Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2011, Az. X S 21/11

10. Senat | REWIS RS 2011, 5360

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Gegenstand

Abgabe eines AdV-Antrags an das FG bei Zurückverweisung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren


Leitsatz

NV: Wird ein AdV-Antrag zu einem beim BFH anhängigen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt und führt die Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels des FG-Urteils zur Zurückverweisung an das FG, ist auch der AdV-Antrag --sofern der BFH noch nicht über ihn entschieden hat-- an das FG abzugeben, weil das FG mit der Zurückverweisung des Klageverfahrens zum "Gericht der Hauptsache" wird .

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht ([X.]) hatte drei Klagen der Antragstellerin wegen Einkommensteuer 1997 und 1998, Einkommensteuer 1999 bis 2006 sowie [X.] 1997 bis 2006 als unbegründet abgewiesen. Die Antragstellerin hat hiergegen am 17. Dezember 2010 Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt und am 27. Juni 2011 einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt.

2

Der erkennende Senat hat mit Beschlüssen vom 29.06.2011 die angefochtenen Urteile wegen eines [X.] (Unterlassen einer notwendigen Beweisaufnahme) aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten an das [X.] zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

3

II. Der [X.] ist an das [X.] abzugeben.

4

Der [X.] ([X.]) ist nicht mehr das für die Entscheidung über den [X.] zuständige "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O), da der Senat die Hauptsacheverfahren mit Beschlüssen vom 29.6.2011 an das [X.] zurückverwiesen hat.

5

Mit dieser Zurückverweisung ist das [X.] zum Gericht der Hauptsache geworden und damit für die Entscheidung über den --ursprünglich beim [X.] als damaligem Gericht der Hauptsache gestellten-- [X.] zuständig. Eines Antrags der Antragstellerin auf Abgabe des [X.] an das [X.] bedarf es nicht (vgl. zum Ganzen [X.]-Beschluss vom 1. September 2005 [X.], [X.]/NV 2006, 95, m.w.N.).

6

Das [X.] wird unter Beachtung der Gründe der zurückverweisenden Beschlüsse in den Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob beim derzeitigen Stand des Verfahrens und der Sachverhaltsaufklärung --insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die erforderliche Beweisaufnahme und -würdigung noch aussteht-- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestehen, die eine --ggf. teilweise und/ oder in Höhe eines [X.] von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machende-- AdV rechtfertigen können.

Meta

X S 21/11

29.06.2011

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 69 Abs 3 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2011, Az. X S 21/11 (REWIS RS 2011, 5360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5360

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