Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. XII ZB 299/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3047

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 299/12

vom

4. September 2013

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
September 2013
durch den Vorsitzenden
Richter Dose und [X.] Klinkhammer, [X.], [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
Zivilsenats und Senats für Familiensachen des [X.] vom
4.
Mai 2012
wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Wert:

Gründe:
I.
Die beteiligten Ehegatten sind im vorliegenden Verfahren geschieden worden und streiten in der vom Scheidungsverbund abgetrennten [X.] Güterrecht über die Auskunftspflicht des Ehemanns (Antragsteller). Das Amts-gericht
hat den Ehemann
auf Antrag der Ehefrau
(Antragsgegnerin) in einem -sein Anfangs-
und End-vermögen verpflichtet, ferner zur Vorlage von Belegen zu etwaigen [X.] sowie zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit seiner Auskunft.
Die Beschwerde des Ehemanns gegen den Beschluss hat das Oberlan-desgericht verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehe-manns.

1
2
-
3
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §§
522 Abs.
1
Satz
4, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO zwar statthaft. Es fehlt aber an den weiteren Voraussetzungen nach §
574 Abs.
2 ZPO. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des [X.]. Die Entscheidung des [X.] steht vielmehr mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang.
1. Nach Auffassung des [X.] ist die Beschwerde unzuläs-sig, weil der [X.] nach §
61 Abs.

erreicht sei. Für das Interesse des Rechtsmittelführers, auf das hier abzustellen sei, sei -
vom Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen
-
auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der [X.] als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Der Antragsteller
ha-be auf entsprechenden Hinweis weder ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht, noch habe er ausgeführt, dass der Aufwand für die Erteilung der von ihm verlangten Auskunft und eidesstattlichen Versicherung höher als 600

bewerten sei.
2. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Nach den vom [X.] zum Wert des Beschwerdegegenstan-des getroffenen Feststellungen ist der nach §
61 Abs.
1 FamFG
erforderliche Wert nicht erreicht. Die Feststellungen des [X.] sind frei von Verfahrensfehlern.
3
4
5
6
-
4
-
Das Berufungsgericht hat die Rechtsanwälte
des Antragstellers auf die nach der Rechtsprechung des Senats anzulegenden Kriterien, insbesondere die Maßgeblichkeit des zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten, zutreffend hingewiesen
(vgl. Senatsbeschluss vom 23.
März 2011 -
XII
ZB 436/10
-
FamRZ 2011, 882 Rn.
9 ff.). Zugleich hat es darauf [X.], dass ein höherer Aufwand
a.
In der auf den Hinweis des Berufungsgerichts ergangenen Stellungnahme hat der Antrag-steller
hierzu keinen
Sachvortrag gehalten, weil er die Rechtsprechung des Se-nats für nicht einschlägig gehalten hat. Stattdessen hat er insbesondere die
un-zutreffende Auffassung vertreten, das Abwehrinteresse des [X.] entspreche dem Interesse des Anspruchstellers "spiegelbildlich".
Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesge-richt von einem 600

rschreitenden Aufwand zur Erteilung der Aus-kunft ausgegangen ist. Die von der Rechtsbeschwerde für einen höheren Auf-wand vorgetragenen Umstände können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden und stellen daher die Entscheidung des Oberlan-desgerichts nicht in Frage.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde 7
8
-
5
-
war ein höherer Aufwand für das [X.] auch nicht offensichtlich.
Vielmehr hat der Antragsteller
die Einschätzung des [X.] inso-weit nicht in Frage gestellt.
Dose

[X.]

Nedden-Boeger

Botur Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2012 -
104 F 2783/10 GÜ -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.05.2012 -
7 UF 394/12 -

Meta

XII ZB 299/12

04.09.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. XII ZB 299/12 (REWIS RS 2013, 3047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3047

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