Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. XII ZR 110/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 371

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 110/00Verkündet am:4. Dezember 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 17. [X.] [X.]s München vom 17. Januar 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger verlangen von dem [X.]n rückständigen Mietzins für die[X.] von Juli bis Oktober 1997.Mit Vertrag vom 26. Juli 1995 vermieteten die Kläger als [X.] bürgerlichen Rechts an den [X.]n Gewerberäume fürdie [X.] vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2000 zu einem monatlichen Mietzins von31.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Juli 1996 zog der [X.] aus [X.] aus. In der Folgezeit einigten sich die Parteien über eine vorzeitigeEntlassung des [X.]n aus dem Mietvertrag bei Verkauf des Anwesens oder- 3 -Stellen eines Nachmieters. Die Einzelheiten dieser Abrede sind - [X.] die Stellung eines Nachmieters betrifft - zwischen den Parteien streitig.Nach dem Vortrag der Kläger sollte der [X.] aus dem Mietvertrag entlas-sen werden, wenn er einen Nachmieter für die Restlaufzeit des am 30. Juni2000 endenden Mietvertrages stellt. Nach dem Vortrag des [X.]n sollte [X.] dem Nachmieter abzuschließende Mietvertrag eine Dauer von fünf [X.] einer Option für weitere fünf Jahre haben. Ab Juli 1997 stellte der [X.],der einen Teil des Objekts von Juli 1997 bis September 1998 [X.], die Mietzahlungen ein.Die Kläger räumten mit Vertrag vom 1. August 1997 der Firma [X.] zum Kauf des Anwesens ein, welche diese am 30. September 1998ausübte. Mit Schreiben vom 5. August 1997 kündigte der [X.] das Mietver-hältnis fristlos, weil die Kläger von ihm benannte ernsthafte Mietinteressentennicht akzeptiert und damit seine Entlassung aus dem Mietvertrag treuwidrigvereitelt hätten.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.] blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, die der Senat angenommen hat, verfolgtder [X.] sein Klagabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das [X.] 4 -1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] habe nicht [X.], daß die Kläger seine Entlassung aus dem Mietvertrag vereitelt hätten.Dabei hat es offengelassen, ob es nach der Vereinbarung der Parteien für eineEntlassung des [X.]n aus dem Mietvertrag ausreicht, daß er einen Nach-mieter nennt, der zum Abschluß eines Mietvertrages bis zum 30. Juni 2000,dem Ende des zwischen den Parteien vereinbarten Mietvertrags - wie die Klä-ger behaupten - oder zum Abschluß eines Mietvertrages von fünf Jahren zu-züglich einer Option von weiteren fünf Jahren - wie der [X.] behauptet -bereit ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe nämlich der [X.]weder für einen Mietvertrag bis zum 30. Juni 2000 noch für einen solchen fürfünf Jahre mit Option auf weitere fünf Jahre einen geeigneten Nachmieter be-nannt. Einer Vernehmung der weiter von dem [X.]n benannten Zeugenzum Vorhandensein von Interessenten für Nachmiete oder Kauf habe es [X.] nicht bedurft, weil der Zeuge v. P. bis auf den vom [X.] ver-nommenen Zeugen Fr. keinen weiteren Interessenten namentlich habe benen-nen können. Im übrigen sei der Vortrag des [X.]n insoweit zu pauschal undunschlüssig.2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht [X.], der [X.] habe keinen geeigneten Ersatzmieter oder [X.], unter Verletzung des Verfahrensrechts getroffen hat.a) Zu Recht rügt die Revision einen Verstoß gegen § 286 ZPO, weil dasBerufungsgericht keinen Beweis über die Behauptung des [X.]n erhobenhat, er habe bereits am 27. Mai 1997 die Firma [X.] (imfolgenden: [X.]), vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden [X.], als Mietinteressenten für fünf Jahre genannt; die [X.] sei auch be-reit gewesen, das Objekt sofort zu kaufen. Die Verhandlungen seien daran ge-scheitert, daß die Kläger entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht für fünf- 5 -Jahre, sondern nur bis Mitte 2000 vermieten und frühestens zu diesem [X.]-punkt hätten verkaufen wollen. Nachdem das Berufungsgericht [X.], welche Dauer der mit dem Nachmieter abzuschließende Mietvertrag habensollte, ist für die Revisionsinstanz von dem Vortrag des [X.]n auszugehen.Dann hätten die Kläger nicht darauf bestehen dürfen, daß die [X.] [X.] nur bis zum 30. Juni 2000 abschließt, sondern hätten mit der [X.] einen Mietvertrag mit der gewünschten Mietvertragsdauer von fünf [X.] abschließen müssen. Die Behauptung des [X.]n zur Bereitschaft der[X.], vor dem 1. Juli 1997 also bevor der [X.] seine Mietzahlungeneinstellte, einen Mietvertrag abzuschließen, ist somit erheblich. Träfe sie zu,hätten die Kläger die vereinbarte Entlassung des [X.]n aus dem Mietver-trag vereitelt.Eine Vernehmung des Zeugen [X.] war auch nicht deshalb entbehrlich,weil der Zeuge v. P. bei seiner Vernehmung vor dem [X.] außer demebenfalls vernommenen Zeugen Fr. keine weiteren Interessenten für [X.] bis zum 30. Juni 2000 oder für fünf Jahre mit einer zusätzlichenOptionsmöglichkeit für fünf Jahre genannt habe. Aus der Aussage des [X.] kann auf den Inhalt der Aussage des Zeugen [X.] nicht geschlossenwerden. Ein solcher Schluß wäre eine unzulässige vorweggenommene Be-weiswürdigung.b) Die weiteren Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, [X.] nicht für durchgreifend erachtet. Er sieht insoweit nach § 565 a ZPO a.[X.]von einer Begründung ab.3. Die Sache war somit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,damit es die notwendigen Feststellungen und erforderlichen Beweiserhebungennachholen kann. Dabei wird gegebenenfalls auch der weiteren Rüge der [X.] 6 -sion nachzugehen sein, wonach die Vertragsverhandlungen mit der FirmaFuchs, die das Objekt zunächst habe anmieten, alternativ aber auch habe kau-fen wollen, letztlich daran gescheitert seien, daß die Kläger von ihr eine Absi-cherung für den beabsichtigten Kauf verlangt hätten, obwohl diese Bedingungnicht Gegenstand der Vereinbarung mit den [X.]n gewesen sei. [X.] wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dieses Absiche-rungsverlangen der Kläger der Grund für das Scheitern eines Mietvertragsab-schlusses mit der Firma Fuchs gewesen ist.Im übrigen besteht Veranlassung zu folgenden Hinweis:Das [X.] hat es nicht als treuwidrig erachtet, wenn der [X.] bis zur Ausübung der der Firma [X.]langfristig eingeräumten Kaufoptionzur Mietzahlung verpflichtet bleibe. Denn es habe in der freien Entscheidungder Kläger gelegen, sich gegen eine Nachvermietung und für den Verkauf durchAbschluß eines Optionsvertrages mit der Firma [X.] zu entscheiden, weshalbnicht davon ausgegangen werden könne, daß die Kläger dadurch die Nachver-mietung zum Nachteil des [X.]n arglistig vereitelt hätten. Diese Beurteilungdes [X.]s läßt eine Abwägung vermissen, ob es unter Berück-sichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Parteien mit Sinn und [X.] 7 -der getroffenen Abrede über die vorzeitige Entlassung des [X.]n aus [X.] zu vereinbaren ist, wenn die Kläger einem potentiellen Käufer einelangfristige Kaufoption einräumen, obwohl eine sofortige Nachvermietung aneinen Dritten und damit einhergehend eine Entlassung des [X.]n aus [X.] möglich wäre.HahneWeber-Monecke[X.]AhltVézina

Meta

XII ZR 110/00

04.12.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. XII ZR 110/00 (REWIS RS 2002, 371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 371

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