Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. 1 StR 366/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2243

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[X.] vom 10. August 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Zum Antrag des Angeklagten auf Überprüfung des Urteils des [X.] hat der [X.] wie folgt Stellung genommen: 1 "Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im [X.] ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im [X.] an die Urteilsverkündung und - im Sinne von [X.], 1440 qualifizierter - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der [X.] nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist da-nach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer-den (st. Rspr.; vgl. [X.], 2449, 2451; [X.], 114; [X.] m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts be-2 - 3 - gründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig." Dem schließt sich der Senat an. Die Stellungnahme des Angeklagten vom 28. Juli 2006 zum Antrag des [X.]s gibt keinen Anlass zu [X.] abweichenden Entscheidung. Da das Urteil rechtskräftig ist, erübrigt sich eine Revisionsbegründung. Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.] ist damit gegen-standslos. Anhaltspunkte für eine unlautere Beeinflussung des Angeklagten sind nicht ersichtlich. Die qualifizierende Belehrung hatte ausweislich der [X.] folgenden Inhalt: 3 "Der Verurteilte wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er ungeachtet der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der übrigen [X.], auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass ihn eine - etwa im Rahmen einer Urteilsabsprache - abgegebene Ankündigung, kein Rechtsmittel einzulegen, weder rechtlich noch auch sonst bindet, dass er demnach nach wie vor frei ist, gleichwohl Rechtsmittel einzule-gen." Diese Belehrung entspricht den Vorgaben der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des [X.] ([X.], 1440 = BGHSt 50, 40). 4 - 4 - Zweifel an der Wirksamkeit des anschließend vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts bestehen danach nicht. 5 [X.]Wahl

[X.]Elf

Meta

1 StR 366/06

10.08.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. 1 StR 366/06 (REWIS RS 2006, 2243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2243

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