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PDF anzeigen [X.] vom 30. März 2005 in dem [X.] gegen
wegen Verdachts der Rechtsbeugung u.a.
Antragsteller: P.
[X.].: 3 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 4 [X.]/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: [X.] Ws 595-596/04 und 606-607/04 Oberlandesgericht [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. März 2005 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-chen Gehörs vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 25. November 2004 - [X.].: [X.] Ws 595-596/04 und 606-607/04 mit Beschluß vom 17. Februar 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er macht geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sach-verhalt seiner Beschwerde einzugehen. Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des [X.] sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des [X.] nachzuprüfen. Der Vortrag des [X.] zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist [X.] für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachli-chen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör ge-mäß § 33 a StPO hat das Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren - 3 - Beschluß erlassen hat, hier das Oberlandesgericht [X.]. Auch die An-kündigung des [X.], daß weitere Eingaben des [X.] in dieser Sache nicht beschieden würden, eröffnet nicht den Rechtsweg zum [X.]. Auch wenn tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge und das Oberlandesgericht [X.] eine Abhilfe ablehnte, wäre allein das [X.] zu einem Eingreifen befugt. [X.] Bode
Roggenbuck
Meta
30.03.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2005, Az. 2 ARs 463/04 (REWIS RS 2005, 4298)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4298
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