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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100817B5STR102.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 102/17
vom
10. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2017
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2016 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass die (tateinheitliche) Verurteilung we-gen unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt ([X.] vom 20. März 2017).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neben-
und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen sowie die im [X.] entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
[X.] Dölp
König
Mosbacher
Meta
10.08.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. 5 StR 102/17 (REWIS RS 2017, 6705)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6705
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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