des Klägers vor Beginn des Beamtenverhältnisses im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.

Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 [X.] a.[X.] kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende [X.] einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn in dieser [X.] besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Förderlich in diesem Sinne sind Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss (Urteile vom 14. März 2002 - BVerwG 2 [X.] 4.01 - [X.] 239.1 § 10 [X.] Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.[X.] Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.[X.] Rn. 16). Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.[X.] Rn. 22).

Soweit [X.]en im vorstehenden Sinne zugleich nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 [X.] a.[X.] als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um [X.]en handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind; drei Jahre dieses [X.]raums müssen zudem außerhalb der [X.] erbracht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 [X.] a.[X.] zu einer [X.], sodass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind diejenigen [X.]en, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b [X.] vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden (hier: 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991).

Daraus folgt, dass die Ruhegehaltfähigkeit dieser [X.]en nur dann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden darf, wenn ihre Anrechnung dem Zweck des § 67 Abs. 2 [X.] a.[X.] widerspräche. Dieser besteht in Übereinstimmung mit dem Zweck der §§ 10 und 11 [X.] a.[X.] darin, Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 [X.] a.[X.] trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert (Urteil vom 24. September 2009 a.a.[X.] Rn. 25).

Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 [X.] a.[X.] Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "[X.]" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die [X.]en im Beamtenverhältnis verbracht hätte (Urteile vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 [X.] 43.08 - [X.] 239.1 § 11 [X.] Nr. 13 Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.[X.] Rn. 26).

Es lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 67 Abs. 2 [X.] a.[X.] entnehmen, dass diese Anrechnungsvorschrift einem darüber hinausgehenden Zweck dienen soll:

Das Anfang 1976 in seiner ersten Fassung (vom 26. Januar 1976, [X.] 185) in [X.] getretene Hochschulrahmengesetz enthielt in seinem damaligen § 52 Abs. 2 die mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 24. August 1974, [X.] 2485) in § 67 Abs. 2 Satz 3 [X.] übernommene Vorgängervorschrift. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/1328 [X.]) wird hervorgehoben, dass die Berücksichtigung zusätzlicher [X.]en bei der Beamtenversorgung der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Forschung und Lehre an den [X.]n dient. Zur [X.] heißt es:

Im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2a, Halbsatz 2 ist es folgerichtig, die Anrechnung entsprechender [X.]en als [X.] vorzusehen; denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um den Erwerb von Fachkenntnissen, die für das [X.] förderlich sind, sondern auch um einen vom Gesetz selbst vorgesehenen [X.] für das [X.].

Diese Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten erweitert werden sollte.

Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 [X.] a.[X.] eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese [X.]en im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die [X.] den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die [X.]en im Beamtenverhältnis verbracht hätte.

Um dem Gesetzeszweck der Gleichstellung Rechnung zu tragen, muss die [X.] eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit in dieser [X.] erworbene andere Versorgungsleistung die [X.] ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 [X.], so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 [X.] nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.[X.] Rn. 27 m.w.[X.]).

Die Ermessensausübung im Rahmen der §§ 10, 11 und § 67 Abs. 2 [X.] hat die in § 55 [X.] zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der [X.] des § 55 [X.] nicht erfasst werden, auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten.

Daher muss im vorliegenden Fall aufgeklärt werden, ob der Kläger mit der [X.] und der befreienden Lebensversicherung einen (zumindest) gleichwertigen Versorgungsanteil erworben hat, wie er ihn erworben hätte, wenn er in dem maßgeblichen [X.]raum in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte. Die Betrachtung hat isoliert auf diesen [X.]raum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) zu erfolgen. Nur soweit die anderweitige Versorgung des Klägers hinter dem zurück bleibt, was er in dieser [X.] in einem Beamtenverhältnis [X.] hätte, ist eine Anrechnung gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 [X.] gerechtfertigt.

In Bezug auf die befreiende Lebensversicherung ist zudem zu ermitteln, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Zuschüsse gezahlt hat. Es handelt sich um eine vom Kläger abgeschlossene private Altersvorsorge, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Kläger sie ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat (Urteil vom 24. September 2009 a.a.[X.] Rn. 28 m.w.[X.], Rn. 31). Dies bedeutet, dass bei einer zu mehr als 10 v.H. vom Arbeitgeber finanzierten befreienden Lebensversicherung nur der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben kann. Der Senat zieht insoweit den Rechtsgedanken des § 10 Abs. 2 [X.] a.[X.] he-ran, der eine anteilige Berücksichtigung der [X.]en im Verhältnis zum vom Beamten gezahlten Anteil nahe legt. Es darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (vgl. Urteil vom 24. September 2009 a.a.[X.] Rn. 28 m.w.N).

Soweit der Kläger seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwG[X.] mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwG[X.] einzustellen. Ein Kostenausspruch erfolgt gleichwohl nicht, da dieser der einheitlichen Kostenentscheidung in der Schlussentscheidung vorbehalten ist.

Meta

2 C 49/10

26.01.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 27. Juli 2010, Az: 3 BV 05.2876, Beschluss

§ 85 BeamtVG, § 67 BeamtVG vom 12.02.1987, § 55 BeamtVG vom 12.02.1987, § 12 BeamtVG vom 12.02.1987, § 44 HRG vom 09.04.1987

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2012, Az. 2 C 49/10 (REWIS RS 2012, 9713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9713

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Referenzen
Wird zitiert von

3 ZB 15.1614

W 1 K 13.4

3 ZB 12.1111

3 ZB 15.855

RO 1 K 15.4

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