Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. IX ZB 9/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3993

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[X.][X.] vom 3. Mai 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 3. Mai 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des [X.] vom 23. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit einem beim Insolvenzgericht am 6. Oktober 2005 eingegangenen Schreiben beantragte die beteiligte Gläubigerin - gestützt auf titulierte Zahlungs-rückstände von über 2 Mio. Euro - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom 15. November 2005 hat das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde hat das [X.] als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. 1 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. 2 1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen eine Maßnahme des [X.] im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 [X.]. Für solche, die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche An-ordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Sie sind daher im Allgemeinen nicht beschwerdefähig (§ 6 Abs. 1 [X.]). Räumt die Insolvenzord-nung ein Rechtsmittel nicht ein, ist auch die Rechtsbeschwerde gegen die vom [X.] erlassene Entscheidung unstatthaft ([X.], 78, 82; 158, 212, 214). 3 2. Der Senat hat eine Ausnahme allerdings insoweit anerkannt, als die angefochtene Ermittlungsmaßnahme in die Rechte auf Freiheit (Art. 104 GG) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingegriffen hat. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 [X.] beschränkt die Anfechtungsmöglichkeit nur auf solche Maßnahmen, die nach Wortlaut, Inhalt und Zweck des Gesetzes überhaupt in Betracht kommen können. Liegt die gerichtliche Maßnahme dagegen von [X.] außerhalb der Befugnisse, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes we-gen verliehen sind, fehlt es an einer insolvenzrechtlichen Regelung, auf die sich das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 [X.] beziehen kann (BGHZ 158, 212, 215 f). Dies macht die Rechtsbeschwerde indes nicht geltend. Sie rügt ganz allgemein die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Dass dieses Recht durch Ermittlungsmaß-nahmen des Insolvenzgerichts gemäß § 5 Abs. 1 [X.] betroffen sein kann, liegt in der Natur der Sache und ist dem Gesetz nicht fremd. In den von der Rechts-beschwerde pauschal in Bezug genommenen Schriftsätzen meint der [X.] - 4 - ner, das Insolvenzgericht habe den Insolvenzantrag nicht als zulässig werten dürfen. Dies kann indes im vorliegenden Verfahrensstadium nur überprüft werden, wenn das Gericht eine nach § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] an-fechtbare Sicherungsmaßnahme getroffen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.12.2005 - 16a [X.] -

Meta

IX ZB 9/06

03.05.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. IX ZB 9/06 (REWIS RS 2007, 3993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3993

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