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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Reichweite von Ausschlussgründen
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Reichweite von [X.] nach § 3 Satz 2 [X.] und der Frage beitragen, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bedarf.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.
Meta
7 B 6/17, 7 B 6/17 (7 C 29/17)
29.09.2017
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Februar 2017, Az: 20 BV 15.2208, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 S 2 VIG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 VIG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.09.2017, Az. 7 B 6/17, 7 B 6/17 (7 C 29/17) (REWIS RS 2017, 4515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4515
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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