Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.03.2011, Az. V B 45/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 8693

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Darlegungserfordernisse bei schwerwiegendem Rechtsfehler - Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern


Leitsatz

1. NV: Die bloße Behauptung eines erheblichen Rechtsfehlers reicht nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen.

2. NV: Bestandskräftig festgesetzte Steuern sind nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren zu wehren.

3. NV: Für die Feststellung einer offensichtlich und eindeutig unrichtigen Steuerfestsetzung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.

4. NV: Im Rahmen eines Billigkeitserlasses nach § 227 AO entspricht es bei unanfechtbar gewordenen Steuerbescheiden der Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich den Vorrang haben soll vor dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

2

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]O ist die Beschwerde zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] ([X.]) erfordert. Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 [X.]O). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 [X.]O "dargelegt" werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O). Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Zulassungsgründe substantiiert und schlüssig vorträgt.

3

1. Die Revision ist nicht wegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers zuzulassen.

4

a) Eine Entscheidung des [X.] ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgerichts ([X.]) zu einer "greifbar gesetzeswidrigen" Entscheidung geführt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung des [X.] derart fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (vgl. [X.]-Beschluss vom 29. Mai 2008 [X.]/07, [X.]/NV 2008, 1544, m.w.N.). Davon ist nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann auszugehen, wenn das [X.] eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 8. Februar 2006 [X.]/04, [X.]/NV 2006, 1116; vom 7. Juli 2005 [X.], [X.]/NV 2005, 2031; vom 28. Juli 2003 [X.], [X.]/NV 2003, 1597). Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen indes nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2005, 2031).

5

b) Das Vorliegen eines derart schwerwiegenden (qualifizierten) Rechtsfehlers haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt.

6

aa) Das [X.] ist in seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des [X.] ausgegangen, wonach bestandskräftig festgesetzte Steuern nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen sind, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren zu wehren (vgl. zuletzt [X.]-Beschluss vom 4. November 2009 [X.]/08, [X.]/NV 2010, 468, sowie [X.]-Urteil vom 29. Mai 2008 [X.], [X.]/NV 2008, 1889).

7

Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist das [X.] zu dem rechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, da die Steuerfestsetzungen weder offensichtlich und eindeutig falsch waren noch ersichtlich sei, dass es den Klägern unmöglich oder unzumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Steuerfestsetzungen rechtzeitig zu wehren. Soweit die Kläger dagegen vorbringen, die Rechtsbehelfsfristen seien nicht "schuldhaft" versäumt worden, wenden sie sich im Stile einer Revisionsbegründung lediglich gegen die vom [X.] vertretene Rechtsauffassung. Mit diesem Vorbringen können sie jedoch im [X.] nicht gehört werden.

8

bb) Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler wird auch nicht mit der Behauptung eines Verstoßes gegen [X.] und dem Vorliegen einer Strafschätzung dargelegt.

9

Da Streitgegenstand des [X.]-Urteils nicht eine im Schätzungswege ergangene Steuerfestsetzung nach § 162 der Abgabenordnung [X.]), sondern ein Billigkeitserlass bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung nach § [X.] ist, kam es u.a. darauf an, ob die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist. Dies hat das [X.] in vertretbarer Weise verneint, weil die Steuerfestsetzungen auf einer im Wesentlichen korrekten Schätzung durch die [X.] anhand eines "inneren Betriebsvergleichs" beruhten. Dabei hat das [X.] die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet, wonach es für die Feststellung einer offensichtlich und eindeutig unrichtigen Steuerfestsetzung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und nicht auf einen späteren Zeitpunkt ankommt (vgl. [X.]-Urteil in [X.]/NV 2008, 1889). Ob die Steuerfestsetzung allein nach den mehrere Jahre später eingereichten Steuererklärungen als "Strafschätzung" erscheinen könnte, war daher schon nicht entscheidungserheblich.

cc) Ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler des [X.] ergibt sich auch nicht aus dem behaupteten Verstoß gegen ein bei Schätzungen zu beachtendes [X.] "Vernünftigkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebot", wonach [X.] und überspannter Verschuldensbegriff nicht über der [X.] im Einzelfall stehen dürften. Im Rahmen eines Billigkeitserlasses nach § [X.] entspricht es vielmehr der Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich den Vorrang haben soll vor dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall, wenn ein Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers ist bei der Auslegung des § [X.] zu berücksichtigen ([X.]-Urteil vom 13. Januar 2005 [X.], [X.]E 208, 398, [X.], 460, unter II.2.b cc).

2. Die Revision kann auch nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten Divergenz zugelassen werden.

a) [X.] der Beschwerdeführer eine Abweichung des angefochtenen [X.]-Urteils von Entscheidungen des [X.], so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des [X.] andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 30. Mai 2005 [X.]/04, [X.]/NV 2005, 1618; vom 12. Juli 2002 [X.]/01, [X.]/NV 2002, 1484).

b) Soweit die Kläger zur Begründung einer Divergenz vortragen, das [X.] stütze seine Entscheidung auf den Rechtssatz, "dass es grundsätzlich im Wesen einer Schätzung nach § 162 Abs. 1 [X.] liege, dass die durch eine Schätzung ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger abweichen", handelt es sich um keine tragende (divergenzbegründende) Urteilserwägung, sondern um ein obiter dictum (vgl. [X.]-Beschluss vom 24. Juli 1997 [X.]/97, [X.]/NV 1998, 60). Ausweislich der Urteilsgründe auf Seite 9 unter b) hat das [X.] die Ablehnung eines Erlasses der streitigen Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen deshalb als ermessensfehlerfrei erachtet, weil die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2001 weder offenkundig unrichtig noch die Kläger verhindert gewesen seien, gegen diese Bescheide mit dem Einspruch vorzugehen oder rechtzeitig den in ihren Steuererklärungen behaupteten tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Steuererklärungen abzugeben.

c) Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht dargelegt, dass der dem Urteil des [X.] entnommene Rechtssatz im Widerspruch zu dem Rechtssatz aus dem [X.]-Urteil vom 29. Mai 2008 [X.] ([X.]E 221, 182, [X.], 933) und dem Urteil des [X.] München vom 26. März 2009  14 K 4667/06 steht, wonach die durch eine Schätzung gewonnenen Ergebnisse schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein müssten. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass auch eine diese Grundsätze beachtende Schätzung bei Fehlen überprüfbarer Angaben mehr oder weniger von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann.

Meta

V B 45/10

11.03.2011

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 9. Dezember 2009, Az: 3 K 1332/07, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 162 AO 1977, § 227 AO 1977

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.03.2011, Az. V B 45/10 (REWIS RS 2011, 8693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8693

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