Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2005, Az. 2 ARs 463/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4298

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 30. März 2005 in dem [X.] gegen

wegen Verdachts der Rechtsbeugung u.a.

Antragsteller: P.

[X.].: 3 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 4 [X.]/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: [X.] Ws 595-596/04 und 606-607/04 Oberlandesgericht [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. März 2005 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-chen Gehörs vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 25. November 2004 - [X.].: [X.] Ws 595-596/04 und 606-607/04 mit Beschluß vom 17. Februar 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er macht geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sach-verhalt seiner Beschwerde einzugehen. Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des [X.] sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des [X.] nachzuprüfen. Der Vortrag des [X.] zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist [X.] für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachli-chen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör ge-mäß § 33 a StPO hat das Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren - 3 - Beschluß erlassen hat, hier das Oberlandesgericht [X.]. Auch die An-kündigung des [X.], daß weitere Eingaben des [X.] in dieser Sache nicht beschieden würden, eröffnet nicht den Rechtsweg zum [X.]. Auch wenn tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge und das Oberlandesgericht [X.] eine Abhilfe ablehnte, wäre allein das [X.] zu einem Eingreifen befugt. [X.] Bode

Roggenbuck

Meta

2 ARs 463/04

30.03.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2005, Az. 2 ARs 463/04 (REWIS RS 2005, 4298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4298

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.