Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZR 119/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16730

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

24. Juli 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Der neue SLK
UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2 und 4; [X.] § 2 Nr. 6, 15 und 16, § 5 Abs.
1 und Abschnitt I der Anlage 4; Richtlinie 1999/94/[X.]. 2 Nr. 6, 11 und 12, Art. 6 Abs. 1 und [X.]
a)
"Modell" im Sinne des §
5 Abs.
1 [X.] ist nach §
2 Nr.
15 [X.] die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus [X.], Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass nach §
2 Nr.
6 [X.] in Verbindung mit Art.
2 Nr.
6 der Richtlinie 1999/94/[X.] dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen die-ses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offizi-ellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind.
b)
Die in
Anhang
IV Unterabsatz
3 der Richtlinie 1999/94/[X.] enthaltene Bestim-mung, wonach der [X.]stoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der [X.] lediglich auf die [X.] und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall immerhin die CO2-Emissionen angegeben werden müssen.
[X.], Urteil vom 24. Juli 2014 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

Berichtigt durch Beschluss
vom 22.
Januar 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher, die Richter
Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff,
Dr.
Koch und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs [X.]. Sie warb für dieses
Fahrzeug
in der deutschen Ausgabe der Zeitschrift "falstaff"
03/11 (Juni bis August
2011), ohne dabei Angaben über dessen [X.]stoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen.

Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 UKlaG
eingetragener Umweltund Verbraucherschutzverband. Sie verfolgt nach ihrer [X.] unter anderem den Zweck, die aufklärende Verbraucherberatung und den [X.] in [X.] zu fördern.

Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte mit der Werbung in der Zeitschrift "falstaff"
03/11 ihrer sich aus der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ergebenden Verpflichtung zuwidergehandelt, als Hersteller neuer Personenkraftwa-gen sicherzustellen, dass in [X.]en für diese Fahrzeuge deren [X.] angegeben werden.

1
2
3
-
3
-
Mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Klägerin bean-tragt,

1.
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] für neue Personen-kraftwagen des [X.] in Druckschriften zu werben, ohne dabei
Angaben über die offiziellen CO2-Emissionen dieser Fahrzeuge (im Sinne des §
2 Nr.
6 [X.]) zu machen;

2.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 214

Zinsen zu erstatten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Angaben zu den CO2-Werten
seien
zumindest nach der Fassung entbehrlich gewe-sen, in der die Anlage
4 (zu §
5) Abschnitt
I Nummer
3 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bis zum 30.
November 2011 gegolten habe.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], [X.], 751). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (O[X.], [X.] 2014, 71 =
[X.], 1231).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

4
5
6
7
-
4
-
Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die beanstandete Werbung sei weder nach §§
3, 5, 5a UWG noch nach §§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §§
1, 5 [X.] unlauter. Die Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung hinsichtlich der Informati-onspflichten über den Kohlendioxidausstoß seien zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG, deren Verletzung die Interessen der Verbraucher auch spürbar beeinträchtige. Zwischen den Parteien bestehe aber im Grundsatz kein Streit
darüber, dass die [X.] nicht anzugeben seien, wenn lediglich für eine [X.] oder für einen Typ geworben werde und auch keine Angaben zur Motorisierung gemacht würden. Das sei nach der insoweit
gebotenen formalen Betrachtungsweise vorliegend der Fall. Diese
Betrachtungsweise sei auch nicht im Hinblick darauf zu korrigieren, dass die Regelung in Anlage
4 (zu §
5) Abschnitt
I Nummer
3 [X.] nicht unerheblich von der Regelung in Anhang
IV Unterab-satz
3 der Richtlinie 1999/94/[X.] über die Bereitstellung von [X.] über den [X.]stoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue [X.] abweiche.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§
8, 3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit den Bestimmungen der Pkw-Energie-verbrauchskennzeichnungsverordnung ebensowenig
zu
wie der von ihr insoweit gel-tend gemachte Anspruch gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG auf Ersatz der [X.]. Die Beklagte hat mit der von der
Klägerin beanstandeten Werbung schon deshalb nicht gegen die [X.], weil sich diese Werbung

anders als die Werbung in der Sache "Gallardo Spy-der"
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
Februar 2010
I
ZR
66/09, [X.], 852 =
[X.] 8
9
10
11
-
5
-
2010, 1143)
nicht
wie in §
5 Abs.
1 und Abschnitt
I der Anlage
4 der [X.] vorausgesetzt
f ein bestimmtes Personenkraftwagenmodell bezogen hat.

a) Nach §
5 Abs.
1 [X.] haben Hersteller und Händler, die Werbe-schriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifi-schen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt
I der Anlage
4 dieser Verordnung gemacht werden. Nach diesem Abschnitt
I
sind für das in der [X.] genannte [X.] über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen (Nr.
1 Satz
1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständ-lich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der [X.] (Nr.
2). Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Werte für jedes Modell anzuführen oder es ist die Spannbreite zwischen den ungünstigsten und den günstigsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten [X.] anzugeben (Nr.
1 Satz
2). Nach Abschnitt
I Nr.
3 der Anlage
4 der [X.] ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimm-tes Modell, sondern lediglich für die [X.] geworben wird.

[X.]) Der von der Klägerin mit dem Klageantrag zu
1 geltend gemachte [X.] ist allerdings nur dann begründet, wenn die beanstan-dete Werbung der [X.] auch schon gegen die zum Zeitpunkt ihres Erscheinens im [X.] 2011 geltenden Bestimmungen der Pkw-Ener-gieverbrauchskennzeichnungsverordnung
verstieß und deshalb wettbewerbswidrig war (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 9.
Juni 2011 -
I
ZR
17/10, [X.], 188 Rn.
11 =
[X.], 975 -
Computer-Bild; Urteil vom 25.
April 2012 -
I
ZR
105/10, [X.], 1279 Rn.
16 =
[X.], 1517 -
DAS GROSSE [X.], [X.] mwN). Dementsprechend ist bei der Beurteilung dieses Anspruchs auch die Fassung des Abschnitts
I Nummer
3 der Anlage
4 zur [X.] zu berücksichti-gen, die bis zum 30.
November 2011 gegolten
hat. Danach war eine Angabe der CO2-Werte auch dann nicht erforderlich, wenn lediglich für einen Typ geworben wur-de
und keine
Angaben zur Motorisierung gemacht wurden. Diese Regelung ist auch für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß dem Klageantrag zu
2 maßgeblich, für den es allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnung ankommt (vgl. [X.], [X.], 188 Rn.
48 -12
13
-
6
-

Computer-Bild; [X.], Urteil vom 31.
Mai 2012 -
I
ZR
45/11, [X.], 949 Rn.
32 =
[X.], 1086 -
Missbräuchliche Vertragsstrafe, jeweils mwN).

bb) Davon unabhängig bestand und besteht
die in §
5 Abs.
1 [X.] be-stimmte und in Abschnitt
I der Anlage
4 zu dieser Verordnung näher konkretisierte Verpflichtung
zur Angabe der
offiziellen CO2-Emissionen sowohl nach der Fassung, in der diese Bestimmungen bis zum 30.
November 2011 gegolten haben, als auch nach der Fassung, die seither gilt, nur bei einer Werbung für bestimmte Modelle neu-er Personenkraftwagen.

Diese Regelung stimmt mit der
in Art.
6 Abs.
1 und Anhang
IV der Richtlinie 1999/94/[X.]
enthaltenen Regelung überein. Nach Art.
6 Abs.
1 der Richtlinie 1999/94/[X.] stellen die Mitgliedst[X.]ten sicher, dass alle [X.]en die offiziellen spezifischen [X.] der betreffenden Personenkraftwagenmodelle ge-mäß Anhang
IV dieser Richtlinie enthalten. Diese in Anhang
IV Unterabsatz
1
Satz
1 der Richtlinie wiederholte Bestimmung wird in Anhang
IV Unterabsatz
1 Satz
2 Nr.
1 und 2 der Richtlinie dahingehend konkretisiert, dass die entsprechenden Angaben zumindest gut lesbar, nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der [X.] und bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein sollten.

b) Nach §
2 Nr.
15 [X.] ist "Modell"
im Sinne dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus [X.], Typ sowie ge-gebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Diese Definition stimmt in der Sache mit der in Art.
2 Nr.
11 der Richtlinie 1999/94/[X.] enthaltenen Begriffsbestimmung überein, wonach der Ausdruck "Modell"
die Handelsbezeichnung der [X.], des Typs und gegebenenfalls der Variante und Version eines [X.]s bezeichnet. Nach den im zweiten Rechtszug nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s gibt es von dem
mit der von der Klägerin beanstan-deten [X.] beworbenen Personenkraftwagen
"Mercedes-Benz
SLK"
etwa mit dem "SLK
200", dem "SLK
250"
und dem "SLK
350"
mehrere Varianten bzw. Versio-nen
und damit auch mehrere Modelle.
Eine Verpflichtung zur Angabe der gemäß
§
5 Abs.
1 und Abschnitt
I der Anlage
4 der [X.]
zu machenden Angaben hätte für die Beklagte danach nur dann bestanden, wenn sie etwa für das Modell "Merce-des-Benz
SLK 200" geworben hätte.
Das ist in der angegriffenen Werbung nicht der 14
15
16
-
7
-
Fall, die nur allgemein das Fahrzeug "[X.]" zum Gegenstand hat, ohne ein konkretes Modell im Sinne der [X.] anzuführen.

c) Dem Vorstehenden steht nicht entgegen, dass nach §
2 Nr.
6 [X.] in Verbindung mit Art.
2 Nr.
6 der Richtlinie 1999/94/[X.] dann, wenn unter einem Mo-dell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind
([X.], Urteil vom 10.
Mai 2012

6
U
81/11, juris Rn.
13
f. im Hinblick auf die seit 1.
Dezember 2011 geltende Fassung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung). Diese beiden Bestimmungen sind
gemäß §
2 Nr.
16 [X.] in Verbindung mit Art.
2 Nr.
12 der Richtlinie 1999/94/[X.] auf die Richtlinie 70/156/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten über die Betriebserlaubnis für [X.]fahrzeuge und [X.]fahrzeug-anhänger bezogen
(vgl. [X.], [X.], 852 Rn.
18
-
Gallardo Spyder).

Nach Art.
2 Spiegelstrich
7 der Richtlinie 70/156/[X.]
in der durch die [X.] 92/53/[X.] geänderten Fassung bedeutet "Typ" eines Fahrzeugs, dass es sich um Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse handelt, die sich zumindest hinsichtlich der in
Anhang
II
B dieser Richtlinie aufgeführten Merkmale nicht unterscheiden (Satz
1), wobei ein Fahrzeugtyp aus mehreren Varianten und Versionen bestehen
kann
(Satz
2;
[X.], Urteil vom 13.
Juli 2006
83/05, [X.]. 2006, 799 Rn.
5
Voigt
[insoweit nicht in NJW 2006, 2539]).
Für die Fahrzeugklasse M
1, das heißt für [X.]-fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fah-rer (vgl. Anlage II
A
1 der Richtlinie 70/156/[X.]), umfasst eine Variante eines Fahr-zeugtyps gemäß Anlage II
B
1 Unterabsatz
2 Spiegelstrich
5 und 6 Fahrzeuge inner-halb eines Typs, bei denen die Unterschiede in der Motorleistung nicht mehr als 30% betragen, das heißt die höchste Leistung die niedrigste um nicht mehr als das
1,3-fache übersteigt und die Unterschiede im Hubraum nicht mehr als 20% betragen, das heißt der größte Hubraum den kleinsten um nicht mehr als das 1,2-fache übersteigt.

Damit übereinstimmende Bestimmungen sind in Art.
3 Nr.
17 in Verbindung mit Anhang
II
A Unterabsatz
3 und
Anhang
II
B
1 Unterabsatz
2 Spiegelstrich
5 und 6
17
18
19
-
8
-
der Richtlinie 2007/46/[X.] zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von [X.]fahrzeugen und [X.]fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen
Einheiten für diese Fahrzeuge
enthalten. Diese Best-immungen
sind
gemäß
Art.
49 Abs.
2 und der Entsprechungstabelle im Anhang
XXI der Richtlinie 2007/46/[X.], die nach ihrem Artikel 50 am 29.
Oktober 2007 in [X.] getreten
ist,
an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 70/156/[X.] getreten.
Danach können bei einem Fahrzeugtyp wegen Unterschieden in der Motorleistung oder im Hubraum auch in unterschiedlichem Umfang CO2-Emissionen auftreten. Diesem Umstand trägt die in §
2 Nr.
6 [X.] in Verbin-dung mit Art.
2 Nr.
6 der Richtlinie 1999/94/[X.] enthaltene Regelung Rechnung.
[X.] Vorschriften lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, was unter einem Modell im Sinne von §
5 Abs.
1 und Abschnitt
I der Anlage
4 der [X.] zu verstehen ist.

2. Die Revision hat die Ansicht vertreten, Abschnitt
I Nr.
3 der Anlage
4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gehe insoweit über die Richtlinie 1999/94/[X.] hinaus, als sie abweichend von Anhang
IV Unterabsatz
3
dieser [X.] die Angabe der
CO2-Werte auch dann für entbehrlich halte, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die [X.] geworben werde.
Dem kann nicht zugestimmt werden.

Der
Anhang
IV der Richtlinie 1999/94/[X.] knüpft an die in Art.
6 Abs.
1 dieser Richtlinie enthaltene Regelung an, die ihrerseits eine auf bestimmte [X.] bezogene Werbung voraussetzt.
Die in ihrem Unterabsatz
3 enthalte-ne Bestimmung, wonach der [X.]stoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der [X.] lediglich auf die [X.] und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, dient insoweit lediglich der Klarstellung. Sie rechtfertigt daher nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall die CO2-Emissionen angege-ben werden müssen. Dies gilt umso mehr deshalb, weil nicht ersichtlich ist, welcher Wert oder Wertebereich in einem solchen Fall angegeben werden sollte.

3. Die von der Klägerin beanstandete Werbung verstößt nach den [X.] Ausführungen nicht gegen Informationspflichten, die die Beklagte nach dem 20
21
22
-
9
-
Unionsrecht zu erfüllen hatte. Sie
ist daher auch nicht als irreführend im Sinne von §
5a Abs.
2 und 4 UWG anzusehen.

4. Nach allem ist eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV nicht veranlasst. Die richtige Anwendung der im Streitfall in Rede stehenden unionsrechtlichen Bestimmungen ist derart offenkundig, dass in-soweit kein Raum für vernünftige Zweifel besteht
(vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
287/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
13 bis 16 = NJW 1983, 1257
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 11.
September 2008
428/06, [X.]. 2008, 6747 = EuZW 2008, 757 Rn.
42
f.

[X.] [X.] u.a.).

23
-
10
-
II[X.] Danach hat
das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis
zu Recht als un-begründet angesehen.
Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2012 -
40 O 72/11 KfH -

O[X.], Entscheidung vom 13.06.2013 -
2 U 12/12 -

24

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
22. Januar 2015
in dem Rechtsstreit

-
12
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und
die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Das Urteil vom 24. Juli 2014 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Randnummer 4 werden nach dem ersten Komma die Wörter "es zu unterlassen," eingefügt.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2012 -
40 O 72/11 KfH -

O[X.], Entscheidung vom 13.06.2013 -
2 U 12/12 -

Meta

I ZR 119/13

22.01.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZR 119/13 (REWIS RS 2015, 16730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16730

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 119/13

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