Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.08.2018, Az. X B 22/18

10. Senat | REWIS RS 2018, 5111

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Gegenstand

Nichtigkeit von Schätzungen


Leitsatz

NV: Die bloße Absicht der Finanzbehörde, den Steuerpflichtigen durch das Schätzungsergebnis zu sanktionieren ("Strafschätzung"), löst für sich genommen noch keine Nichtigkeit der hierauf beruhenden Steuerfestsetzung nach § 125 Abs. 1 AO aus. Hinzu kommen muss, dass die Schätzung bei objektiver Betrachtung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, d.h. objektiv fehlerhaft ist .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2018 3 K 3137/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 2013 und 2014 zur Einkommensteuer [X.] werden. Die Klägerin führt seit dem [X.] einen Gewerbebetrieb, für den in den Jahren 2006 bis 2011 durchgehend Verluste anfielen.

2

Für das [X.] gaben die Kläger keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) berücksichtigte bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Schätzungswege einen Betrag von 0 €. Der Schätzungsbescheid blieb unangefochten.

3

Auch für die Streitjahre 2013 und 2014 kamen die Kläger ihrer Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen zunächst nicht nach. Das [X.] schätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 15.000 € (2013) bzw. 30.000 € (2014). Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des [X.] berücksichtigte das [X.] den [X.]. Auch jene Schätzungsbescheide fochten die Kläger nicht an. Erst nach Eintritt der Bestandskraft reichten sie Steuererklärungen ein, in denen sie Verluste aus Gewerbebetrieb von 5.232 € (2013) bzw. 16.320 € (2014) auswiesen. Eine Änderung der Steuerfestsetzungen lehnte das [X.] unter Hinweis auf deren Bestandskraft (und fehlender verfahrensrechtlicher Änderungsmöglichkeiten) ab.

4

Im Januar 2017 beantragten die Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der den Steuerfestsetzungen für die [X.] und 2014 zugrunde liegenden Bescheide (§ 125 der Abgabenordnung --AO--). Es handele sich [X.] die Begründung-- um willkürliche, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende "Strafschätzungen"; Schätzungserwägungen seien nicht erkennbar.

5

Das [X.] lehnte den Antrag ab; Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. Das Finanzgericht ([X.]) sah die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit als nicht gegeben an. Die Schätzungen des [X.] lägen innerhalb des durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen [X.]. Die in Ansatz gebrachten Gewinne seien bei einer betriebsspezifischen Betrachtung denkbar. Fehle es bereits an der Rechtswidrigkeit der Schätzungen, könnten diese erst recht nicht nichtig sein. Bewege sich das [X.] --wie im [X.] innerhalb des [X.], führe auch eine etwaige subjektive Willkür des [X.] nicht zur Nichtigkeit der auf den Schätzungen beruhenden Steuerbescheide. Es sei daher unerheblich, ob die zuständige Sachbearbeiterin die Steuerveranlagungen --wie von den Klägern unter Beweisantritt [X.] als "Strafschätzung" habe verstehen wollen.

6

Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Zudem rügen sie die unterlassene Beweisaufnahme als Verfahrensfehler.

7

Das [X.] tritt der Beschwerde entgegen.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

9

Die von den Klägern angeführten [X.] von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind nicht gegeben.

1. Eine Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) ist nicht erforderlich.

a) Die Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O setzt voraus, dass das [X.] bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der [X.], das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], ein anderes oberstes [X.]gericht oder ein anderes [X.]. Das [X.] muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Zur schlüssigen Darlegung einer [X.] nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2012 [X.]57/11, [X.]/NV 2012, 1307, m.w.N., Rz 2, 3, sowie vom 5. März 2018 [X.]44/17, [X.]/NV 2018, 637, Rz 17 ff.).

Eine Divergenzentscheidung liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn ein Gericht von den Rechtsgrundsätzen der [X.]-Rechtsprechung ausgeht und lediglich eine unzutreffende Anwendung der Grundsätze auf den Einzelfall gerügt wird. Es wird dann lediglich ein materiell-rechtlicher, nicht zur Revisionszulassung führender Fehler gerügt (vgl. statt vieler [X.]-Beschluss vom 7. Februar 2017 V B 48/16, [X.]/NV 2017, 629, Rz 11, m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen vermochten die Kläger eine Divergenz zu den von ihnen zitierten [X.]-Entscheidungen nicht zu begründen.

aa) Tragend für die [X.]-Entscheidung war zum einen der Rechtssatz, dass eine Schätzung, deren Ergebnis sich (noch) innerhalb des durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen [X.]s bewegt, rechtmäßig ist. Dieser Rechtssatz lässt keine Abweichung zu der von den Klägern insoweit benannten Senatsentscheidung vom 15. Juli 2014 [X.] ([X.]/NV 2015, 145, Rz 21) erkennen; vielmehr ging der Senat dort vom nämlichen Grundsatz aus.

bb) Soweit das [X.] zum anderen seine Entscheidung auf den Rechtssatz gestützt hat, bei noch im Rahmen liegenden --d.h. noch nicht einmal rechtswidrigen-- [X.] könne die hierauf beruhende Steuerfestsetzung weder aufgrund objektiver Willkür (S. 11 des Urteils) noch bei einer "falschen subjektiven Zielrichtung" des [X.] (S. 12) nichtig sein, weicht es ebenfalls nicht von Rechtssätzen der [X.]-Rechtsprechung ab.

(1) Der Senat hat in seiner Entscheidung in [X.]/NV 2015, 145 --anders als die Kläger meinen-- nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass jede (vorliegend im Übrigen streitige) subjektive Willkürmaßnahme die Nichtigkeit der Steuerfestsetzung zur Folge hat.

(2) Vielmehr ergibt sich aus Rz 21 und 23 der Entscheidung eine letztlich dreigestufte Abfolge: Während eine Schätzung, die sich sogar am oberen Rand des einzelfallabhängigen [X.]s orientiert, noch als rechtmäßig gilt, führt eine solche, die jenen Rahmen nach oben (oder unten) verlässt, zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit. Selbst grobe Abweichungen vom [X.] haben regelmäßig nur die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit zur Folge. Gründet sich die insoweit fehlerhafte Schätzung --dritte [X.] allerdings darauf, dass sich die Finanzbehörde entgegen dem [X.] in § 162 Abs. [X.] nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt, kann ein zur Nichtigkeit führender besonders schwerer Fehler i.S. von § 125 Abs. [X.] vorliegen (sog. subjektive Willkürmaßnahme). Selbiges gilt, wenn ein ebenfalls als fehlerhaft zu disqualifizierendes [X.] trotz vorhandener Sachverhaltsaufklärungsmöglichkeiten krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden, sog. objektive Willkürmaßnahme (vgl. Senatsurteile in [X.]/NV 2015, 145, sowie vom 15. Mai 2002 [X.], juris, unter II.3. und 4.).

(3) Den Rechtssatz, allein die Absicht der Finanzbehörde, den Steuerpflichtigen durch das [X.] zu sanktionieren, löse bereits die Nichtigkeit gemäß § 125 [X.] aus, kann der vorgenannten [X.]-Rechtsprechung somit nicht entnommen werden. Hierauf weist auch das [X.] in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht hin.

cc) Soweit die Kläger eine Divergenz zu den [X.]-Entscheidungen vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 ([X.]E 194, 1, BStBl II 2001, 381) sowie vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 ([X.]E 142, 558, BStBl II 1986, 226) anführen (vgl. S. 7 bis 9 der Beschwerdebegründung), legen sie keine hinsichtlich der abstrakten Rechtssätze bestehenden Abweichungen dar. Sie tragen insoweit lediglich vor, es sei dem [X.] im Streitfall zumutbar und möglich gewesen, diverse [X.] für eine sachgerechte Schätzung zu beschaffen und zu verwerten. Folge des Verstoßes hiergegen sei --anders als das [X.] annehme-- die objektive Willkür der Schätzungen und damit die Nichtigkeit der Steuerfestsetzungen. Insoweit rügen die Kläger lediglich die Nichtanwendung von [X.]-Rechtsprechungsgrundsätzen, legen aber nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O gebotenen Weise eine für die Revisionszulassung erforderliche Divergenz dar.

dd) Gleiches gilt für den Einwand, das [X.] sei von den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2002 [X.] (juris) abgewichen. Soweit der Senat dort den Rechtssatz aufgestellt hat, eine Schätzung erweise sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des jeweiligen Einzelfalls gezogenen [X.] verlasse und sich die Behörde bei einer Verletzung der Erklärungspflicht an der oberen Grenze des [X.]s orientieren könne (dort unter II.3. der Gründe), folgt das [X.] jenen Grundsätzen exakt (vgl. S. 8 ff. des [X.]-Urteils). Lediglich die Anwendung jener Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall erweist sich nach Ansicht der Kläger als unzutreffend.

2. Auch die Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O greift nicht durch.

a) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 [X.]O) zu erheben. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel ist gegeben, wenn das [X.] einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergeht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2015 [X.]6/15, [X.]/NV 2015, 1265, Rz 12). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. [X.]-Beschluss vom 17. November 2009 VI B 11/09, [X.]/NV 2010, 650, unter [X.], sowie Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 [X.]69/11, [X.]/NV 2012, 32, Rz 13; vom 8. Januar 2014 [X.], [X.]/NV 2014, 566, Rz 13, sowie vom 12. Februar 2018 [X.]64/17, [X.]/NV 2018, 538, Rz 11).

b) Im Streitfall braucht der Senat nicht darüber zu befinden, ob das [X.] nach den genannten Grundsätzen dem Beweisantrag der Kläger hätte nachkommen müssen. Jedenfalls wird insoweit nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O begründet.

aa) Zwar haben die Kläger ihr Recht zur Führung der Sachaufklärungsrüge [X.] nicht dadurch gemäß § 155 [X.]O i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verloren, dass sie die Nichterhebung der am 15. September 2017 und 12. Januar 2018 schriftlich beantragten Einvernahme des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2018 nicht vorsorglich gerügt haben (vgl. hierzu [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 [X.]O Rz 114, m.w.N. auf [X.]-Rechtsprechung). Denn das [X.] hat auf S. 12 seines Urteils --kurz-- begründet, weshalb es von der Beweiserhebung abgesehen hat. In diesem Fall bedarf es keiner Rüge in der mündlichen Verhandlung; eine solche wäre vielmehr als überflüssige [X.] anzusehen, da bereits aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass dem [X.] die Existenz des angebotenen Beweismittels bewusst war (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 [X.]242/10, [X.]/NV 2011, 1715, Rz 10 ff.; [X.]-Beschluss vom 26. November 2008 I[X.]122/08, [X.]/NV 2009, 600, m.w.N.).

bb) Die von den Klägern beantragte Einvernahme des [X.] war für die Entscheidungsfindung des [X.] allerdings unerheblich, so dass die Entscheidung jedenfalls nicht auf dem gerügten Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O --läge er denn überhaupt [X.] beruhte (vgl. hierzu [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 115 [X.]O Rz 115). Selbst wenn der Zeugenbeweis die Erkenntnis hervorgebracht hätte, dass die zuständige Veranlagungssachbearbeiterin anlässlich eines Gesprächs mit der Klägerin und dem Zeugen am 20. Dezember 2016 an Amtsstelle die Schätzungen für die Streitjahre als "Strafschätzungen" benannt habe, hätte dies die Entscheidung des [X.] nicht berührt. Denn das [X.] hat sich --wie [X.] maßgeblich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass auch der von den Klägern behauptete Willkürakt der Behörde nicht zur Nichtigkeit der Schätzungsbescheide zur Einkommensteuer 2013 und 2014 geführt hätte, da sich das [X.] noch innerhalb des einzelfallbezogen zu bestimmenden [X.]s bewegt habe.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X B 22/18

06.08.2018

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Januar 2018, Az: 3 K 3137/17, Urteil

§ 125 Abs 1 AO, § 162 Abs 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.08.2018, Az. X B 22/18 (REWIS RS 2018, 5111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5111

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