Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.03.2017, Az. 3 AZN 886/16 (A)

3. Senat | REWIS RS 2017, 14489

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Streitwertfestsetzung - wiederkehrende Leistungen


Tenor

Die im Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2016 - 3 [X.] 886/16 - erfolgte Streitwertfestsetzung wird nicht geändert.

Gründe

1

I. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 regt die Beklagte eine Neufestsetzung der mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 (- 3 [X.] 886/16 -) erfolgten [X.] gemäß § 63 GKG an.

2

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien ua. über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger künftig eine Betriebsrente in bestimmter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hatte die dem Kläger erteilte Versorgungszusage in einem Umfang von [X.] der geschuldeten Betriebsrente wegen [X.] widerrufen. Das [X.] hat die Beklagte ua. antragsgemäß zur Zahlung künftiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in voller Höhe verurteilt ([X.] 11. Mai 2016 - 4 [X.] -); es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat im Beschluss vom 5. Dezember 2016 (- 3 [X.] 886/16 -) als unzulässig verworfen und dabei den Streitwert insgesamt auf 277.902,84 [X.] festgesetzt. Bei der [X.] hat der Senat ua. den 36-fachen Wert der künftigen [X.] und damit den 3-fachen Jahresbetrag gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde gelegt.

3

Die Beklagte meint, bei der Streitwertfestsetzung sei die von ihr tatsächlich gezahlte Betriebsrente nicht einzubeziehen; maßgebend sei allein die umstrittene Rentendifferenz. Die Klägervertreter sind der Anregung der Beklagten, die Streitwertfestsetzung abzuändern, entgegengetreten.

4

II. Die im Beschluss vom 5. Dezember 2016 (- 3 [X.] 886/16 -) erfolgte Festsetzung des [X.] für das [X.] ist nicht zu ändern. Die Streitwertfestsetzung ist zutreffend.

5

1. Die [X.] erfolgte hinsichtlich der künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet.

6

2. Entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Januar 2017 vertretenen Auffassung ist der gesamte monatliche Betrag der künftigen Betriebsrente für die [X.] maßgeblich und nicht lediglich der Wert des [X.], um den die Beklagte die monatliche Betriebsrente des [X.] tatsächlich gekürzt hat. § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sieht für die [X.] bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen eine eigenständige Begrenzung auf den 3-fachen Jahresbetrag vor und lässt eine Hinzurechnung der Rückstände nicht zu. Eine weitere Begrenzung des Streitwerts ist deshalb allenfalls durch eine teleologische Reduktion dieser Regelung möglich, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Klageantrags eine andere Beurteilung erfordert ([X.] 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A) - Rn. 11 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall.

7

Der Kläger hat mit seiner Klage den Gesamtbetrag der künftigen monatlichen Betriebsrente zum Streitgegenstand des Verfahrens gemacht. Er hat auch ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über den vollen Betrag der wiederkehrenden Leistungen zu erstreiten (vgl. [X.] 14. Februar 2012 - 3 [X.] - Rn. 10, [X.]E 140, 362), weil er nur so über den gesamten Betrag seiner Betriebsrente eine rechtskräftige Entscheidung erreichen kann. Mit einer sog. „Spitzenbetragsklage“ wird der freiwillig gezahlte Sockelbetrag gerade nicht von der Rechtskraft umfasst (vgl. etwa [X.] 30. Januar 1985 - [X.] - zu I 1 a der Gründe, [X.]Z 93, 330; MüKoZPO/[X.] 5. Aufl. § 323 Rn. 26; [X.] NJW 1988, 1233).

8

Für die [X.] ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger seine Klage eventuell auch zulässigerweise auf den zwischen den Parteien letztlich tatsächlich umstrittenen Teil der künftigen monatlichen Betriebsrente hätte beschränken können. Dies hat er erkennbar nicht getan. Für die [X.] ist es im Übrigen unerheblich, ob ein Klageantrag vom erkennenden Gericht als zulässig oder unzulässig angesehen wird.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer     

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

3 AZN 886/16 (A)

08.03.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Koblenz, 2. Juni 2015, Az: 7 Ca 4361/14, Urteil

§ 63 GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.03.2017, Az. 3 AZN 886/16 (A) (REWIS RS 2017, 14489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14489

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