11. Senat | REWIS RS 2012, 7852
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Gericht der Hauptsache nach Zurückverweisung
NV: Wird die Hauptsache an das Finanzgericht zurückverwiesen, so wird das FG erneut zum Gericht der Hauptsache. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim BFH als dem Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geht auf das FG über .
I. Das Finanzgericht ([X.]) hat durch Urteil vom 27. Juli 2011 12 K 3840/10 die Klage des [X.] und Antragstellers (Antragsteller) wegen Haftung für Umsatzsteuer abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Ferner hat er beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen.
II. Da der Senat die Hauptsache an das [X.] zurückverwiesen hat, ist der [X.] ([X.]) nicht mehr das für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ([X.]) zuständige Gericht der Hauptsache. Mit der Zurückverweisung der Hauptsache an das [X.] ist dieses erneut zum Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung geworden. Dadurch ist auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über den ursprünglich beim [X.] als dem damaligen Gericht der Hauptsache gestellten Antrag auf [X.] auf das [X.] übergegangen, ohne dass es hierzu eines Antrags des Antragstellers bedürfte ([X.]-Beschlüsse vom 2. März 2004 III S 15/03, nicht veröffentlicht, juris; vom 26. August 1997 [X.], [X.]/NV 1998, 335, und vom 1. September 2005 [X.], [X.]/NV 2006, 95).
Unter Beachtung der Gründe des zurückverweisenden Beschlusses sowie des [X.] vom 6. Dezember 2011 [X.] (PKH), mit dem dem Antragsteller für die zwischenzeitlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde [X.]/12 Prozesskostenhilfe gewährt wurde, wird das [X.] zu prüfen haben, ob Gründe vorliegen, die die [X.] rechtfertigen könnten.
Meta
22.03.2012
Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.03.2012, Az. XI S 1/12 (REWIS RS 2012, 7852)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7852
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